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   ArbG Neunkirchen, 02.10.2003 - 3 Ca 918/03   

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https://dejure.org/2003,14458
ArbG Neunkirchen, 02.10.2003 - 3 Ca 918/03 (https://dejure.org/2003,14458)
ArbG Neunkirchen, Entscheidung vom 02.10.2003 - 3 Ca 918/03 (https://dejure.org/2003,14458)
ArbG Neunkirchen, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 3 Ca 918/03 (https://dejure.org/2003,14458)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Arbeitsgerichtsbarkeit Saarland
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für den Eintritt des Todes eines Arbeitnehmers im Rahmen von Reinigungsarbeiten; Vorsatz bezüglich der Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften und des Verletzungserfolges

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden im Zusammenhang mit einem tödlich verlaufenden Arbeitsunfall; Voraussetzungen des Haftungsausschlusses für Arbeitgeber; Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften; Vorliegen eines vorsätzlichen Verhaltens seitens ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 103/02

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

    Auszug aus ArbG Neunkirchen, 02.10.2003 - 3 Ca 918/03
    Diese Rechtsprechung hat das BAG in seinem Urteil vom 10.10.2002 (Az. 8 AZR 103/02 in NZA 2003 S. 436 bis 438) übertragen auf die §§ 104, 105 SGB VII und dabei inhaltlich nochmals zusammengefasst und fortgeschrieben.
  • BAG, 27.06.1975 - 3 AZR 457/74

    Beschränkung der Haftung des Unternehmers - Arbeitsunfälle - Kausalität - Verbot

    Auszug aus ArbG Neunkirchen, 02.10.2003 - 3 Ca 918/03
    Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsunfall nicht schon deshalb als vorsätzlich herbeigeführt angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich missachtet hat und der Unfall gerade hierauf beruht (vgl. BAG vom 27.6.1975 - 3 AZR 457/74 - in Juris Dokumentation bzw. AP Nr. 9 zu § 636 RVO ; BAG vom 2.3.1989 -8 AZR 416/87 - in Juris Dokumentation KARE348350203).
  • BAG, 02.03.1989 - 8 AZR 416/87
    Auszug aus ArbG Neunkirchen, 02.10.2003 - 3 Ca 918/03
    Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsunfall nicht schon deshalb als vorsätzlich herbeigeführt angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich missachtet hat und der Unfall gerade hierauf beruht (vgl. BAG vom 27.6.1975 - 3 AZR 457/74 - in Juris Dokumentation bzw. AP Nr. 9 zu § 636 RVO ; BAG vom 2.3.1989 -8 AZR 416/87 - in Juris Dokumentation KARE348350203).
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