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   ArbG Nienburg, 04.09.2012 - 2 Ca 257/12 Ö (Beschluss)   

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https://dejure.org/2012,26565
ArbG Nienburg, 04.09.2012 - 2 Ca 257/12 Ö (Beschluss) (https://dejure.org/2012,26565)
ArbG Nienburg, Entscheidung vom 04.09.2012 - 2 Ca 257/12 Ö (Beschluss) (https://dejure.org/2012,26565)
ArbG Nienburg, Entscheidung vom 04. September 2012 - 2 Ca 257/12 Ö (Beschluss) (https://dejure.org/2012,26565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 267 AEUV ; § 11 BUrlG; § 4 TzBfG
    Quotierung erworbener Urlaubsansprüche im Rahmen des Übergangs von Vollzeitbeschäftigungen zu Teilzeitbeschäftigungen unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Quotierung erworbener Urlaubsansprüche im Rahmen des Übergangs von Vollzeitbeschäftigungen zu Teilzeitbeschäftigungen unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage

  • Betriebs-Berater

    Quotierung von erworbenen Urlaubsansprüchen beim Übergang von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage

  • hensche.de

    Urlaubsanspruch, Teilzeit, Vorlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Keine Quotierung von erworbenen Urlaubsansprüchen beim Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Quotierung von erworbenen Urlaubsansprüchen beim Übergang von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Quotierung von erworbenen Urlaubsansprüchen beim Übergang von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verlieren Arbeitnehmer durch den Übergang von Vollzeit zu Teilzeit erworbene Urlaubsansprüche?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 3080
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus ArbG Nienburg, 04.09.2012 - 2 Ca 257/12
    Die genannte Quotierungspraxis werde durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. April 2010 - C-486/08 - Tirol nicht in Frage gestellt.

    b) Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. April 2010 - C-486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (kurz: "Tirol"-Entscheidung) ist auf diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach überwiegender in der deutschen arbeitsrechtlichen Literatur vertretener Auffassung ohne Einfluss:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. April 2010 - C-486/08 - Tirol daran erinnert, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen.

  • BAG, 28.04.1998 - 9 AZR 314/97

    Neuberechnung der Dauer des Urlaubs bei Verringerung der Zahl der wöchentlichen

    Auszug aus ArbG Nienburg, 04.09.2012 - 2 Ca 257/12
    a) Die Rechtsanwendung wird geprägt durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.04.1998 - 9 AZR 314/97 -.

    Das Bundesarbeitsgericht hat - zeitlich diesen Entscheidungen des Gerichtshofs nachfolgend - in seinem Urteil vom 28.04.1998 - 9 AZR 314/97 - die Vereinbarkeit seiner Rechtsprechung mit dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 119 EG-Vertrag geprüft.

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus ArbG Nienburg, 04.09.2012 - 2 Ca 257/12
    Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 31. März 1981 - C-96/80 - Jenkins deutlich gemacht, dass ein unterschiedliches Entgelt für Vollzeitarbeitnehmer und Teilzeitarbeitnehmer eine durch Artikel 119 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung darstellen kann, wenn es nämlich ein indirektes Mittel dafür ist, das Lohnniveau der Teilzeitarbeitnehmer aus dem Grund zu senken, weil diese Arbeitnehmergruppe ausschließlich oder überwiegend aus weiblichen Personen besteht, und dass Artikel 119 EWG-Vertrag auf eine solche Sachlage unmittelbar anwendbar ist.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    Auszug aus ArbG Nienburg, 04.09.2012 - 2 Ca 257/12
    Der Gerichtshof hat weiter darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung zudem feststeht, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen, und dass diese Ruhezeit ihre Bedeutung, die sie im Hinblick auf die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers hat, nicht dadurch verliert, dass sie nicht im Bezugszeitraum, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird (aaO Rn. 30 unter Verweis auf das Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Rn. 30).
  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus ArbG Nienburg, 04.09.2012 - 2 Ca 257/12
    In seinem Urteil vom 27. Juni 1990 - C- 33/89 - Kowalska hat er auf Vorlage des Arbeitsgerichts Hamburg entschieden, dass Artikel 119 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den nationalen öffentlichen Dienst entgegensteht, die es den Arbeitgebern gestattet, Teilzeitbeschäftigte von der Zahlung eines Übergangsgeldes beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auszunehmen, wenn sich herausstellt, dass prozentual erheblich weniger Männer als Frauen teilzeitbeschäftigt sind, es sei denn, der Arbeitgeber legt dar, dass diese Bestimmung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    Auszug aus ArbG Nienburg, 04.09.2012 - 2 Ca 257/12
    Das Vorabentscheidungsersuchen ist beim Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtssache C-415/12 anhängig.
  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

    (2) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bisher angenommen, die Urlaubstage seien grundsätzlich umzurechnen, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringere, und hat eine Diskriminierung von Teilzeitkräften verneint (vgl. BAG 28. April 1998 - 9 AZR 314/97 - zu I 6 der Gründe, BAGE 88, 315; zust. Vetter Anm. AP BUrlG § 3 Nr. 7; ebenso Schubert NZA 2013, 1105, 1108 f.; aA - ohne nähere Begründung - Vorlagebeschluss des ArbG Nienburg 4. September 2012 - 2 Ca 257/12 Ö - zu 6 a der Gründe: "Da die Kürzung die unmittelbare Folge des Wechsels in die Teilzeitarbeit ist"; ähnlich Stiebert/Imani NZA 2013, 1338, 1339: "Sie [die nachträgliche Kürzung des Urlaubs] knüpft ausschließlich an die Teilzeitbeschäftigung an und ist damit eine Ungleichbehandlung gegenüber den Vollbeschäftigten") .
  • OVG Saarland, 23.09.2015 - 1 A 219/14

    Ausgleich für verfallenen Resturlaub; Verletzung der Hinweispflicht des § 83 Abs.

    Dies ist in der Arbeitsgerichtsbarkeit für inhaltlich vergleichbare Regelungen seit Februar 2015 - zu Recht auch in Bezug auf Kürzungen, die durch eine Reduzierung der Wochenarbeitstage während des laufenden Urlaubsjahres veranlasst sind - höchstrichterlich geklärt(BAG, Urteil vom 10.2.2015 - 9 AZR 53/14 (F) -, juris) und war in der dortigen Instanzrechtsprechung in Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schon zuvor anerkannt.(ArbG Nienburg, Urteil vom 18.12.2013 - 2 Ca 257/12 Ö -, und LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.6.2014 - 2 Sa 125/14 -, jew. juris).
  • ArbG Nienburg, 19.12.2013 - 2 Ca 257/12
    Die Kammer hat den Gerichtshof der Europäischen Union ( im Folgenden: EuGH ) mit Beschluss vom 04. September 2012 ( BB 2012, 3080 = LAGE § 4 TzBfG Nr. 8 ) um Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) über folgende Frage ersucht:.
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