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   ArbG Nordhausen, 27.10.2021 - 2 Ca 371/21   

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ArbG Nordhausen, 27.10.2021 - 2 Ca 371/21 (https://dejure.org/2021,56502)
ArbG Nordhausen, Entscheidung vom 27.10.2021 - 2 Ca 371/21 (https://dejure.org/2021,56502)
ArbG Nordhausen, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - 2 Ca 371/21 (https://dejure.org/2021,56502)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03

    Kündigung vor Dienstantritt

    Auszug aus ArbG Nordhausen, 27.10.2021 - 2 Ca 371/21
    Die (ordentliche) Kündigung vor Arbeitsbeginn ist, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus den Umständen der Ausschluss der Kündigung nicht zweifelsfrei ergibt, rechtlich zulässig (vgl. BAG, Urteil v. 25.03.2004 - 2 AZR 324/03); so auch vorliegend, da der Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigung nicht ausschließt und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, vielmehr gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass eine Kündigung vor Dienstantritt möglich war.

    Im Zweifelsfall -wenn die Vertragsauslegung und die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt - beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigungserklärung (vgl. BAG, Urteil v. 25.03.2004 a.a.O.).

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus ArbG Nordhausen, 27.10.2021 - 2 Ca 371/21
    a) Die Unzulässigkeit der in § 11a) des Arbeitsvertrages enthaltenen Vertragsstrafenregelung ergibt sich nicht schon aus § 309 Nr. 6 BGB, denn auf Grund von im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist diese Bestimmung gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB auf Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen nicht anzuwenden (BAG, Urteil v. 04.03.2004, 8 AZR 196/03).
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 378/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung

    Auszug aus ArbG Nordhausen, 27.10.2021 - 2 Ca 371/21
    Unwirksam sind deshalb auch solche Klauseln, die in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (stRspr, vgl. etwa BAG, Urt. v. 24.8.2017 - 8 AZR 378/16, Rn. 30 m.w.N.).
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