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   ArbG Offenbach, 27.10.2014 - 9 Ca 273/14   

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ArbG Offenbach, 27.10.2014 - 9 Ca 273/14 (https://dejure.org/2014,71932)
ArbG Offenbach, Entscheidung vom 27.10.2014 - 9 Ca 273/14 (https://dejure.org/2014,71932)
ArbG Offenbach, Entscheidung vom 27. Oktober 2014 - 9 Ca 273/14 (https://dejure.org/2014,71932)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 20.02.2017 - 2 Ta 63/15

    Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht

    Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Oktober 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - und vom 9. Januar 2015 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - werden aufgehoben.

    Mit Urteil vom 5. August 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 2882 bis 2897 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 der Beschwerdegegnerin und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 2916 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die von dem Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin für das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main zu erstattenden Sachverständigen- und Reisekosten in Höhe von EUR 10.764,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. September 2014 festgesetzt.

    Mit Beschluss vom 4. November 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 2929 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Mit Schriftsätzen an das Arbeitsgericht Offenbach am Main und an das Beschwerdegericht vom 17. November 2014 (Bl. 3026 ff. d. A.) hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Oktober 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - die im Urteil ausgesprochene Kostenquotelung von 1/3 zu Lasten des Beschwerdeführers und von 2/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin keine Berücksichtigung gefunden habe, was der Beschwerdeführer selbst mit seiner sofortigen Beschwerde aber gar nicht angegriffen habe.

    Mit Beschluss vom 9. Januar 2015 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 3265 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main an von dem Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin für das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main zu erstattenden Sachverständigen- und Reisekosten nunmehr EUR 3.558,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. September 2014 festgesetzt.

    Gegen den am 21. Januar 2015 (Bl. 3266 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 (Bl. 3246 und 3268 d. A.) noch am gleichen Tag bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main sofortige Beschwerde erhoben, der das Arbeitsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 11. Februar 2015 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 3247 d. A.) - nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

    Auf die Berufungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit am 14. Dezember 2016 verkündeten und rechtskräftigen Urteil - Az. 18 Sa 1122/14 (Bl. 3509 bis 3517 d. A.) - das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. August 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Offenbach am Main, Kammer 9, zurückverwiesen.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die vom Beschwerdeführer angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Oktober 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - und vom 9. Januar 2015 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - aufgehoben.

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