Rechtsprechung
ArbG Oldenburg, 02.11.2016 - 3 Ca 223/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Mit der Einstellung in ein elektronisches Postfach erfüllt der Arbeitgeber die tarifvertragliche Pflicht zur Abrechnung des Arbeitsentgeltes nur, wenn der Arbeitnehmer sich zuvor mit der elektronischen Übermittlung ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gehaltsabrechnung per eMail
Sonstiges
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Erfüllung des Abrechnungsanspruchs des Arbeitnehmers durch in ein elektronisches Postfach zum Abruf eingestellte Lohnabrechnungen" von StB/RA/FAStR Simon Beyme, original erschienen in: Stbg 2019, 39 - 41.
Verfahrensgang
- ArbG Oldenburg, 02.11.2016 - 3 Ca 223/16
- LAG Niedersachsen, 20.04.2017 - 5 Sa 1263/16
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Niedersachsen, 20.04.2017 - 5 Sa 1263/16
Verzugspauschale
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.11.2016 - 3 Ca 223/16 - abgeändert:. - LAG Hamm, 23.09.2021 - 2 Sa 179/21
Erteilung einer Lohnabrechnung; Erfüllung des Abrechnungsanspruchs i.S.d. § 362 …
Besitzt der Arbeitnehmer keine einer dienstlichen E-Mailadresse, so kann ein Zugang einer elektronischen Erklärung, die dem Textformerfordernis genügt, nach nahezu einhelliger Ansicht im Schrifttum nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer sich mit dem Empfang elektronischer Erklärungen ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat (vgl. ArbG Oldenburg, Urt. v. 02.11.2016 - 3 Ca 223/16, juris; Kremer/Schmidt CR 228, 228 ff.;… Noack/Kremer in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Aufl. 2021, § 126 b BGB Rn. 23;… Mansel in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Aufl. 2021, § 1226 b BGB Rn. 3), was vorliegend nicht der Fall war. - ArbG Dortmund, 04.12.2020 - 3 Ca 1606/20 Vielmehr ist ein Zugang in Textform an den Erklärungsempfänger erforderlich (BT-Drucksache 17/12637, S.44; ArbG Oldenburg, 3 Ca 223/16, Rn. 46 - juris).
Ein Zugang in elektronischer Form ist aber nur dann zu bejahen, wenn dieser Art des Zugangs ausdrücklich oder konkludent zugestimmt wurde (…ErfK/Preis, § 127 BGB, Rn. 30b m.w.N.;… Jauernig, § 126b BGB, Rn. 3; ArbG Oldenburg, 3 Ca 223/16, Rn. 46 - iuris).