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   ArbG Paderborn, 06.10.2010 - 4 Ca 388/10   

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ArbG Paderborn, 06.10.2010 - 4 Ca 388/10 (https://dejure.org/2010,30562)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 Ca 388/10 (https://dejure.org/2010,30562)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - 4 Ca 388/10 (https://dejure.org/2010,30562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zahlung einer Bertriebsrente/Ruhegehalt

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 111 SchulG NRW; § 11 EFG; § 53 Beamtenversorgungsgesetz
    Zahlung einer Bertriebsrente/Ruhegehalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss eines Ruhegehalts im Falle der Beschäftigung des Lehrers einer aufgelösten Schule anderweitig im Schuldienst oder im Falle der Ablehnung einer gleichwertigen Beschäftigung im Schuldienst; Schuldner hinsichtlich der Zahlung einer Betriebsrente bzw. eines ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 456/99

    Ergänzende beamtenähnliche Versorgung - Ersatzschulen

    Auszug aus ArbG Paderborn, 06.10.2010 - 4 Ca 388/10
    Durch die Zuweisung des Kultusministers im Jahr 1987 als privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt ist zwischen den Parteien ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis begründet worden (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1990, Az.: 3 AZR 23/90; Urteil vom 19.12.2000, Az.: 3 AZR 456/99).

    Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 11 Ersatzschulfinanzgesetz (EFZ), wonach im Falle fehlender weiterer Verwendbarkeit ein anderer Ersatzschulträger (vorliegend das beklagte Erzbistum) seitens des Kultusministers ausgewählt wurde und sodann durch Verwaltungsakt ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zwischen dem Ersatzschullehrer und dem neu zugewiesenen Ersatzschulträger begründet worden ist (wobei das Land Nordrhein-Westfalen die zu tätigenden Versorgungsleistungen zuzüglich der Verwaltungskosten nach Nr. 9.210 VV zu § 9 EFZG erstattete; vgl. zur alten Rechtslage BAG, Urteil vom 19.12.2000, Az.: 3 AZR 456/99), tritt nunmehr das Land Nordrhein-Westfalen im Falle der gänzlichen oder teilweisen Schulschließung und der anschließenden Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unmittelbar in die Verpflichtung zur Tragung der Versorgungslasten ein.

    War mit der Regelung des § 11 EFZ vorgesehen, dass der zugewiesene Ersatzschulträger nicht bloße Zahlstelle wird, was der Wortlaut der Regelung zunächst vermuten ließe, sondern sogar materiell-rechtlicher Schuldner der Versorgungsleistungen gegenüber dem Kläger wird (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2000, Az.: 3 AZR 456/99, so kann die Regelung der §§ 11 Abs. 2 EFG und 111 Abs. 3 SchulG NRW nur als Norm verstanden werden, die eine Haftungsbegrenzung vorsieht.

  • BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Verpflichtung eines Erzbistums zur

    Auszug aus ArbG Paderborn, 06.10.2010 - 4 Ca 388/10
    Durch die Zuweisung des Kultusministers im Jahr 1987 als privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt ist zwischen den Parteien ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis begründet worden (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1990, Az.: 3 AZR 23/90; Urteil vom 19.12.2000, Az.: 3 AZR 456/99).
  • VG Arnsberg, 22.09.2009 - 2 L 487/09

    Versorgungsbezüge eines Ersatzschullehrers sind i.F.e. Verletzung der

    Auszug aus ArbG Paderborn, 06.10.2010 - 4 Ca 388/10
    Dabei ist dem Kläger zwar unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Beschluss vom 22.09.2009, Az.: 2 L 487/09; Bl. 25 ff. d. A.) insoweit Recht zu geben, dass § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW keine Ermächtigungsgrundlage bildet, um auf Privatrechtsverhältnisse einzuwirken.
  • LAG Hamm, 01.02.2011 - 9 Sa 2007/10

    Betriebliche Altersversorgung für angestellten Lehrer im Ersatzschuldienst;

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.10.2010, Az. 4 Ca 388/10, wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.10.2010, Az. 4 Ca 388/10, abgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.10.2010, Az. 4 Ca 388/10, zu ändern und das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an den Kläger 1.844,20 EUR brutto für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 31.03.2010 zu zahlen und das beklagte Erzbistum weiter zu verurteilen, ab dem 01.04.2010 monatlich fortlaufend 368, 84 EUR brutto zu zahlen.

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