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   ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10   

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ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10 (https://dejure.org/2011,4411)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10 (https://dejure.org/2011,4411)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 25. Februar 2011 - 3 Ca 1633/10 (https://dejure.org/2011,4411)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wirksamkeit von Freistellungsregelungen im Profifußball; Wirksamkeit einer Ausschlussklausel

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 611, 615 305 ff. BGB
    Wirksamkeit von Freistellungsregelungen im Profifußball; Wirksamkeit einer Ausschlussklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen innerhalb eines Arbeitsvertrages bzgl. des Vergütungsanspruchs während der Freistellung von der Arbeit sind wirksam; Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die Arbeit eines Cheftrainers eines Bundesliga-Fußballvereins sowie ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Profifussball - Freistellung und Ausschlussklausel

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Freistellungsklausel im Vertrag eines Fussballtrainers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2011, 168
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
    Das Bundesarbeitsgericht betrachtet Arbeitsverträge als Verträge zwischen einem Unternehmer (Arbeitgeber) und einem Verbraucher (Arbeitnehmer) im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB (vgl. Urteil vom 18.03.2008, 9 ARZ 186/07, AP BGB 310 Nr. 12; Urteil vom 14.08.2007, 8 AZR 973/06, AP BGB § 307 Nr. 28; Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, AP BGB § 310 Nr. 1).

    Auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die Möglichkeit der Einflussnahme gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB inhaltlich einem Aushandeln entspricht und damit voraussetzt, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, a.a.O.).

    Die Beweislast dafür, dass bei einer Vertragsklausel, die nur zu einer einmaligen Verwendung bestimmt ist, für den Verbraucher keine Möglichkeit zur Einflussnahme bestanden hat, trägt letztlich der Verbraucher, wenn sich der Unternehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers konkret eingelassen hat (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, a.a.O.).

    Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (vgl. BAG, Urteil v. 12.01.2005, 5 AZR 364/04, a.a.O.; Urteil v. 25.05.2005, 5 AZR 572/04, AP BGB, § 310 Nr. 1).

    Für die zweistufige Ausschlussklausel hat das BAG bereits entschieden, dass diese geteilt werden können (vgl. BAG, Urteil v. 25.05.2005, 5 AZR 527/2004, BAGE 115, 19; BAG, Urteil v. 12.03.2008, 10 AZR 152/07, a.a.O.).

    Deshalb verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, a.a.O.).

    Angesichts der in § 202 Abs. 1 BGB eindeutig gezogenen Grenze der Unwirksamkeit stellt das keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28. Mai 1984, III ZR 63/83, NJW 1984, 2816; Urteil vom 25. Juni 2033, VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899).

    Im Gegensatz dazu hat allerdings das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, kurze Ausschluss- oder Verfallfristen in Formulararbeitsverträgen, die auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Körperschäden oder groben Verschulden gelten sollen, stellten keine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB dar, weil der Anspruch uneingeschränkt entstehe und lediglich für den Fall fehlender Geltendmachung befristet werde (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, a.a.O.; Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05, BAGE 116, 66).

    Die am Sinn und Zweck orientierte Auslegung ergibt, dass solche Ausnahmefälle von der Klausel nicht erfasst werden (vgl. auch BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, a.a.O.; BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05, a.a.O.).

    Wenn das Gesetz die Einbeziehung bestimmter Ansprüche verbietet, kann die Ausschlussklausel ebenso wie bei § 202 Abs. 1 BGB nur insoweit unwirksam sein (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, a.a.O.).

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
    In materieller Hinsicht verbietet es das Gesetz somit nicht, die im Streit stehenden Vergütungsbestandteile als widerruflich auszugestalten, wenn wirtschaftliche Gründe für einen Widerruf vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04, AP BGB § 308 Nr. 1).

    Außerdem sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil v. 12.01.2005, 5 AZR 364/04, a.a.O.).

    Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte muss der Widerrufsgrund den Widerruf typischerweise rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil v. 12.01.2005, 5 AZR 364/04, a.a.O.).

    Der Arbeitgeber ist dann bis zur Grenze der Willkür frei, die Voraussetzungen des Anspruchs festzulegen und dementsprechend auch den Widerruf zu erklären (vgl. BAG, Urteil v. 12.01.2005, 5 AZR 364/04, a.a.O.).

    Es muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.1998, VIII ZR 317/97, NJW 1998, Seite 3114; BAG, Urteil v. 12.01.2005, 5 AZR 364/04, a.a.O.).

    Der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen oder bezogen auf den Beruf eines Trainers im Profifußball bspw. negative sportliche Ergebnisse, nicht ausreichende Erzielung von Meisterschaftspunkten, Zerwürfnis zwischen Mannschaft und Trainer etc.) muss konkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf abstellen will und nicht schon allgemein auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Gründe nach dem Umfang des Änderungsvorbehalts ausreichen und nach der Vertragsregelung auch ausreichen sollen (vgl. BAG, Urteil v. 12.01.2005, 5 AZR 364/04, a.a.O.).

    Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (vgl. BAG, Urteil v. 12.01.2005, 5 AZR 364/04, a.a.O.; Urteil v. 25.05.2005, 5 AZR 572/04, AP BGB, § 310 Nr. 1).

    Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist dann zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BAG, Urteil v. 12.01.2005, 5 AZR 364/04, a.a.O.).

  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
    Ausschlussfristen sind im Arbeitsleben auch durchaus üblich (vgl. BAG, Urteil v. 28.09.2005, 5 AZR 52/05, BAGE 116, 66).

    Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Frist für die schriftliche Geltendmachung in weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unangemessen kurz (vgl. BAG, Urteil v. 28.09.2005, 5 AZR 52/05, a.a.O.).

    Im Gegensatz dazu hat allerdings das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, kurze Ausschluss- oder Verfallfristen in Formulararbeitsverträgen, die auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Körperschäden oder groben Verschulden gelten sollen, stellten keine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB dar, weil der Anspruch uneingeschränkt entstehe und lediglich für den Fall fehlender Geltendmachung befristet werde (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, a.a.O.; Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05, BAGE 116, 66).

    Die am Sinn und Zweck orientierte Auslegung ergibt, dass solche Ausnahmefälle von der Klausel nicht erfasst werden (vgl. auch BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, a.a.O.; BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05, a.a.O.).

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Auszug aus ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
    Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt, und dass dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrages bewusst war (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09, NZA 2010, Seite 939).

    Das folgt aus der Verwendung des Wortes "soweit" in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09, a.a.O.).

    Dass der Kläger auf die Vergütung und die Laufzeit des Vertrages Einfluss genommen hat, lässt für sich genommen noch keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der Einflussnahme für andere Klauseln zu, zumal die veränderten Punkte nicht von Rechtsvorschriften abweichen, sondern die Hauptpflichten der Parteien betreffen (so auch BAG, Urteil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09, a.a.O.).

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 152/07

    Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle

    Auszug aus ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
    Maßgeblich ist, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthält (vgl. BAG, Urteil v. 11.04.2006, 9 AZR 610/05, a.a.O.; Urteil v. 12.03.2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, Seite 699).

    Für die zweistufige Ausschlussklausel hat das BAG bereits entschieden, dass diese geteilt werden können (vgl. BAG, Urteil v. 25.05.2005, 5 AZR 527/2004, BAGE 115, 19; BAG, Urteil v. 12.03.2008, 10 AZR 152/07, a.a.O.).

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 511/05

    Ausschlussfristen - AGB-Kontrolle

    Auszug aus ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
    Der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in Ausschlussfristen dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die "Fälligkeit" der Ansprüche maßgebend ist (vgl. BAG, Urteil v. 01.03.2006, 5 AZR 511/05, AP BGB § 307 Nr. 10; BAG, Urteil v. 18.11.2004, 6 AZR 651/03, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 36).

    Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BAG, Urteil v. 01.03.2006, 5 AZR 511/05, a.a.O.).

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
    Die Zerlegung einer ihrem Wortlaut nach eindeutig einheitlichen Regelungen in mehrere selbständige Regelungen ist nicht zulässig (vgl. BAG, Urteil v. 11.04.2006, 9 AZR 610/05, BAGE 118, 36).

    Maßgeblich ist, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthält (vgl. BAG, Urteil v. 11.04.2006, 9 AZR 610/05, a.a.O.; Urteil v. 12.03.2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, Seite 699).

  • ArbG Karlsruhe, 13.08.2010 - 3 Ca 96/10

    Voraussetzungslose Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag - AGB-Kontrolle

    Auszug aus ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
    Das selbst verantwortliche Prüfen und Abwägen setzt voraus, dass jede Vertragspartei Kenntnis von Inhalt und Bedeutung der einzelnen Klauseln nehmen konnte (ArbG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.2010, 3 Ca 96/10).

    und 2 GG geschützt ist und weil mit Rücksicht auf diesen Rechtsschutz ausreichende Anhaltspunkte für den Ausschluss der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB fehlen (ArbG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.2010, 3 Ca 96/10).

  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

    Auszug aus ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
    Vorformuliert sind Bedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1998, V ZR 6/97, NJW 1998, Seite 2600; Palandt, 68. Auflage, § 310 BGB, Rand-Nr. 12 mit Verweis auf § 305 BGB Rand-Nr. 8 u. 12).

    Auch bei einem Belassen des vorformulierten Textes ist eine Einflussnahme anzunehmen, wenn der Text zwischen den Vertragsparteien erörtert worden ist und der Verwender grundsätzlich zu einer Abänderung der Klausel bereit war und dies dem Anderen bei Abschluss des Vertrages bewusst gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1998, V ZR 6/97, a.a.O.).

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

    Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
    Die Rechtsprechung hat zur Vorformulierung einer Arbeitsvertragsbedingung das Vorliegen einer allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann bejaht, wenn aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergibt, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind und der Anschein nicht widerlegt worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07, AP BGB § 307 Nr. 35, Urteil vom 14.08.2007, 8 AZR 937/06, AP BGB § 307 Nr. 28).

    Ein Anschein für die beabsichtigte Mehrfachverwendung kann vorliegen, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07, a.a.O.).

  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 344/02

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags;

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 791/96

    Schadensersatz wegen Entzugs des Dienstwagens; Zu vertretende Unmöglichkeit;

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 664/02

    Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs aus Überzahlung

  • BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 282/01

    Provision - Anspruch auf Überlassung von Kundenadressen

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06

    AGB-Kontrolle - Privatnutzung eines Firmenwagens - Widerruf

  • BGH, 03.06.1998 - VIII ZR 317/97

    Zur Zulässigkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in

  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03

    Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist

  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

  • BAG, 06.02.1964 - 5 AZR 93/63

    Fortzahlung - Kündigungsfrist

  • BAG, 28.05.1997 - 5 AZR 125/96

    Entwicklungsklausel in Chefarztverträgen

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

  • LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 297/03

    Freistellungsklausel

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 81/08

    Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 363/05

    Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 937/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11

    Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam

    Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufungen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 25. Februar 2011 (3 Ca 1633/10) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 131.873,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 125.873,14 Euro seit dem 27. August 2010 sowie aus 6.000,00 Euro seit dem 27. Oktober 2010 zu zahlen.

    in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 25. Februar 2011 (3 Ca 1633/10) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 139.513,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 127.513,74 EUR seit dem 27. August 2010 sowie aus weiteren 12.000,00 EUR seit dem 27. Oktober 2010 zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 25. Februar 2011 (3 Ca 1633/10) die Klage abzuweisen.

  • OLG München, 23.12.2015 - 15 U 2063/14

    Steuerberaterhaftung bei unzureichender Beratung eines italienischen

    Bei Streichung der Sechsmonatsfrist bleibe eine sinnvolle Regelung erhalten, wie die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung anerkenne (ArbG Paderborn, Urt. v. 25.02.2011, Az. 3 Ca 1633/10).
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