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   ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18   

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ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18 (https://dejure.org/2019,7556)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18 (https://dejure.org/2019,7556)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 29. März 2019 - 3 Ca 1293/18 (https://dejure.org/2019,7556)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18
    Die gesetzlich begründete Wahlschuld ( § 262 BGB ) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (vgl. BAG vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - NZA 2016, 426).

    Dies gilt unabhängig davon, dass typabhängig die Anpassung an Nachtarbeit von Mensch zu Mensch unterschiedlich gut erfolgt (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG vom 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563; BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    Der Arbeitgeber kann - unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats - frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    e) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen (vgl. BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 25/17 - NZA 2018, 1145; BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O. m.w.N.).

    Unabhängig von den anderen Zwecken der steuerrechtlichen Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG kann aus ihr jedenfalls entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber eine solche Größenordnung grundsätzlich als angemessen akzeptiert hat (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.; BAG vom 05.09.2002, a.a.O.).

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.; BAG vom 05.09.2002, a.a.O.).

    Es liegt auf der Hand, dass der Arbeitnehmer, der ununterbrochen Nachtarbeit leistet, im Vergleich dazu einer deutlich höheren Belastung durch die Nachtarbeit unterliegt (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    Relevanz kann die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    Ein Grund für die Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags kann sich nach dem Normzweck auch nicht aus der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers oder einer Region ergeben (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    Dies umfasst auch die Darlegung der Tatsachen, die die Angemessenheit vom Arbeitgeber bereits erbrachter Leistungen, z.B. eines gezahlten Zuschlags, begründen sollen (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    Damit handelt es sich nur um eine Berufsausübungsregelung, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein muss (vgl. BAG vom 09.12.2015, a. a. O.).

    Die Zustellung von Tageszeitungen bis spätestens 06:00 Uhr ist auch nicht gleichzusetzen mit der Erforderlichkeit der Tätigkeit der Angehörigen eines Rettungsdienstes in der Nachtzeit (vgl. auch BAG vom 09.12.2015, a. a. O.).

    Auch sind rein wirtschaftliche Erwägungen nicht geeignet, eine Abweichung vom Regelwert von 30 % für geleistete Nachtarbeit nach unten zu begründen (vgl. BAG vom 09.12.2015, a. a. O.).

    Hat der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausgeübt, ist er hieran nach § 263 Abs. 2 BGB gebunden und kann die Wahl für diesen Zeitraum nicht mehr ändern (vgl. BAG vom 09.12.2015, a. a. O.).

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß -

    Auszug aus ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18
    Er verweist auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2018 (Az: 5 AZR 25/17).

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2018 (Az: 5 AZR 25/17) hält die Beklagte für rechtsfehlerhaft.

    e) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen (vgl. BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 25/17 - NZA 2018, 1145; BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    Nach der Entscheidung des BAG vom 25.04.2018 (Az: 5 AZR 25/17) müssen überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit erfordern.

    Ist der Beschäftigte Nachtarbeitnehmer iSd. § 2 Abs. 5 ArbZG, verbietet sich eine "Staffelung" der Höhe des Zuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG nach dem Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden (vgl. BAG vom 25.04.2018, a.a.O.).

    dd) Nach alledem stellt ein Zuschlag von 30 % auf den Bruttostundenlohn einen angemessenen Ausgleich für die von dem Kläger geleistete Dauernachtarbeit dar (so auch BAG vom 25.04.2018, a. a. O.).

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18
    Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit dabei nicht ihre spezifische Gesundheitsgefährdung, dienen aber unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz (vgl. BAG vom 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309 ).

    Dieser Druck besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu einem nicht zeitnah zur Nachtarbeit liegenden Zeitpunkt von der Arbeit bezahlt freizustellen ( BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 2 b aa der Gründe, aaO).

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG vom 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563; BAG vom 09.12.2015, a.a.O.).

    Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht (vgl. BAG vom 05.09.2002, a.a.O.).

    Unabhängig von den anderen Zwecken der steuerrechtlichen Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG kann aus ihr jedenfalls entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber eine solche Größenordnung grundsätzlich als angemessen akzeptiert hat (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.; BAG vom 05.09.2002, a.a.O.).

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (vgl. BAG vom 09.12.2015, a.a.O.; BAG vom 05.09.2002, a.a.O.).

  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08

    Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

    Auszug aus ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18
    Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (vgl. BAG vom 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG).

    bb) Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil z.B. in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist (vgl. BAG vom 11.02.2009, a.a.O; BAG vom 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - NZA 2009, 1366).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99

    Keine Erstreckung des Tendenzschutzes von Tendenzunternehmen auf

    Auszug aus ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18
    Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG vom 29.03.2003 - 1 BvR 62/99 - NZA 2003, 864).

    (vgl. BVerfG vom 29.03.2003, a.a.O.).

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08

    Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst

    Auszug aus ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18
    Diese müssen aber den Vorgaben des § 6 Abs. 5 ArbZG genügen, die Norm ist zwingend (vgl. BAG vom 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - BAGE 131, 215 ).

    bb) Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil z.B. in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist (vgl. BAG vom 11.02.2009, a.a.O; BAG vom 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - NZA 2009, 1366).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18
    a) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (vgl. BVerfG vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 - NJW 1992, 964; Neumann/Biebl, ArbZG,.§ 6, Rn. 4).

    b) Die Regelungen in § 6 ArbZG dienen - in Umsetzung des Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 28.01.1992, a.a.O.) und in Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG - in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers vor den für ihn schädlichen Folgen der Nacht- und Schichtarbeit (BT-Drs. 12/5888 S. 21).

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18
    Auch in einem solchen Fall ist ein Zuschlag von 10 % jedoch regelmäßig die Untergrenze dessen, was als angemessen angesehen werden kann (vgl. BAG vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - NZA 2006, 324).
  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 485/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 29. März 2019 (3 Ca 1293/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 29. März 2019 (3 Ca 1293/18) abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1062/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 29. März 2019 (3 Ca 1293/18) abzuändern und die Klage abzuweisen.
  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 766/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 29. März 2019 (3 Ca 1293/18) abzuändern und die Klage abzuweisen.
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