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   ArbG Passau, 03.01.2023 - 4 Ca 441/22   

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https://dejure.org/2023,2729
ArbG Passau, 03.01.2023 - 4 Ca 441/22 (https://dejure.org/2023,2729)
ArbG Passau, Entscheidung vom 03.01.2023 - 4 Ca 441/22 (https://dejure.org/2023,2729)
ArbG Passau, Entscheidung vom 03. Januar 2023 - 4 Ca 441/22 (https://dejure.org/2023,2729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    RVG § 48; RVGVV Nr. 1000 Abs. 1, Nr. 1003 Anm. 1
    Prozesskostenhilfe - Höhe der Einigungsgebühr für Mehrvergleich

  • rewis.io

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG München, 23.02.2022 - 6 Ta 20/22

    Kostenfestsetzung, 1,0 Einigungsgebühr

    Auszug aus ArbG Passau, 03.01.2023 - 4 Ca 441/22
    Der Beteiligte zu 2 tritt dem, wie aus mehreren parallel laufenden Verfahren bekannt ist, unter Bezugnahme auf die fortgeführte Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München (z.B. Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22) entgegen.

    Nach dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa zuletzt Beschluss vom 23.02.2022, 6 Ta 20/22 m.w.N.) beträgt die Einigungsgebühr nach §§ 13, 49 RVG gemäß Nr. 1000 i.V.m. Nr. 1003 VV-RVG n.F. 1,0, wenn über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

    (vgl. im Einzelnen hierzu LAG München, Beschluss vom 23.02.2022, 6 Ta 20/22 m.w.N.).

    Der Gesetzeszweck gebietet daher nicht die Festsetzung einer 1, 5-fachen Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG (vgl. im Einzelnen LAG München, Beschluss vom 23.02.2022, 6 Ta 20/22 m.w.N.).

    bb) Auch nach der Neufassung des § 48 RVG ist Nr. 1003 VV-RVG weiter als Voraussetzung der gesetzlichen Gebührenhöhe zu beachten, die hier - da eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich noch geboten war - eine Gebühr von lediglich 1, 0 vorsieht (vgl. im Einzelnen LAG München, Beschluss vom 23.02.2022, 6 Ta 20/22 m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 23.09.2022 - 2 WF 111/22

    Höhe der Einigungsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erweiterung der

    Auszug aus ArbG Passau, 03.01.2023 - 4 Ca 441/22
    c) Entgegen der vom Beteiligten zu 1 angeführten Entscheidung des OLG Bamberg vom 23.09.2022 - 2 WF 111/22 führen weder der Gesetzeszweck der Nr. 1000 VV-RVG, die Beilegung von Streitigkeiten ohne Anrufung des Gerichts zu fördern und zu belohnen, noch die Formulierung in § 48 RVG n.F. zu einem Anspruch auf Festsetzung einer 1, 5-fachen Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG.
  • LAG Baden-Württemberg, 07.09.2010 - 5 Ta 132/10

    Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr bei Mehrvergleich nach Nr 1003 RVG-VV

    Auszug aus ArbG Passau, 03.01.2023 - 4 Ca 441/22
    In diesem Fall liegt eine Befassung des Gerichts mit den Gegenständen vor, die es rechtfertigt, lediglich die 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG entstehen zu lassen (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2010, 5 Ta 132/10).
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