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   ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22   

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ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22 (https://dejure.org/2023,9661)
ArbG Passau, Entscheidung vom 10.01.2023 - 5 Ca 370/22 (https://dejure.org/2023,9661)
ArbG Passau, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - 5 Ca 370/22 (https://dejure.org/2023,9661)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, Kostenfestsetzungsverfahren, Erinnerung, Urlaubsabgeltung, Sozialversicherung, Verfahren, Vergleich, Gegenstandswert, Mutwilligkeit, Erinnerungsverfahren, Prozesskostenhilfebewilligung, Feststellung, Bewilligung von ...

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, Kostenfestsetzungsverfahren, Erinnerung, Urlaubsabgeltung, Sozialversicherung, Verfahren, Vergleich, Gegenstandswert, Mutwilligkeit, Erinnerungsverfahren, Prozesskostenhilfebewilligung, Feststellung, Bewilligung von ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG München, 17.07.2012 - 10 Ta 281/11

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Pflicht zur subjektiven Klagehäufung -

    Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München, dass die Staatskasse nicht verpflichtet ist, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2012 - 10 Ta 281/11 - mit weiteren Nachweisen).

    Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2012 - 10 Ta 281/11 - mit weiteren Nachweisen), dass auch erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG darüber entschieden wird, welche Ansprüche in welcher Höhe die Staatskasse treffen.

    Welche Kosten zu erstatten sind, wird nicht im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern erst im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden (vgl. LAG München 17. Juli 2012 - 10 Ta 281/11 - mit weiteren Nachweisen; OLG Koblenz 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14 - GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 11a Rn. 100 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).

    Er hätte daher die Verfahrensgestaltung wählen müssen, bei der die geringsten Kosten angefallen wären, es sei denn, es hätten vernünftige Gründe vorgelegen, die eine andere Verfahrensgestaltung gerechtfertigt hätten (vgl. LAG München 17. Juli 2012 - 10 Ta 281/11 - mit weiteren Nachweisen).

    Getrennte Verfahren verbieten sich dann, wenn die Klagen oder Anträge in engem zeitlichen Zusammenhang gestellt wurden, die Zielrichtung die gleiche ist, insbesondere der Sachvortrag weitgehend übereinstimmt und zu erwarten ist, dass sich der oder die Gegner in etwa in gleicher Weise verteidigen werden, sodass Unübersichtlichkeit und/oder Interessenkonflikte nicht zu erwarten sind (vgl. LAG München 17. Juli 2012 - 10 Ta 281/11 - mit weiteren Nachweisen).

  • ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22

    Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich

    Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
    Im Parallelverfahren 5 Ca 371/22 erhob der Erinnerungsführer als Prozessbevollmächtigter des Arbeitskollegen und zugleich Ehemanns der Klägerin für diesen mit Schriftsatz vom 25.05.2022 ebenfalls Klage gegen dieselbe Beklagte auf Zahlung von ausstehender Vergütung für April 2022 in Höhe von 2.294,00 EUR brutto, eines Arbeitgeberzuschusses für Internetnutzung für April 2022 in Höhe von 50, 00 EUR netto, eines Fahrtkostenzuschusses für April 2022 in Höhe von 168, 00 EUR netto sowie einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.202,86 EUR (Klageanträge 1 - 4).

    Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 machte der Prozessbevollmächtigte des Ehemanns der Klägerin für diesen im Verfahren 5 Ca 371/22 im Wege der Klageerweiterung ausstehende Vergütung für Mai 2022 in Höhe von 1.376,40 EUR brutto, einen Arbeitgeberzuschuss für Internetnutzung für Mai 2022 in Höhe von 30, 00 EUR netto sowie einen Fahrtkostenzuschuss für Mai 2022 in Höhe von 100, 80 EUR netto geltend.

    Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 reichte der Klägervertreter auch im Verfahren 5 Ca 371/22 einen Vergleichsvorschlag ein und bat um die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.

    Nach Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.07.2022 wurde mit Beschluss vom 29.07.2022 auch im Verfahren 5 Ca 371/22 festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist.

  • LAG München, 23.02.2022 - 6 Ta 20/22

    Kostenfestsetzung, 1,0 Einigungsgebühr

    Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
    An dieser Rechtsprechung hält das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 - Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 -) auch nach der Änderung des § 48 RVG und der Nr. 1003 VV-RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) und in Kenntnis der ausdrücklich zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2021 - 3 Ta 68/21 -, deren Argumentation mit der vom Erinnerungsführer genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.09.2022 - 2 WF 111/22 - vergleichbar ist, fest.

    Auch die Neufassung von § 48 RVG gebietet nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 - Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 -) kein anderes Ergebnis.

  • LAG München, 23.03.2022 - 6 Ta 275/21

    PKH, Kosten

    Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
    An dieser Rechtsprechung hält das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 - Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 -) auch nach der Änderung des § 48 RVG und der Nr. 1003 VV-RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) und in Kenntnis der ausdrücklich zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2021 - 3 Ta 68/21 -, deren Argumentation mit der vom Erinnerungsführer genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.09.2022 - 2 WF 111/22 - vergleichbar ist, fest.

    Auch die Neufassung von § 48 RVG gebietet nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 - Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 -) kein anderes Ergebnis.

  • OLG Bamberg, 23.09.2022 - 2 WF 111/22

    Höhe der Einigungsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erweiterung der

    Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
    Zur Begründung der begehrten Einigungsgebühr nahm er Bezug auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.09.2022 - 2 WF 111/22 -.

    An dieser Rechtsprechung hält das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 - Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 -) auch nach der Änderung des § 48 RVG und der Nr. 1003 VV-RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) und in Kenntnis der ausdrücklich zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2021 - 3 Ta 68/21 -, deren Argumentation mit der vom Erinnerungsführer genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.09.2022 - 2 WF 111/22 - vergleichbar ist, fest.

  • LAG Nürnberg, 26.07.2021 - 3 Ta 68/21

    Prozesskostenhilfe - Einigungsgebühr - Mehrvergleich

    Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
    An dieser Rechtsprechung hält das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 - Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 -) auch nach der Änderung des § 48 RVG und der Nr. 1003 VV-RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) und in Kenntnis der ausdrücklich zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2021 - 3 Ta 68/21 -, deren Argumentation mit der vom Erinnerungsführer genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.09.2022 - 2 WF 111/22 - vergleichbar ist, fest.
  • OLG Koblenz, 17.07.2014 - 7 WF 355/14

    Verfahrenskostenhilfe: Umfang der Bewilligung; Einwand der unnötigen

    Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
    Welche Kosten zu erstatten sind, wird nicht im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern erst im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden (vgl. LAG München 17. Juli 2012 - 10 Ta 281/11 - mit weiteren Nachweisen; OLG Koblenz 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14 - GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 11a Rn. 100 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).
  • LAG Nürnberg, 02.11.2018 - 5 Ta 104/18

    Festsetzung der Anwaltsvergütung - Mehrvergleich

    Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
    Dies ist bei einer beantragten Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleichsmehrwert nicht der Fall (LAG Nürnberg 2. November 2018 - 5 Ta 104/18 -).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.09.2010 - 5 Ta 132/10

    Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr bei Mehrvergleich nach Nr 1003 RVG-VV

    Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
    In diesem Fall liegt eine Befassung des Gerichts mit den Gegenständen vor, die es rechtfertigt, lediglich die 1, 0- Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG entstehen zu lassen (so auch LAG Baden-Württemberg 7. September 2010 - 5 Ta 132/10 -).
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