Rechtsprechung
ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
ZPO § 114, § 278 Abs. 6; RVG § 45, § 48; RVGVV Nr. 1003 Anm. I 1
Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich - rewis.io
Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, Beschwerde, Kostenfestsetzungsverfahren, Rechtsanwaltsbeiordnung, Prozesskostenhilfebewilligung, Erinnerungsverfahren, Erinnerung, Verfahren, Festsetzung, Vergleich, Staatskasse, Klageverfahren, Bewilligung von ...
Verfahrensgang
- ArbG Passau, 26.09.2022 - 5 Ca 371/22
- ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22
- LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 31/23
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- LAG München, 23.02.2022 - 6 Ta 20/22
Kostenfestsetzung, 1,0 Einigungsgebühr
Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22
An dieser Rechtsprechung hält das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 auch nach der Änderung des § 48 RVG und der Nr. 1003 VV-RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 (BGBl. I § 3229) und in Kenntnis der ausdrücklich zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2021 - 3 Ta 68/21 -, deren Argumentation mit der vom Erinnerungsführer genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.09.2022 - 2 WF 1 11/22 - vergleichbar ist, fest.Auch die Neufassung von § 48 RVG gebietet nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 - Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 -) kein anderes Ergebnis.
- LAG München, 23.03.2022 - 6 Ta 275/21
PKH, Kosten
Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22
An dieser Rechtsprechung hält das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 auch nach der Änderung des § 48 RVG und der Nr. 1003 VV-RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 (BGBl. I § 3229) und in Kenntnis der ausdrücklich zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2021 - 3 Ta 68/21 -, deren Argumentation mit der vom Erinnerungsführer genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.09.2022 - 2 WF 1 11/22 - vergleichbar ist, fest.Auch die Neufassung von § 48 RVG gebietet nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 - Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 -) kein anderes Ergebnis.
- LAG Nürnberg, 02.11.2018 - 5 Ta 104/18
Festsetzung der Anwaltsvergütung - Mehrvergleich
Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22
Dies ist im Falle einer beantragten Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleichsmehtwert nicht der Fall (LAG Nürnberg 2. November 2018 - 5 Ta 104/18 -).
- OLG Koblenz, 17.07.2014 - 7 WF 355/14
Verfahrenskostenhilfe: Umfang der Bewilligung; Einwand der unnötigen …
Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22
Welche Kosten zu erstatten sind, wird nicht im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern erst im Kostenfestsetzungsvetfahren entschieden (vgl. LAG München 17. Juli 2012 - 10 Ta 281/1 1 - mit weiteren Nachweisen; OLG Koblenz 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14 GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG S I la Rn. 100 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). - LAG Nürnberg, 26.07.2021 - 3 Ta 68/21
Prozesskostenhilfe - Einigungsgebühr - Mehrvergleich
Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22
An dieser Rechtsprechung hält das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 23.02.2022 - 6 Ta 20/22 Beschluss vom 23.03.2022 - 6 Ta 275/21 auch nach der Änderung des § 48 RVG und der Nr. 1003 VV-RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 (BGBl. I § 3229) und in Kenntnis der ausdrücklich zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2021 - 3 Ta 68/21 -, deren Argumentation mit der vom Erinnerungsführer genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.09.2022 - 2 WF 1 11/22 - vergleichbar ist, fest. - LAG Baden-Württemberg, 07.09.2010 - 5 Ta 132/10
Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr bei Mehrvergleich nach Nr 1003 RVG-VV
Auszug aus ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22
In diesem Fall liegt eine Befassung des Gerichts mit den Gegenständen vor, die es rechtfertigt, lediglich die 1 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG entstehen zu lassen (so auch LAG Baden-Württemberg 7. September 2010 - 5 Ta 132/10 Nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 WRVG a. F. löste also bereits der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Vergleich zu erstrecken, eine Einigungsgebühr von 1, 0 aus. Die Einigungsgebühr von 1, 5 ist damit ausgeschlossen. Die für die höhere Gebühr nach Nr. 1000 VV-RVG nach dem Gesetzeszweck maßgebliche Überlegung, das Gericht werde durch die miterledigten Ansprüche nicht belastet und das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beilzulegen, zu fördern und zu belohnen, trifft in einem Fall wie hier nicht zu (LAG München 29. August 2018 - 6 Ta 133/18 -).
- ArbG Passau, 26.01.2023 - 5 Ca 370/22
Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, Beschwerde, Urlaubsabgeltung, …
Im Parallelverfahren 5 Ca 371/22 erhob der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter des Arbeitskollegen und zugleich Ehemanns der Klägerin für diesen mit Schriftsatz vom 25.05.2022 ebenfalls Klage gegen dieselbe Beklagte auf Zahlung von ausstehender Vergütung für April 2022 in Höhe von 2.294,00 EUR brutto, eines Arbeitgeberzuschusses für Internetnutzung für April 2022 in Höhe von 50, 00 EUR netto, eines Fahrtkostenzuschusses für April 2022 in Höhe von 168, 00 EUR netto sowie einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.202,86 EUR (Klageanträge 1 - 4).Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 machte der Prozessbevollmächtigte des Ehemanns der Klägerin für diesen im Verfahren 5 Ca 371/22 im Wege der Klageerweiterung ausstehende Vergütung für Mai 2022 in Höhe von 1.376,40 EUR brutto, einen Arbeitgeberzuschuss für Internetnutzung für Mai 2022 in Höhe von 30, 00 EUR netto sowie einen Fahrtkostenzuschuss für Mai 2022 in Höhe von 100, 80 EUR netto geltend.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 reichte der Klägervertreter auch im Verfahren 5 Ca 371/22 einen Vergleichsvorschlag ein und bat um die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.
Nach Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.07.2022 wurde mit Beschluss vom 29.07.2022 auch im Verfahren 5 Ca 371/22 festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist.
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der vollen Gebühren nunmehr ergänzend anführt, es seien - auf Grund telefonischer Äußerungen des Beklagtenvertreters - in den beiden Verfahren 5 Ca 370/22 und 5 Ca 371/22 eine Verteidigung in unterschiedlicher Weise sowie - im Hinblick auf die unterschiedlichen Positionen der Klägerin und ihres Ehemannes im Unternehmen - Interessenkonflikte zu erwarten gewesen, handelt es sich hierbei lediglich um pauschales Vorbringen, das nicht geeignet ist, die Notwendigkeit der Erhebung getrennter Klagen zu begründen.
- LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung
Im Parallelverfahren 5 Ca 371/22 erhob der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter des Arbeitskollegen und zugleich Ehemanns der Klägerin für diesen mit Schriftsatz vom 25.05.2022 ebenfalls Klage gegen dieselbe Beklagte auf Zahlung von ausstehender Vergütung für April 2022 in Höhe von 2.294,00 EUR brutto, eines Arbeitgeberzuschusses für Internetnutzung für April 2022 in Höhe von 50, 00 EUR netto, eines Fahrtkostenzuschusses für April 2022 in Höhe von 168, 00 EUR netto sowie einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.202,86 EUR (Klageanträge 1 - 4).Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 machte der Prozessbevollmächtigte des Ehemanns der Klägerin für diesen im Verfahren 5 Ca 371/22 im Wege der Klageerweiterung ausstehende Vergütung für Mai 2022 in Höhe von 1.376,40 EUR brutto, einen Arbeitgeberzuschuss für Internetnutzung für Mai 2022 in Höhe von 30, 00 EUR netto sowie einen Fahrtkostenzuschuss für Mai 2022 in Höhe von 100, 80 EUR netto geltend.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 reichte der Klägervertreter auch im Verfahren 5 Ca 371/22 einen Vergleichsvorschlag ein und bat um die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.
Nach Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.07.2022 wurde mit Beschluss vom 29.07.2022 auch im Verfahren 5 Ca 371/22 festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist.
- ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, Kostenfestsetzungsverfahren, …
Im Parallelverfahren 5 Ca 371/22 erhob der Erinnerungsführer als Prozessbevollmächtigter des Arbeitskollegen und zugleich Ehemanns der Klägerin für diesen mit Schriftsatz vom 25.05.2022 ebenfalls Klage gegen dieselbe Beklagte auf Zahlung von ausstehender Vergütung für April 2022 in Höhe von 2.294,00 EUR brutto, eines Arbeitgeberzuschusses für Internetnutzung für April 2022 in Höhe von 50, 00 EUR netto, eines Fahrtkostenzuschusses für April 2022 in Höhe von 168, 00 EUR netto sowie einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.202,86 EUR (Klageanträge 1 - 4).Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 machte der Prozessbevollmächtigte des Ehemanns der Klägerin für diesen im Verfahren 5 Ca 371/22 im Wege der Klageerweiterung ausstehende Vergütung für Mai 2022 in Höhe von 1.376,40 EUR brutto, einen Arbeitgeberzuschuss für Internetnutzung für Mai 2022 in Höhe von 30, 00 EUR netto sowie einen Fahrtkostenzuschuss für Mai 2022 in Höhe von 100, 80 EUR netto geltend.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 reichte der Klägervertreter auch im Verfahren 5 Ca 371/22 einen Vergleichsvorschlag ein und bat um die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.
Nach Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.07.2022 wurde mit Beschluss vom 29.07.2022 auch im Verfahren 5 Ca 371/22 festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist.