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   ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14   

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ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14 (https://dejure.org/2015,79552)
ArbG Passau, Entscheidung vom 21.10.2015 - 5 Ca 939/14 (https://dejure.org/2015,79552)
ArbG Passau, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 5 Ca 939/14 (https://dejure.org/2015,79552)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 419/05

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
    Diese Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist geboten, da nur unter diesen Voraussetzungen eine den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben genügende Befristungskontrolle gewährleistet ist (BAG, Urt. v. 18.10.2006, Az. 7 AZR 419/05, NZA 2007, S. 332).

    Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden (BAG, Urt. v. 18.10.2006, Az. 7 AZR 419/05, NZA 2007, S. 332; KR-Lipke, 10. Aufl. 2013, § 14 TzBfG Rn. 320 m.weit.Nachw.).

    Der Relativsatz in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 "die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind" ist deshalb so zu verstehen, dass mit dem Merkmal der befristeten Beschäftigung nicht die zeitbestimmte Vertragsform des Arbeitsverhältnisses, sondern die befristete Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers bezeichnet wird (BAG, Urt. v. 18.10.2006, Az. 7 AZR 419/05, NZA 2007, S. 332).

    Die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne tätigkeitsbezogene Zwecksetzung würde auch nicht den Anforderungen genügen, die nach dem Unionsrecht an eine sachlich gerechtfertigte Befristung zu stellen sind (vgl. hierzu ausführlich BAG, Urt. v. 18.10.2006, Az. 7 AZR 419/05, NZA 2007, S. 332).

    Im Haushaltsplan 2009/2010 selbst findet sich jedoch nicht nur eine allgemeine, pauschale Mittelzuweisung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen, die nicht ausreichend wäre (BAG, Urt. v. 18.10.2006, Az. 7 AZR 419/05, NZA 2007, S. 332; KR-Lipke, 10. Aufl. 2013, § 14 TzBfG Rn. 320 m.weit. Nachw.), sondern eine nachvollziehbare Zweckbestimmung der Mittelverwendung für Aufgaben von vorübergehender Dauer.

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11

    Befristung - Haushalt und Vertretung - aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
    Der Arbeitgeber kann sich mithin auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder etwa § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (BAG, Urt. v. 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11, NZA 2013, S. 777).

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG, Urt. v. 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11, NZA 2013, S. 777).

    Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Beschäftigungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs näher als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurückbleibt (BAG, Urt. v. 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11, NZA 2013, S. 777; BAG, Urt. v. 24.09.2014, Az. 7 AZR 987/12, juris).

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG, Urt. v. 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11, NZA 2013, S. 777; BAG, Urt. v. 24.09.2014, Az. 7 AZR 987/12, juris).

  • BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 198/07

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
    Die Voraussetzungen für die befristete Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG müssen damit nicht den an den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu stellenden Anforderungen genügen, da ansonsten der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG keine eigenständige Bedeutung hätte (BAG, Urt. v. 07.05.2008, Az. 7 AZR 198/07, NZA 2008, S. 880; Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2010, Teil 6 Rn. 80).

    Ausreichend ist hier, dass der Mehrbedarf voraussichtlich während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags bestehen wird (vgl. BAG, Urt. v. 07.05.2008, Az. 7 AZR 198/07, NZA 2008, S. 880).

    Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist (BAG, Urt. v. 14.02.2007, Az. 7 AZR 193/06, NZA 2007, S. 871; BAG, Urt. v. 07.05.2008, Az. 7 AZR 198/07, NZA 2008, S. 880).

  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
    Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist (BAG, Urt. v. 14.02.2007, Az. 7 AZR 193/06, NZA 2007, S. 871; BAG, Urt. v. 07.05.2008, Az. 7 AZR 198/07, NZA 2008, S. 880).

    Eine solche zeitliche Übereinstimmung ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich (BAG, Urt. v. 14.02.2007, Az. 7 AZR 193/06, NZA 2007, S. 871).

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 874/06

    Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
    Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat (BAG, Urt. v. 08.05.2007, Az. 9 AZR 874/06, NZA 2007, S. 1349).

    Eine ausreichende Vergleichbarkeit ist nur dann gegeben, wenn beide Tätigkeiten die gleichen Anforderungen an die Eignung der Arbeitnehmer stellen (BAG, Urt. v. 08.05.2007, Az. 9 AZR 874/06, NZA 2007, S. 1349).

  • BAG, 24.09.2014 - 7 AZR 987/12

    Befristungskontrolle - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Universität

    Auszug aus ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
    Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Beschäftigungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs näher als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurückbleibt (BAG, Urt. v. 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11, NZA 2013, S. 777; BAG, Urt. v. 24.09.2014, Az. 7 AZR 987/12, juris).

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG, Urt. v. 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11, NZA 2013, S. 777; BAG, Urt. v. 24.09.2014, Az. 7 AZR 987/12, juris).

  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 529/02

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
    Führt dieser Leistungsvergleich zu einer im Wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber für das zu besetzende Amt, kann der Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen - wie etwa auf Grund der tariflichen Regelung zur bevorzugten Berücksichtigung befristet Beschäftigter (BAG, Urt. v. 02.07.2003, Az. 7 AZR 529/02, NZA 2004, S. 1055).
  • BAG, 14.11.2001 - 7 AZR 568/00

    Tarifvertraglicher Einstellungsanspruch

    Auszug aus ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
    Dabei ist es dem öffentlichen Arbeitgeber auch dann nicht verwehrt, sich auf die bereits erfolgte Besetzung der Stelle zu berufen, wenn er diese in Kenntnis des (Wieder-) Einstellungsverlangens des Arbeitnehmers vorgenommen hat (BAG, Urt. v. 14.11.2001, Az. 7 AZR 568/00, NZA 2002, S. 392).
  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 781/07

    Verlängerungsanspruch - höherwertiger Arbeitsplatz

    Auszug aus ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
    Die Erfüllung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ist damit rechtlich unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (BAG, Urt. v. 16.09.2008, Az. 9 AZR 781/07, NZA 2008, S. 1285).
  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 743/07

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
    Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist nur dann nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird (BAG, Urt. v. 22.04.2009, Az. 7 AZR 743/07, NZA 2009, S. 1143).
  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 342/95

    Befristung nach dem HRG

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 162/08

    Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 843/08

    Befristung - Haushalt - Zweckbestimmung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf

  • LAG München, 16.06.2016 - 2 Sa 1146/15

    Haushaltsbefristung

    Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts G vom 21.10.2015 - 5 Ca 939/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin begehrt, den Beklagten zu einer Zustimmung zur Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.10.2014 zu verurteilen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts G vom 21.10.2015 - 5 Ca 939/14 - wird abgeändert.

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