Rechtsprechung
ArbG Passau, 26.01.2023 - 5 Ca 370/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, Beschwerde, Urlaubsabgeltung, Sozialversicherung, Entgeltfortzahlung, Vergleich, Gegenstandswert, Mehrvergleich, Feststellung, Zahlung, Festsetzung, Schriftsatz, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, gerichtlicher Vergleich, ...
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Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, Beschwerde, Urlaubsabgeltung, Sozialversicherung, Entgeltfortzahlung, Vergleich, Gegenstandswert, Mehrvergleich, Feststellung, Zahlung, Festsetzung, Schriftsatz, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, gerichtlicher Vergleich, ...
Verfahrensgang
- ArbG Passau, 26.09.2022 - 5 Ca 370/22
- ArbG Passau, 10.01.2023 - 11 Ta 30/23
- ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 370/22
- ArbG Passau, 26.01.2023 - 5 Ca 370/22
- LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22
Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich
Auszug aus ArbG Passau, 26.01.2023 - 5 Ca 370/22
Im Parallelverfahren 5 Ca 371/22 erhob der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter des Arbeitskollegen und zugleich Ehemanns der Klägerin für diesen mit Schriftsatz vom 25.05.2022 ebenfalls Klage gegen dieselbe Beklagte auf Zahlung von ausstehender Vergütung für April 2022 in Höhe von 2.294,00 EUR brutto, eines Arbeitgeberzuschusses für Internetnutzung für April 2022 in Höhe von 50, 00 EUR netto, eines Fahrtkostenzuschusses für April 2022 in Höhe von 168, 00 EUR netto sowie einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.202,86 EUR (Klageanträge 1 - 4).Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 machte der Prozessbevollmächtigte des Ehemanns der Klägerin für diesen im Verfahren 5 Ca 371/22 im Wege der Klageerweiterung ausstehende Vergütung für Mai 2022 in Höhe von 1.376,40 EUR brutto, einen Arbeitgeberzuschuss für Internetnutzung für Mai 2022 in Höhe von 30, 00 EUR netto sowie einen Fahrtkostenzuschuss für Mai 2022 in Höhe von 100, 80 EUR netto geltend.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 reichte der Klägervertreter auch im Verfahren 5 Ca 371/22 einen Vergleichsvorschlag ein und bat um die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.
Nach Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.07.2022 wurde mit Beschluss vom 29.07.2022 auch im Verfahren 5 Ca 371/22 festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist.
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der vollen Gebühren nunmehr ergänzend anführt, es seien - auf Grund telefonischer Äußerungen des Beklagtenvertreters - in den beiden Verfahren 5 Ca 370/22 und 5 Ca 371/22 eine Verteidigung in unterschiedlicher Weise sowie - im Hinblick auf die unterschiedlichen Positionen der Klägerin und ihres Ehemannes im Unternehmen - Interessenkonflikte zu erwarten gewesen, handelt es sich hierbei lediglich um pauschales Vorbringen, das nicht geeignet ist, die Notwendigkeit der Erhebung getrennter Klagen zu begründen.
- OLG Bamberg, 23.09.2022 - 2 WF 111/22
Höhe der Einigungsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erweiterung der …
Auszug aus ArbG Passau, 26.01.2023 - 5 Ca 370/22
Zur Begründung der begehrten Einigungsgebühr nahm er Bezug auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.09.2022 - 2 WF 111/22 -.