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   ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08   

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ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 (https://dejure.org/2009,93706)
ArbG Rheine, Entscheidung vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 (https://dejure.org/2009,93706)
ArbG Rheine, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 2 Ca 643/08 (https://dejure.org/2009,93706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Schmerzensfeld, Schadensersatz wegen Mobbing, Abmahnung, Kausalität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus der Differenz der dem Arbeitnehmer zu gewährenden Bruttovergütung bei Arbeitsfähigkeit und dem tatsächlich gewährten Krankengeld; Schmerzensgeld wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte; Schutz des Arbeitnehmers vor ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08
    Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrundeliegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter, im Regelfall das Persönlichkeitsrecht und /oder die Gesundheit des Betroffenen zu beeinträchtigen (BAG 16.05.2007, 8 AZR 709/06, NZA 2007 1154; BAG 25.10.2007 8 AZR 593/06, NZA 2008, 223; LAG Niedersachsen 9.03.2009 9 Sa 378/08 JURIS).

    Insoweit soll es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann an der erforderlichen Täter-Opfer-Konstellation fehlen (BAG 16.05.2007 a.a.O.; BAG 24.04.2008 8 AZR 347/07 AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers, LAG Niedersachsen a.a.O.).

    Für die Frage, ob festgestellte Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu einem Schaden geführt haben, in der Regel eine Gesundheitsverletzung und die damit verbundenen Entgelteinbußen, kommt eine Beweiserleichterung in Betracht, nämlich wenn zwischen dem "mobbingtypischen" medizinischen Befund und der festgestellten Mobbinghandlung eine Konnexität besteht (BAG 16.05.2007 a.a.O., LAG Niedersachsen a.a.O.).

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08
    Insoweit soll es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann an der erforderlichen Täter-Opfer-Konstellation fehlen (BAG 16.05.2007 a.a.O.; BAG 24.04.2008 8 AZR 347/07 AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers, LAG Niedersachsen a.a.O.).

    Selbst nicht mehr sozial adäquate Maßnahmen können Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur dann auslösen, wenn weitere Anhaltspunkte vorliegen (BAG v. 24.04.2008 a.a.O. Rand-Nr. 38 für den Ausspruch einer Kündigung).

  • LAG Niedersachsen, 09.03.2009 - 9 Sa 378/08

    Unsubstantiierter Mobbingvorwurf einer Pflegehelferin in psychiatrischer Klinik

    Auszug aus ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08
    Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrundeliegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter, im Regelfall das Persönlichkeitsrecht und /oder die Gesundheit des Betroffenen zu beeinträchtigen (BAG 16.05.2007, 8 AZR 709/06, NZA 2007 1154; BAG 25.10.2007 8 AZR 593/06, NZA 2008, 223; LAG Niedersachsen 9.03.2009 9 Sa 378/08 JURIS).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Auszug aus ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08
    Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrundeliegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter, im Regelfall das Persönlichkeitsrecht und /oder die Gesundheit des Betroffenen zu beeinträchtigen (BAG 16.05.2007, 8 AZR 709/06, NZA 2007 1154; BAG 25.10.2007 8 AZR 593/06, NZA 2008, 223; LAG Niedersachsen 9.03.2009 9 Sa 378/08 JURIS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.10.2005 - 5 Sa 140/05

    Mobbing bei Ärzten

    Auszug aus ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08
    a) Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes ist anerkanntes Recht, dass bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Genugtuungsfunktion im Vordergrund steht und deswegen den wesentlichen Bemessungsfaktor darstellt (LAG Rheinland-Pfalz 04.10.2005 5 Sa 140/05).
  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 389/83

    Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08
    Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, lässt sich nur aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände beurteilen (BAG Urteil vom 18.12.1984, 3 AZR 389/83, EZA Nr. 2 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht mit weiteren Nachweisen).b) Zu den arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers gehört es, Arbeitnehmer vor sogenannten Mobbing-Handlungen und damit vor Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers durch Kollegen oder auch Vorgesetzte zu schützen.
  • LAG Hamm, 19.12.2006 - 9 Sa 836/06

    Mobbing, Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08
    a) Nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, besteht bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, wenn eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, subjektiv eine besonders schwere Schuld des Schädigers gegeben ist und die Persönlichkeitssphäre bei Versagen einer Entschädigung ohne Schutz bliebe (BVerfG v. 04.03.2004, 1 BvR 2098/01, NJW 2004, 2371 m.w.N.; LAG Hamm Urteil vom 19.12.2006 9 SA 836/06, JURIS).Zum Schutz der Individualsphäre, bei der ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen kann, gehört auch das berufliche Wirken des Betroffenen.
  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 2098/01

    Zur Geldentschädigung wegen auf einen Anrufbeantworter gesprochener beleidigender

    Auszug aus ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08
    a) Nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, besteht bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, wenn eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, subjektiv eine besonders schwere Schuld des Schädigers gegeben ist und die Persönlichkeitssphäre bei Versagen einer Entschädigung ohne Schutz bliebe (BVerfG v. 04.03.2004, 1 BvR 2098/01, NJW 2004, 2371 m.w.N.; LAG Hamm Urteil vom 19.12.2006 9 SA 836/06, JURIS).Zum Schutz der Individualsphäre, bei der ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen kann, gehört auch das berufliche Wirken des Betroffenen.
  • LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11

    Mobbing durch den Arbeitgeber; Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, 1. an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.04.2008, 2. an den Kläger 10.685,74 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 5.530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.07.2008 zu zahlen, 3. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.08.2008 zu zahlen, 4. an den Kläger weitere 6.702,56 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 4.270,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.10.2008 zu zahlen, 5. an den Kläger weitere 10.053,84 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 6.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.02.2009 zu zahlen, 6. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.02.2009 zu zahlen, 7. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.03.2009 zu zahlen, 8. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.04.2009 zu zahlen, 9. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.05.2009 zu zahlen, 10. an den Kläger weitere 3, 351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.06.2009 zu zahlen, 11. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.07.2009 zu zahlen, 12. an den Kläger 2.088,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.08.2009 zu zahlen, 13. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.08.2009 zu zahlen, 14. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.09.2009 zu zahlen, 15. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 210, 00 Euro und abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.422,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.10.2009 zu zahlen.

    Der Kläger hat beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger über das bereits zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB sei Zustellung der Klageschrift vom 22.04.2008, 2. an den Kläger 10.685,74 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 5.530,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.07.2008 zu zahlen, 3. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 12.08.2008 zu zahlen, 4. an den Kläger weitere 6.702,56 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 4.270,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 02.10.2008 zu zahlen, 5. an den Kläger weitere 10.053,84 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 6.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 26.01.2009 zu zahlen, 6. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.02.2009 zu zahlen, 7. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.03.2009 zu zahlen, 8. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 07.04.2009 zu zahlen, 9. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 19.05.2010 zu zahlen, 10. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.06.2009 zu zahlen, 11. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 16.07.2009 zu zahlen, 12. an den Kläger weitere 2.088,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 30.07.2009 zu zahlen, 13. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 11.08.2009 zu zahlen, 14. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 04.09.2009 zu zahlen, 15. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 210, 00 EUR und abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.422,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 01.10.2009 zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009, 2 Ca 643/08, die Klage abzuweisen;.

    das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger über das bereits zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB sei Zustellung der Klageschrift vom 22.04.2008, 2. an den Kläger 10.685,74 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 5.530,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.07.2008 zu zahlen, 3. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 12.08.2008 zu zahlen, 4. an den Kläger weitere 6.702,56 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 4.270,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 02.10.2008 zu zahlen, 5. an den Kläger weitere 10.053,84 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 6.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 26.01.2009 zu zahlen, 6. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.02.2009 zu zahlen, 7. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.03.2009 zu zahlen, 8. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 07.04.2009 zu zahlen, 9. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 19.05.2010 zu zahlen, 10. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.06.2009 zu zahlen, 11. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 16.07.2009 zu zahlen, 12. an den Kläger weitere 2.088,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 30.07.2009 zu zahlen, 13. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 11.08.2009 zu zahlen, 14. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 04.09.2009 zu zahlen, 15. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 210, 00 EUR und abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.422,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 01.10.2009 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009, 2 Ca 643/08, die Klage abzuweisen;.

  • LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10

    Schmerzensgeld, Schadensersatz

    Die Berufungen gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - werden zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger über das bereits zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB sei Zustellung der Klageschrift vom 22.04.2008, 2. an den Kläger 10.685,74 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 5.530,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.07.2008 zu zahlen, 3. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 12.08.2008 zu zahlen, 4. an den Kläger weitere 6.702,56 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 4.270,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 02.10.2008 zu zahlen, 5. an den Kläger weitere 10.053,84 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 6.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 26.01.2009 zu zahlen, 6. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.02.2009 zu zahlen, 7. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.03.2009 zu zahlen, 8. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 07.04.2009 zu zahlen, 9. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 19.05.2010 zu zahlen, 10. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.06.2009 zu zahlen, 11. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 16.07.2009 zu zahlen, 12. an den Kläger weitere 2.088,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 30.07.2009 zu zahlen, 13. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 11.08.2009 zu zahlen, 14. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 04.09.2009 zu zahlen, 15. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 210, 00 EUR und abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.422,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 01.10.2009 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009, 2 Ca 643/08, die Klage abzuweisen;.

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