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   ArbG Rosenheim, 09.09.2021 - 5 Ca 112/21   

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https://dejure.org/2021,63803
ArbG Rosenheim, 09.09.2021 - 5 Ca 112/21 (https://dejure.org/2021,63803)
ArbG Rosenheim, Entscheidung vom 09.09.2021 - 5 Ca 112/21 (https://dejure.org/2021,63803)
ArbG Rosenheim, Entscheidung vom 09. September 2021 - 5 Ca 112/21 (https://dejure.org/2021,63803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TVG § 4 Abs. 5
    Nachwirkung eines Firmentarifvertrags

  • rewis.io

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien, Auslegung, Weihnachtsgeld, Vertragsschluss, Frist, Nachwirkung, Tarifauslegung, Anspruch, Beendigung, Rechtsweg, Wirksamkeit, Berufung, Sinn und Zweck, Sinn und Zweck der Tarifnorm, tarifliches Weihnachtsgeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 366/10

    Tarifvertrag - konkludenter Nachwirkungsausschluss

    Auszug aus ArbG Rosenheim, 09.09.2021 - 5 Ca 112/21
    Eine solche ausschließende tarifliche Regelung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent vereinbart werden (vgl. BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 366/10, NZA 2013, 220, 223 Rn. 32 ff.; Franzen im Erfurter Kommentar (ErfK), 21. Auflage 2021, § 4 TVG, Rn. 58 f.).

    Der dem ZTV immanente Interessenausgleich wäre bei Annahme einer Nachwirkung somit gestört (vgl. BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 366/10, NZA 2013, 220, 223 Rn. 38; ErfK/Franzen, 21. Auflage 2021, § 4 TVG, Rn. 58a).

  • BAG, 14.03.2012 - 10 AZR 172/11

    Tarifliche Kompensationszahlung - positives Betriebsergebnis - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Rosenheim, 09.09.2021 - 5 Ca 112/21
    Danach ist zunächst vorrangig vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (vgl. BAG 14.03.2012 - 10 AZR 172/11, Rn. 22, juris).
  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 335/18

    Ergänzungstarifvertrag - Auslegung

    Auszug aus ArbG Rosenheim, 09.09.2021 - 5 Ca 112/21
    Mit dem Ende des ZTV geriet nur eine vorübergehende, für den Arbeitgeber vorteilhafte Abweichung vom Niveau der über den ATV zur Anwendung gebrachten Tarifwerke in Wegfall, was bei Tarifverträgen wie dem ZTV wesenstypisch ist (vgl. BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 335/18, NZA 2020, 187, 191, Rn. 29).
  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus ArbG Rosenheim, 09.09.2021 - 5 Ca 112/21
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07, Rn. 26, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2023 - 5 Sa 135/22

    Abfindung - Ablehnung eines Angebots - Abwicklungsvereinbarung -

    Sie schloss in den Rechtsstreiten vor dem Arbeitsgericht Trier 5 Ca 112/21 (R.), 5 Ca 86/21 (N.) und 5 Ca 905/21 (H.) gerichtliche Vergleiche.

    Mindestens drei weitere Arbeitnehmer hätten Klage erhoben und über die Abwicklungsvereinbarung, respektive die Abfindung, verhandelt; vgl. die Rechtsstreite 5 Ca 112/21 (R.), 5 Ca 86/21 (N.) und 5 Ca 905/21 (H.).

    In den vergleichbaren Rechtsstreiten 5 Ca 905/21, 5 Ca 86/21 und 5 Ca 112/21 seien Einigungen über Abfindungen erzielt worden, die jeweils höher ausgefallen seien als angekündigt; der Faktor habe jeweils mindestens 1, 0 betragen.

    Der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht im Rechtsstreit mit dem Arbeitnehmer R. (5 Ca 112/21) habe zeitgleich mit dem Gütetermin im vorliegenden Verfahren stattgefunden.

  • LAG München, 16.03.2022 - 5 Sa 712/21

    Nachwirkung eines Firmentarifvertrages

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 09.09.2021, Az.: 5 Ca 112/21 abgeändert:.

    Das Arbeitsgericht Rosenheim - Kammer Traunstein - hat mit Urteil vom 09.09.2021, Az.: 5 Ca 112/21 der Klage stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Zukunftstarifvertrag III vom 02.12.2016 dahingehend auszulegen sei, dass zum einen die Nachwirkung in Ziffer VIII des Tarifvertrages sich nicht auf die auflösende Bedingung in der Klausel zur Beschäftigungssicherung unter VII Satz 2 beziehe und zum anderen die auflösende Bedingung, die zu einer sofortigen Beendigung des Tarifvertrages führe, dahingehend auszulegen sei, dass sie auch konkludent einen Ausschluss der Nachwirkung beinhalte.

    Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein- vom 9. September 2021, Aktenzeichen: 5 Ca 112/21, wird die Klage abgewiesen.

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