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   ArbG Rosenheim, 12.09.2017 - 1 Ca 226/17   

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ArbG Rosenheim, 12.09.2017 - 1 Ca 226/17 (https://dejure.org/2017,50010)
ArbG Rosenheim, Entscheidung vom 12.09.2017 - 1 Ca 226/17 (https://dejure.org/2017,50010)
ArbG Rosenheim, Entscheidung vom 12. September 2017 - 1 Ca 226/17 (https://dejure.org/2017,50010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Aufhebungsvertrag - Schriftformerfordernis - widersprüchliches Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Aufhebungsvertrag nur schriftlich wirksam

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.04.1998 - V ZR 197/97

    Form einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß

    Auszug aus ArbG Rosenheim, 12.09.2017 - 1 Ca 226/17
    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen des Einzelfalles mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muss für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGH 24.04.1998 BGHZ 138 339).
  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Auszug aus ArbG Rosenheim, 12.09.2017 - 1 Ca 226/17
    Für gesetzliche Formvorschriften und somit auch für die Bestimmung des § 623 BGB gilt, dass diese im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden können (BGH 20.09.1984 BGHZ 92 164; BAG 16.09.2004 EzA § 623 BGB 2002 Nr. 1).
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus ArbG Rosenheim, 12.09.2017 - 1 Ca 226/17
    Wenn sich - wie dies in § 623 BGB der Fall ist - keine Einschränkung des Formzwangs darstellt, ist das Rechtsgeschäft im Ganzen betroffen, beim Auflösungsvertrag erstreckt sich daher das Formerfordernis auf alle Abreden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der Vertragsinhalt zusammensetzen soll (vgl. hierzu BGH 13.11.1963 BGHZ 40, 255; KR/Spilger, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 11. Aufl., § 623 BGB Rdn. 97).
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