Rechtsprechung
ArbG Schwerin, 16.05.2001 - 6 Ca 3731/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abhängigkeit der Berechtigung des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung von der Art und dem Ausmaß der Verfehlungen des Arbeitnehmers; Erheblichkeit der Prognose bezüglich der zukünftigen Zusammenarbeit; Striktes Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis ...
- Anwaltsblatt
§ 611 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- AnwBl 2002, 52
- AnwBl 2002, 56
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 852/95
Vorliegen eines wichtigen Grundes als Vorausssetzung für die außerordentliche …
Auszug aus ArbG Schwerin, 16.05.2001 - 6 Ca 3731/00
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Pflicht aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers hergeleitet und hat diese Pflicht auch für Arbeitsverhältnisse angenommen, die von § 60 HGB nicht erfasst sind (vgl. zuletzt noch BAG, Urt. v. 21.11.1996, 2 AZR 852/95, NZA 1997, 713). - BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 825/95
Kündigung: Beteiligung des Personalrats bei Kündigung wegen Auflösung eines …
Auszug aus ArbG Schwerin, 16.05.2001 - 6 Ca 3731/00
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Pflicht aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers hergeleitet und hat diese Pflicht auch für Arbeitsverhältnisse angenommen, die von § 60 HGB nicht erfasst sind (vgl. zuletzt noch BAG, Urt. v. 21.11.1996, 2 AZR 852/95, NZA 1997, 713). - BAG, 17.10.1969 - 3 AZR 442/68
Wettbewerbstätigkeit - Wettbewerbsverbot - Treuepflicht
Auszug aus ArbG Schwerin, 16.05.2001 - 6 Ca 3731/00
bb) Die Kl unterlag auch Anfang Dezember 2000 noch dem Wettbewerbsverbot, da dieses nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses andauert; insbesondere endet es nicht allein auf Grund einer Suspendierung des Arbeitnehmers (vgl. nur Erfurter Kommentar [Müller-Glöge], § 626 BGB, Rdnr. 125 unter Hinweis auf BAG, 17.10.1969, DB 1970, 497).
- ArbG Brandenburg, 15.07.2020 - 2 Ga 6/20 Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung (Arbeitsgericht Schwerin, Anwaltsblatt 2002, S. 56) etwas anderes vertreten wird, ist dies unzutreffend.