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   ArbG Schwerin, 16.05.2001 - 6 Ca 3731/00   

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https://dejure.org/2001,19897
ArbG Schwerin, 16.05.2001 - 6 Ca 3731/00 (https://dejure.org/2001,19897)
ArbG Schwerin, Entscheidung vom 16.05.2001 - 6 Ca 3731/00 (https://dejure.org/2001,19897)
ArbG Schwerin, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 6 Ca 3731/00 (https://dejure.org/2001,19897)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abhängigkeit der Berechtigung des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung von der Art und dem Ausmaß der Verfehlungen des Arbeitnehmers; Erheblichkeit der Prognose bezüglich der zukünftigen Zusammenarbeit; Striktes Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis ...

  • Anwaltsblatt

    § 611 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AnwBl 2002, 52
  • AnwBl 2002, 56
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 852/95

    Vorliegen eines wichtigen Grundes als Vorausssetzung für die außerordentliche

    Auszug aus ArbG Schwerin, 16.05.2001 - 6 Ca 3731/00
    Das Bundesarbeitsgericht hat diese Pflicht aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers hergeleitet und hat diese Pflicht auch für Arbeitsverhältnisse angenommen, die von § 60 HGB nicht erfasst sind (vgl. zuletzt noch BAG, Urt. v. 21.11.1996, 2 AZR 852/95, NZA 1997, 713).
  • BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 825/95

    Kündigung: Beteiligung des Personalrats bei Kündigung wegen Auflösung eines

    Auszug aus ArbG Schwerin, 16.05.2001 - 6 Ca 3731/00
    Das Bundesarbeitsgericht hat diese Pflicht aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers hergeleitet und hat diese Pflicht auch für Arbeitsverhältnisse angenommen, die von § 60 HGB nicht erfasst sind (vgl. zuletzt noch BAG, Urt. v. 21.11.1996, 2 AZR 852/95, NZA 1997, 713).
  • BAG, 17.10.1969 - 3 AZR 442/68

    Wettbewerbstätigkeit - Wettbewerbsverbot - Treuepflicht

    Auszug aus ArbG Schwerin, 16.05.2001 - 6 Ca 3731/00
    bb) Die Kl unterlag auch Anfang Dezember 2000 noch dem Wettbewerbsverbot, da dieses nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses andauert; insbesondere endet es nicht allein auf Grund einer Suspendierung des Arbeitnehmers (vgl. nur Erfurter Kommentar [Müller-Glöge], § 626 BGB, Rdnr. 125 unter Hinweis auf BAG, 17.10.1969, DB 1970, 497).
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