Rechtsprechung
   ArbG Schwerin, 19.07.2018 - 2 Ca 1781/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,50741
ArbG Schwerin, 19.07.2018 - 2 Ca 1781/17 (https://dejure.org/2018,50741)
ArbG Schwerin, Entscheidung vom 19.07.2018 - 2 Ca 1781/17 (https://dejure.org/2018,50741)
ArbG Schwerin, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - 2 Ca 1781/17 (https://dejure.org/2018,50741)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,50741) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2019 - 3 Sa 142/18

    Dynamische Verweisung auf allgemeine Arbeitsbedingungen in einem Arbeitsvertrag

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018 - 2 Ca 1781/17- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Entgeltgruppe K 7a in der Erfahrungsstufe 6 des DRK Reformtarifvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung einzugruppieren;.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.979,51 Euro, nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hierauf auf einen Betrag in Höhe von 805, 46 Euro seit dem 01.05.2017, auf einen Betrag in Höhe von 823, 92 Euro seit dem 01.06.2017, auf einen Betrag in Höhe von 838, 09 Euro seit dem 01.07.2017, auf einen Betrag in Höhe von 856, 14 Euro seit dem 01.08.2017, auf einen Betrag in Höhe von 789, 42 Euro seit dem 01.09.2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von 866, 49 Euro seit dem 01.10.2017, zu zahlen;.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 3.595,02 Euro, nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hierauf auf einen Betrag in Höhe von 845, 90 Euro seit dem 01.11.2017, auf einen Betrag in Höhe von 1.900,27 Euro seit dem 01.12.2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von 848, 85 Euro seit dem 01.01.2018, zu zahlen;.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.522,89 Euro, nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hierauf auf einen Betrag in Höhe von 837, 53 Euro seit dem 01.02.2018, auf einen Betrag in Höhe von 851, 60 Euro seit dem 01.03.2018 sowie auf einen Betrag in Höhe von 833, 76 Euro seit dem 01.04.2017, zu zahlen;.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht