Rechtsprechung
ArbG Schwerin, 19.07.2018 - 2 Ca 1781/17 |
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 19.07.2018 - 2 Ca 1781/17
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2019 - 3 Sa 142/18
- BAG, 22.05.2019 - 4 AZN 393/19
Wird zitiert von ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2019 - 3 Sa 142/18
Dynamische Verweisung auf allgemeine Arbeitsbedingungen in einem Arbeitsvertrag
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018 - 2 Ca 1781/17- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Entgeltgruppe K 7a in der Erfahrungsstufe 6 des DRK Reformtarifvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung einzugruppieren;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.979,51 Euro, nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hierauf auf einen Betrag in Höhe von 805, 46 Euro seit dem 01.05.2017, auf einen Betrag in Höhe von 823, 92 Euro seit dem 01.06.2017, auf einen Betrag in Höhe von 838, 09 Euro seit dem 01.07.2017, auf einen Betrag in Höhe von 856, 14 Euro seit dem 01.08.2017, auf einen Betrag in Höhe von 789, 42 Euro seit dem 01.09.2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von 866, 49 Euro seit dem 01.10.2017, zu zahlen;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 3.595,02 Euro, nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hierauf auf einen Betrag in Höhe von 845, 90 Euro seit dem 01.11.2017, auf einen Betrag in Höhe von 1.900,27 Euro seit dem 01.12.2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von 848, 85 Euro seit dem 01.01.2018, zu zahlen;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.522,89 Euro, nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hierauf auf einen Betrag in Höhe von 837, 53 Euro seit dem 01.02.2018, auf einen Betrag in Höhe von 851, 60 Euro seit dem 01.03.2018 sowie auf einen Betrag in Höhe von 833, 76 Euro seit dem 01.04.2017, zu zahlen;.