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   ArbG Siegburg, 11.10.2018 - 1 BV 7/18   

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https://dejure.org/2018,33447
ArbG Siegburg, 11.10.2018 - 1 BV 7/18 (https://dejure.org/2018,33447)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 11.10.2018 - 1 BV 7/18 (https://dejure.org/2018,33447)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 1 BV 7/18 (https://dejure.org/2018,33447)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Siegburg, 11.10.2018 - 1 BV 7/18
    Es folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrates gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG NZA 2007, 99 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 60/90

    Eingruppierung von geringfügig Beschäftigten

    Auszug aus ArbG Siegburg, 11.10.2018 - 1 BV 7/18
    Auch ohne Androhung könnte das Arbeitsgericht unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung ein Zwangsgeld festsetzten, wenn der Arbeitgeber der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen sollte (BAG NZA 1991, 903).
  • LAG Köln, 12.04.2019 - 9 TaBV 122/18

    Informationsanspruch des Betriebsrats; EDV-Datei mit Angaben aus

    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.10.2018 - 1 BV 7/18 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.10.2018 - 1 BV 7/18 - abgeändert.

    Der Betriebsrat beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.10.2018 - 1 BV 7/18 - teilweise abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm binnen zwei Wochen nach Rechtskraft auch für das Jahr 2014 als EDV-Datei eine Tabelle mit folgenden Angaben Informationen und Daten über sämtliche Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG , die aktuell beschäftigt sind, für den Zeitraum der Erstellung und Vereinbarung eines betrieblichen Entlohnungssystems und insbesondere für die Aufstellung und Vereinbarung von Entlohnungsgrundsätzen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG oder für den Zeitraum bis zur Entscheidung durch die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen:.

    Die Arbeitgeberin beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.10.2018 - 1 BV 7/18 - teilweise abzuändern und die Anträge abzuweisen;.

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