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   ArbG Siegburg, 18.03.2021 - 3 Ca 345/21   

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ArbG Siegburg, 18.03.2021 - 3 Ca 345/21 (https://dejure.org/2021,6377)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 18.03.2021 - 3 Ca 345/21 (https://dejure.org/2021,6377)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 18. März 2021 - 3 Ca 345/21 (https://dejure.org/2021,6377)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.03.2021 - 3 Ca 345/21
    Liegt zwischen diesen ein Zeitraum von nur wenigen Wochen oder Monaten, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass die Entlassungen auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruhen (BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 352/11 -, BAGE 142, 339-350, Rn. 17).

    Soweit der Kläger des Weiteren eine feste Verbindung des Interessenausgleichs, der Namensliste und der Anlagen in Zweifel zieht (zu diesem Erfordernis bei einer separaten Namensliste: BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 352/11 -, BAGE 142, 339-350, Rn. 20), kommt es hierauf nicht an, da die Namensliste in den Interessenausgleich integriert wurde, den Interessenausgleich durch einen fortlaufenden Text und eine fortlaufende Seitenzahl als zusammengehöriges Dokument gekennzeichnet ist und die einzelnen Seiten zudem paraphiert wurden.

    Nicht entscheidend ist, dass das gewählte Auswahlverfahren als solches Anlass zu Beanstandungen gibt (BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 352/11 -, BAGE 142, 339-350, Rn. 34).

    Jedenfalls dann, wenn die Anzahl der Entlassungen innerhalb einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer im Verhältnis zur Anzahl aller Arbeitnehmer des Betriebs die Schwellenwerte des § 17 KSchG erreicht, kommen ihm dabei Erleichterungen zugute; in diesem Fall ist ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Beibehaltung der Altersstruktur - widerlegbar - indiziert (BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 352/11 -, BAGE 142, 339-350, Rn. 28).

    Diese Anzahl übertrifft 10 v. H. der Anzahl der insgesamt von der Beklagten in ihrem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter, so dass der Schwellenwert des § 17 KSchG unabhängig davon überschritten wird, ob der Schwellenwert durch die insgesamt zu entlassenden Arbeitnehmer oder auch durch die Vergleichsgruppe überschritten worden sein muss (vergleiche hierzu: BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 352/11 -, BAGE 142, 339-350, Rn. 29).

  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 63/16

    Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.03.2021 - 3 Ca 345/21
    aa) Ein Betriebs(teil-)übergang i. S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber ihre - vor der Übernahme vorhandene - Identität bewahrt (BAG, Urteil vom 19.10.2017 - 8 AZR 63/16 -, BAGE 160, 345-363, Rn. 32).

    Entscheidend für einen Übergang i. S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn die Einheit tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (zum Ganzen: BAG, Urteil vom 19.10.2017 - 8 AZR 63/16 -, BAGE 160, 345-363, Rn. 33; BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, BAGE 161, 378-404, Rn. 49).

    Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbstständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht; entscheidend ist, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den übertragenen Faktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG, Urteil vom 19.10.2017 - 8 AZR 63/16 -, BAGE 160, 345-363, Rn. 34).

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.03.2021 - 3 Ca 345/21
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG, Urteil vom 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 -, Rn. 27, juris).
  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 733/13

    Betriebsübergang - neuer Tankstellenstandort und anderer Pächter

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.03.2021 - 3 Ca 345/21
    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18).
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.03.2021 - 3 Ca 345/21
    Entscheidend für einen Übergang i. S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn die Einheit tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (zum Ganzen: BAG, Urteil vom 19.10.2017 - 8 AZR 63/16 -, BAGE 160, 345-363, Rn. 33; BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, BAGE 161, 378-404, Rn. 49).
  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 39/00

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.03.2021 - 3 Ca 345/21
    Bei späteren Änderungen kommt nur ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 39/00 -, Rn. 14, juris).
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.03.2021 - 3 Ca 345/21
    Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Wiederaufnahme der Produktion durch einen Betriebserwerber eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Absicht, den Betrieb stillzulegen, begründet (BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 -, Rn. 45, juris), lässt sich aus den gleichen Gründen auch hieraus keine Vermutung für eine nachträgliche Änderung ableiten.
  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.03.2021 - 3 Ca 345/21
    Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen (zum Vorstehenden: BAG, Urteil vom 09.06.2016 - 6 AZR 405/15 -, BAGE 155, 245-256, Rn. 21).
  • LAG Köln, 15.12.2021 - 11 Sa 241/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Interessensausgleich; Vermutungswirkung

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.03.2021 - 3 Ca 345/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.03.2021 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg, 3 Ca 345/21, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.02.2020 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

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