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   ArbG Siegburg, 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17   

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ArbG Siegburg, 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17 (https://dejure.org/2018,30430)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17 (https://dejure.org/2018,30430)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 19. September 2018 - 4 Ca 2334/17 (https://dejure.org/2018,30430)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 16.03.1988 - 5 AZR 40/87

    Berechnung der Lohnfortzahlung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17
    Damit fallen die bisher der regelmäßigen Arbeitszeit zugerechneten wiederholt anfallenden Überstunden aus der Entgeltfortzahlung heraus (so schon BAG, 16.03.1988 - 5 AZR 40/87 - juris).
  • LAG Köln, 04.10.2017 - 5 Sa 229/17

    Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht

    Auszug aus ArbG Siegburg, 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17
    Die sogenannte Verzugspauschale im Sinne des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB fällt im Arbeitsrecht nicht an (BAG, 25.09.2018 - 8 ARZ 26/18; LAG L., 04.10.2017 - 5 Sa 229/17 -, juris).
  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93

    Fristlose Kündigung; Selbstbeurlaubung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17
    Zwar ist grundsätzlich eine Selbstbeurlaubung ein Pflichtenverstoß, der den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen kann (BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 - juris).
  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

    Auszug aus ArbG Siegburg, 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17
    Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen (BAG, 30.07.2008- 10 AZR 606/07 -, juris).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Siegburg, 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17
    Ist dies der Fall, bedarf es sodann der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., BAG 26.03.2009 - 2 AZR 953/07, AP Nr. 220 zu § 626 BGB; 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, BAGE 118, 104).
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17
    Ist dies der Fall, bedarf es sodann der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., BAG 26.03.2009 - 2 AZR 953/07, AP Nr. 220 zu § 626 BGB; 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, BAGE 118, 104).
  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    Auszug aus ArbG Siegburg, 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17
    Soll ein Freiwilligkeitsvorbehalt in einem vorformulierten Arbeitsvertrag nicht nur so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber freiwillig zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein, sondern soll er das Entstehen eines Rechtsanspruchs des Zuwendungsempfängers auf künftige Leistungen verhindern, muss er klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sein und darf nicht im Widerspruch zu anderen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien stehen (BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 -, juris).
  • LAG Köln, 28.08.2019 - 11 Sa 757/18

    Verhaltensbedingte Kündigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.09.2018- 4 Ca 2334/17 - wird zurückgewiesen.

    Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.09.2018 - 4 Ca 2334/17 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 568, 70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen;.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 19.09.2018 verkündeten und am 05.11.2018 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg, Az.: 4 Ca 2334/17, 1. die Klage mit den Anträgen zu 11. und zu 17. abzuweisen;.

  • LAG Köln, 07.08.2020 - 4 Sa 122/20

    Fristlose Kündigung wegen Rückgabe eines verschmutzten und beschädigten

    Die hiergegen von der Klägerin fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Siegburg (4 Ca 2334/17 G) war erfolgreich.
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