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   ArbG Siegen, 05.03.2020 - 1 Ca 568/19   

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https://dejure.org/2020,4822
ArbG Siegen, 05.03.2020 - 1 Ca 568/19 (https://dejure.org/2020,4822)
ArbG Siegen, Entscheidung vom 05.03.2020 - 1 Ca 568/19 (https://dejure.org/2020,4822)
ArbG Siegen, Entscheidung vom 05. März 2020 - 1 Ca 568/19 (https://dejure.org/2020,4822)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

    Auszug aus ArbG Siegen, 05.03.2020 - 1 Ca 568/19
    Die Norm des § 612a BGB betrifft einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (BAG v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) .

    (2) Als "Maßnahmen" im Sinne des § 612a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht (BAG v. 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG; BAG v. 06.11.2003 - 2 AZR 690/02 - NZA 2005, 218; BAG v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) .

    Kausal für die Kündigung ist dann vielmehr allein der ausschließliche Beweggrund der unzulässigen Benachteiligung gewesen (BAG v. 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG; BAG v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) .

    das wesentliche Motiv gewesen ist (BAG v. 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG; BAG v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG v. 21.02.2002 - 2 AZR 556/00 - EzA § 2 KSchG Nr. 45) .

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus ArbG Siegen, 05.03.2020 - 1 Ca 568/19
    Die Norm des § 612a BGB betrifft einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (BAG v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) .

    (2) Als "Maßnahmen" im Sinne des § 612a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht (BAG v. 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG; BAG v. 06.11.2003 - 2 AZR 690/02 - NZA 2005, 218; BAG v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) .

    Kausal für die Kündigung ist dann vielmehr allein der ausschließliche Beweggrund der unzulässigen Benachteiligung gewesen (BAG v. 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG; BAG v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) .

    das wesentliche Motiv gewesen ist (BAG v. 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG; BAG v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG v. 21.02.2002 - 2 AZR 556/00 - EzA § 2 KSchG Nr. 45) .

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus ArbG Siegen, 05.03.2020 - 1 Ca 568/19
    a) Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage ist nach § 256 I ZPO die Frage, ob das Arbeitsverhältnis über den durch eine Kündigung bestimmten Auflösungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat (BAG v. 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12 - Juris; BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - BAGE 146, 161) .

    Die Klage soll, soweit sie neben der Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben wird, klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatbeständen aufgelöst worden ist, die vom Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nicht erfasst sind (BAG v. 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12 - aaO; BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - aaO; BAG v. 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - NZA 2015, 635) .

    Erfasst von ihr sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe (zum Ganzen BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - NZA 2014, 443) .

    Der klagende Arbeitnehmer muss vielmehr weitere streitige Beendigungstatbestände oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess einführen und damit dartun, dass er an dem die Klage nach § 4 KSchG erweiternden Antrag ein rechtliches Interesse hat (BAG v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96 - BAGE 85, 262; zum Ganzen BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - NZA 2014, 443) .

  • LAG Hamm, 17.03.2021 - 6 Sa 602/20

    Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Keine Arbeitgebergemeinschaft aus § 1357 BGB

    Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 05.03.2020 - 1 Ca 568/19 - zurückgewiesen.

    Nachdem die Klägerin weitere Feststellungsanträge zurückgenommen hat, beantragt die sie zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Siegen vom 05.03.2020 - 1 Ca 568/19 - abzuändern und.

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