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   ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09   

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ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09 (https://dejure.org/2010,20671)
ArbG Siegen, Entscheidung vom 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09 (https://dejure.org/2010,20671)
ArbG Siegen, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - 1 Ca 1070/09 (https://dejure.org/2010,20671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Stromdiebstahl rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Diebstahl von 1,8 Cent rechtfertigt keine Kündigung

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Elektroroller im Büro geladen: Kündigung nicht rechtens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stromklau: Kündigung wegen Aufladens eines Elektro-Rollers im Büro unwirksam - Keine Bagatellkündigung bei langjährigem Mitarbeiter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der

    Auszug aus ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09
    Diese Abgrenzung dient der Rechtsicherheit, weil sie die Anwendung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes überschaubarer macht (BAG v. 17.5.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 537/06 - AP Nr. 210 zu § 626 BGB; BAG v. 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - AP Nr. 191 zu § 626 BGB; BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; insbesondere BAG v. 17.5.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; alle mit weiteren Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung des BAG).

    Objektive Kriterien für eine allein am Wert des entwendeten Gegenstandes ausgerichtete Abgrenzung in ein für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich geeignetes und nicht geeignetes Verhalten lassen sich nicht aufstellen (BAG v. 17.5.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Anders kann dies bei einem Handelsunternehmen sein, dessen Waren den Arbeitnehmern anvertraut sind und wo es allein aus Gründen der Abschreckung der anderen Arbeitnehmer erforderlich sein kann, bei Vermögensdelikten hart durchzugreifen (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; so auch BAG v. 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

  • BAG, 16.12.2004 - 2 ABR 7/04

    Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines

    Auszug aus ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09
    Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 537/06 - AP Nr. 210 zu § 626 BGB; BAG v. 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - AP Nr. 191 zu § 626 BGB; BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; insbesondere BAG v. 17.5.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; alle mit weiteren Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung des BAG).

    a) Liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich vor, so kann eine hierauf gestützte beabsichtigte außerordentliche Kündigung gleichwohl das Arbeitsverhältnis nur wirksam beenden, wenn bei der umfassenden Interessenabwägung das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt (BAG v. 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - AP Nr. 191 zu § 626 BGB; BAG v. 17.3.1988 - 2 AZR 576/87 - BAGE 58, 37).

    Sie sind jedenfalls nicht von vornherein von der Berücksichtigung ausgeschlossen (vgl. insbesondere BAG v. 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 AP Nr. 191 zu § 626 BGB), wenn sie auch im Einzelfall in den Hintergrund treten und im Extremfall sogar völlig vernachlässigt werden können (BAG v. 16.12.2004 aaO; BAG v. 20.1.2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255; BAG v. 27.2.1997 - 2 AZR 302/96 - AP Nr. 36 zu § 1 KSchG verhaltensbedingte Kündigung).

    Eine Generalprävention gegenüber anderen Mitarbeitern ist für das Kündigungsrecht im Allgemeinen und für die Interessenabwägung im Besonderen ein nur begrenzt tragfähiger Gesichtspunkt (BAG v. 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - AP Nr. 191 zu § 626 BGB).

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09
    Diese Abgrenzung dient der Rechtsicherheit, weil sie die Anwendung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes überschaubarer macht (BAG v. 17.5.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 537/06 - AP Nr. 210 zu § 626 BGB; BAG v. 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - AP Nr. 191 zu § 626 BGB; BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; insbesondere BAG v. 17.5.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; alle mit weiteren Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung des BAG).

    Objektive Kriterien für eine allein am Wert des entwendeten Gegenstandes ausgerichtete Abgrenzung in ein für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich geeignetes und nicht geeignetes Verhalten lassen sich nicht aufstellen (BAG v. 17.5.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Anders kann dies bei einem Handelsunternehmen sein, dessen Waren den Arbeitnehmern anvertraut sind und wo es allein aus Gründen der Abschreckung der anderen Arbeitnehmer erforderlich sein kann, bei Vermögensdelikten hart durchzugreifen (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; so auch BAG v. 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

    Auszug aus ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG v. 26.3.2009 - 2 AZR 953/07 - AP Nr. 220 zu § 626 BGB; davor beispielsweise BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195, 199; BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104, 109).

    Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch zu berücksichtigen, wenn eine Kündigung auf ein Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers gestützt wird (BAG v. 13.12.1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81 zu § 626 BGB; BAG v. 2.3.1989 - 2 AZR 280/88 - AP Nr. 101 zu § 626 BGB; zuletzt BAG v. 26.3.2009 - 2 AZR 953/07 - AP Nr. 220 zu § 626 BGB).

    Ferner können das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, das Maß der dem Arbeitgeber entstandenen Entschädigung und auch die Frage in Betracht zu ziehen sein, ob dem Verhalten des Arbeitnehmers eine besondere Verwerflichkeit innewohnt (BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 953/07 - AP Nr. 203 zu § 626 BGB).

    Ein besonderes Gewicht kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen beanstandungsfreiem Bestand zu (BAG v. 26.3.2009 - 2 AZR 953/07 - AP Nr. 220 zu § 626 BGB).

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09
    Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 537/06 - AP Nr. 210 zu § 626 BGB; BAG v. 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - AP Nr. 191 zu § 626 BGB; BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; insbesondere BAG v. 17.5.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; alle mit weiteren Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung des BAG).

    Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zu der Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; BAG v. 12.8.1999 - 2 AZR Nr. 923/98 BAGE 92, 184, 191).

    Anders kann dies bei einem Handelsunternehmen sein, dessen Waren den Arbeitnehmern anvertraut sind und wo es allein aus Gründen der Abschreckung der anderen Arbeitnehmer erforderlich sein kann, bei Vermögensdelikten hart durchzugreifen (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; so auch BAG v. 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09
    Auch zur sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist neben der Feststellung einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung, der negativen Prognose und einer fehlenden zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit stets eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (BAG v. 24.6.2004 - 2 AZR 63/03 - NZA 2005, Seite 158).
  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

    Auszug aus ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Kündigung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt (BAG v. 16.9.2004 - 2 AZR 406/03 - AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung), sondern es in Anwendung des Prognoseprinzips darauf ankommt, ob zu erwarten ist, dass das Arbeitsverhältnis in Zukunft beanstandungsfrei zwischen den Parteien fortgesetzt werden kann.
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 406/03

    Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

    Auszug aus ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Kündigung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt (BAG v. 16.9.2004 - 2 AZR 406/03 - AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung), sondern es in Anwendung des Prognoseprinzips darauf ankommt, ob zu erwarten ist, dass das Arbeitsverhältnis in Zukunft beanstandungsfrei zwischen den Parteien fortgesetzt werden kann.
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09
    Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zu der Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; BAG v. 12.8.1999 - 2 AZR Nr. 923/98 BAGE 92, 184, 191).
  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06

    Außerordentliche Kündigung - betriebsverfassungswidrig erlangte Information

    Auszug aus ArbG Siegen, 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09
    Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 537/06 - AP Nr. 210 zu § 626 BGB; BAG v. 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - AP Nr. 191 zu § 626 BGB; BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; insbesondere BAG v. 17.5.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; alle mit weiteren Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung des BAG).
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 302/96

    Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit; Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

  • LAG Hamm, 02.09.2010 - 16 Sa 260/10

    Elektroroller - Schaden von 1,8 Cent

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 14.01.2010 - 1 Ca 1070/09 - wird unter Einbeziehung des Auflösungsantrags der Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 14.01.2010, 1 Ca 1070/09, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 21.100,-- EUR brutto nicht überschreiten sollte, zum Ablauf der Kündigungsfrist, dem 30.11.2009, aufzulösen.

  • LAG Hamm, 26.04.2013 - 13 Sa 1034/12

    Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung

    Während der Dauer des über zwei Instanzen geführten Kündigungsschutzverfahrens, in dem der Kläger obsiegte ( LAG Hamm, 16 Sa 260/10 - ArbG Siegen 1 Ca 1070/09 ), übernahm der Arbeitnehmer S1 dessen Arbeitsaufgaben.
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