Rechtsprechung
ArbG Solingen, 25.11.2011 - 2 BV 23/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses - Tendenzeigenschaft des Betreibers einer Werkstatt für behinderte Menschen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einordnung einer Behindertenwerkstatt als Tendenzunternehmen gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; Zulässigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einer Behindertenwerkstatt; Notwendigkeit des Dienens des Unternehmens unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- juraforum.de (Kurzinformation)
Ist Werkstatt für Behinderte ein Tendenzbetrieb?
Verfahrensgang
- ArbG Solingen, 25.11.2011 - 2 BV 23/09
- LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
- BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 93/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung
Auszug aus ArbG Solingen, 25.11.2011 - 2 BV 23/09
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG, 15.03.2006, 7 ABR 24/05) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren und äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.(BAG, 15.03.2006, 7 ABR 24/05).
- BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87
Zoologischer Garten
Auszug aus ArbG Solingen, 25.11.2011 - 2 BV 23/09
Zur Ermittlung des auf die tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens entfallenden Personaleinsatzes ist nicht nur auf die Tendenzträger abzustellen, sondern auch auf die übrigen Mitarbeiter, soweit sie mit ihrer Arbeit, der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, z. B. indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG, 21.06.1989, 7 ABR 58/87). - BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 48/94
Karitative Bestimmung eines Krankenhauses
Auszug aus ArbG Solingen, 25.11.2011 - 2 BV 23/09
Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist das Unternehmen selbst sowie die Frage, ob es nach seinen eigenen Statuten einer der in den Tendenzschutz gestellten Bestimmungen dient (BAG, 24.05.1995, 7 ABR 48/94). - BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87
Karitatives Unternehmen
Auszug aus ArbG Solingen, 25.11.2011 - 2 BV 23/09
Weiter geht das Bundesarbeitsgericht auch davon aus, dass eine möglichst kostendeckende Gestaltung der Tätigkeit grundsätzlich einer karitativen Bestimmung nicht entgegensteht (BAG 29.06.1988, 7 ABR 15/87).
- BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 93/12
Wirtschaftsausschuss - Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung
Im Übrigen wird die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25. November 2011 - 2 BV 23/09 - zurückgewiesen. - LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2011 - 2 BV 23/09 - abgeändert:.Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2011, 2 BV 23/09, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.