Rechtsprechung
ArbG Stendal, 13.08.2010 - 2 Ca 716/10 |
Verfahrensgang
- ArbG Stendal, 13.06.2010 - 2 Ca 716/10
- ArbG Stendal, 13.08.2010 - 2 Ca 716/10
- LAG Sachsen-Anhalt, 28.10.2010 - 2 Ta 140/10
- BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10
Wird zitiert von ...
- LAG Sachsen-Anhalt, 28.10.2010 - 2 Ta 140/10
Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch …
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.09.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 13.08.2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.09.2010 - 2 Ca 716/10 (PKH) - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Die Beschwerdeführerin begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe auch für das Kündigungsschutzverfahren (2 Ca 716/10).
In dem Kündigungsschutzverfahren - dem vorliegenden Verfahren zum Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Stendal 2 Ca 716/10 - erging am 06.07.2010 ebenfalls ein Versäumnisurteil, mit dem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. nicht durch die fristlose Kündigung vom 28.05.2010 aufgelöst wurde, vgl. Bl. 11 d. A.
Mit Beschluss vom 13.08.2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Kündigungsschutzverfahren (2 Ca 716/10) zurückgewiesen.
In Höhe dieses Differenzbetrages sei für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren 2 Ca 716/10, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da in dieser Höhe die Klageerhebung nicht mutwillig sei.
Allerdings ist die Klageerhebung in einem eigenständigen Verfahren (2 Ca 716/10; Kündigungsschutzklage, Schriftsatz vom 10.06.10 gegen die Beendigungskündigung vom 28.05.2010) anstelle einer Klageerweiterung in dem bereits anhängigen Verfahren bzgl. der Änderungskündigung 2 Ca 606/10 mutwillig i. S. v. § 114 S. 1 ZPO.
Die Geltendmachung der Kündigung in einem getrennten Verfahren (2 Ca 716/10) ist kostspieliger als eine entsprechende Klageerweiterung im dem seinerzeit noch anhängigen Verfahren (2 Ca 606/10, Zahlungsklage).
PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 716/10 - Kündigung.
ab dem 02.06.2010 wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag in 2 Ca 716/10 besteht.).
PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 606/10, wenn dieses Verfahren um den Feststellungsantrag 2 Ca 716/10 erweitert worden wäre.