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   ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17   

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ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17 (https://dejure.org/2018,51974)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17 (https://dejure.org/2018,51974)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 15 Ca 7639/17 (https://dejure.org/2018,51974)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • ArbG Mannheim, 12.02.2008 - 8 Ca 412/07

    Überzahlung von Gehalt - ungerechtfertigte Bereicherung - Erstattung der

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17
    Die von der Beklagten herangezogene arbeitsgerichtliche Entscheidung (ArbG Mannheim 12. Februar 2008 - 8 Ca 412/07) widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der bei einer Überzahlung der Bruttobetrag, mithin auch abgeführte Steuern/Solidaritätszuschläge, zurückzuzahlen seien.

    Damit habe das BVA ohne eine zugrundeliegende Tilgungsbestimmung und ohne Anweisung seitens der Beklagten gehandelt (ArbG Mannheim 12. Februar 2008 - 8 Ca 412/07), erst recht habe es an einer Anweisung gefehlt, Steuern unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse VI abzuführen.

    Diese Auffassung vertrat neben dem Arbeitsgericht Rostock (15. Dezember 1997 - 4 Ca 300/97 - Leitsatz Nr. 1) etwa das Arbeitsgericht Mannheim in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 8 Ca 412/07.

    Es sei in höchstem Maße unbillig, den an der Überzahlung schuldlosen Arbeitnehmer mit der praktischen Durchführung der Rückabwicklung und den damit verbundenen Risiken progressionsbedingter Verzerrungen zu belasten (vgl. ArbG Mannheim 12. Februar 2008 - 8 Ca 412/07 - Rn. 25 ff.).

    Wenn das Arbeitsgericht Mannheim vor diesem Hintergrund ausgeführt hat, dass es "in höchstem Maße unbillig" sei, den an der Überzahlung schuldlosen Arbeitnehmer mit der praktischen Durchführung der Rückabwicklung und den damit verbundenen Risiken progressionsbedingter Verzerrungen zu belasten (ArbG Mannheim 12. Februar 2008 - 8 Ca 412/07 - Rn. 28), kann dem nur zugestimmt werden.

    Ein unmittelbarer Rückgriff gegenüber dem Arbeitnehmer steht ihm in dieser Konstellation jedenfalls nicht zu (vgl.ArbG Mannheim 12. Februar 2008 - 8 Ca 412/07 - Rn. 25 ff.; Lüderitz BB 2010, 2629, 2633; Groß ZIP 1987, 5, 8 ff.).

  • BAG, 13.10.2010 - 5 AZR 648/09

    Rückzahlung überzahlter Vergütung - Kenntnis der Nichtschuld - treuwidrige

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17
    (a) So hat es in der Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - ausgeführt, dass der Arbeitnehmer neben dem an ihn ausgezahlten Entgelt auch die Befreiung von der entsprechenden Steuerschuld, die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG unabhängig davon entstanden sei, ob ein Rechtsanspruch auf die Vergütung bestanden habe, erlangt habe.

    Eine Korrektur könne nur über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen, bei der dem Arbeitnehmer nicht die ohne rechtlichen Grund entrichtete Lohnsteuer nach § 37 Abs. 2 AO erstattet, sondern die abgeführte Lohnsteuer angerechnet werde (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 24) .

    Er hat aus den ihm bekannten Tatsachen eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, wobei allerdings eine entsprechende "Parallelwertung in der Laiensphäre" genügt (vgl. etwa BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14).

    Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld iSv. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden (vgl. etwa BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 15 f.).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 161/06

    Geschaftsführerhaftung für abgeführte Lohnsteuer bei unberechtigt bezogener

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17
    (3) Der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der angenommen, dass der Anspruch einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung auch die abgeführte Lohnsteuer umfasse (vgl. BGH 26. November 2007 - II ZR 161/06 - Leitsatz Nr. 1).

    Wenn kein ausreichender Ausgleich mit einer Steuerschuld möglich sei, etwa nach Aufgabe der Tätigkeit oder bei einer Verminderung des Einkommens, könne der Arbeitnehmer verbleibende Steuernachteile unter den Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB vom Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers abziehen, sofern ihm der Entreicherungseinwand nicht nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB abgeschnitten sei, weil er die Überzahlung gekannt habe (vgl. BGH 26. November 2007 - II ZR 161/06 - Rn. 9 ff.).

    Wenn demgegenüber der Bundesgerichtshof angenommen hat, der Arbeitnehmer werde dadurch "nicht unbillig belastet" (vgl. BGH 26. November 2007 - II ZR 161/06 - Rn. 11), ist dem entschieden zu widersprechen.

  • BAG, 05.04.2000 - 10 AZR 257/99

    Rückzahlung einer Zuwendung - Lohnsteuer

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17
    Die Rückzahlungspflicht umfasse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei Beamten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76) sondern auch bei Arbeitnehmern (vgl. BAG 5. April 2000 - 10 AZR 257/99; 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16) die nunmehr von der Beklagten verlangten Steuern/Solidaritätszuschläge in Höhe von 1.124,24 EUR.

    (c) Bereits in den Entscheidungen vom 5. April 2000 - 10 AZR 257/99 - und vom 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - hatte das Bundesarbeitsgericht, allerdings jeweils im Hinblick auf eine tarifliche Rückzahlungsregelung, ausgeführt, dass zum Erhaltenen alles gehöre, was dem Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne zugeflossen sei.

    Auch diesen Teil der Bruttozuwendung habe der Arbeitnehmer also erhalten und müsse ihn demzufolge zurückzahlen (vgl. BAG 5. April 2000 - 10 AZR 257/99 - Rn. 27; 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - Rn. 37).

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 273/16

    Arbeitsentgelt - Lohnsteuer - Sozialversicherung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17
    Die Rückzahlungspflicht umfasse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei Beamten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76) sondern auch bei Arbeitnehmern (vgl. BAG 5. April 2000 - 10 AZR 257/99; 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16) die nunmehr von der Beklagten verlangten Steuern/Solidaritätszuschläge in Höhe von 1.124,24 EUR.

    (d) Soweit die Klägerin in ihrer Replik auf eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16 - hingewiesen hat, sei angemerkt, dass diese vorliegend nicht einschlägig ist.

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17
    Die Rückzahlungspflicht umfasse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei Beamten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76) sondern auch bei Arbeitnehmern (vgl. BAG 5. April 2000 - 10 AZR 257/99; 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16) die nunmehr von der Beklagten verlangten Steuern/Solidaritätszuschläge in Höhe von 1.124,24 EUR.

    (4) Der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts entspricht ferner die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Beamtenrechts, nach der überzahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge grundsätzlich in Höhe der die abgeführte Lohnsteuer umfassenden Bruttobezüge zurückgefordert werden könnten (vgl. etwa BVerwG 12. Mai 1966 - II C 197.62 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; 22. September 1966 - VIII C 109.64), was das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich unbeanstandet ließ (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - Leitsatz Nr. 3).

  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99

    Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17
    (c) Bereits in den Entscheidungen vom 5. April 2000 - 10 AZR 257/99 - und vom 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - hatte das Bundesarbeitsgericht, allerdings jeweils im Hinblick auf eine tarifliche Rückzahlungsregelung, ausgeführt, dass zum Erhaltenen alles gehöre, was dem Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne zugeflossen sei.

    Auch diesen Teil der Bruttozuwendung habe der Arbeitnehmer also erhalten und müsse ihn demzufolge zurückzahlen (vgl. BAG 5. April 2000 - 10 AZR 257/99 - Rn. 27; 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - Rn. 37).

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17
    Deshalb sei die nicht geschuldete und mithin zu Unrecht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer nur auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers anzurechnen, nicht aber dem Arbeitgeber zu erstatten (vgl. etwa BFH 17. Juni 2009 - VI R 46/07 - Rn. 19).
  • ArbG Rostock, 15.12.1997 - 4 Ca 300/97

    Rückzahlungsanspruch für Zuwendungen aus einem Tarifvertrag;

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17
    Diese Auffassung vertrat neben dem Arbeitsgericht Rostock (15. Dezember 1997 - 4 Ca 300/97 - Leitsatz Nr. 1) etwa das Arbeitsgericht Mannheim in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 8 Ca 412/07.
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17
    (4) Der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts entspricht ferner die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Beamtenrechts, nach der überzahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge grundsätzlich in Höhe der die abgeführte Lohnsteuer umfassenden Bruttobezüge zurückgefordert werden könnten (vgl. etwa BVerwG 12. Mai 1966 - II C 197.62 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; 22. September 1966 - VIII C 109.64), was das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich unbeanstandet ließ (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - Leitsatz Nr. 3).
  • LAG Sachsen, 24.06.1997 - 9 Sa 594/96

    Rechtsgrundlage für Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht bezogener

  • BVerwG, 22.09.1966 - VIII C 109.64

    Rückforderung überzahlter Bezüge

  • LAG Köln, 17.11.1995 - 13 Sa 558/95

    Lohnüberzahlung: Berechnung des Rückzahlungsbetrages

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 664/02

    Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs aus Überzahlung

  • LAG Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 Sa 6/18

    Rückerstattung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag bei Entgeltüberzahlungen

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 - 15 Ca 7639/17 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.114,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2017 zu zahlen.

    Das Endurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 - 15 Ca 7639/17 - wird abgeändert.

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