Rechtsprechung
ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festlegung der Abfindungshöhe auf fünf bzw. im Falle der Schwerbehinderung sechs Bruttomonatsgehälter in einem Sozialplan; Mangelnde Differenzierung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder dem Alter; Grundsatz des Verbotes der Altersdiskriminierung; ...
- arbeitsrechtsiegen.de
Altersdiskriminierung - Gleichbehandlungsgrundsatz
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Abfindungsregelung im Sozialplan - und die nicht berücksichtigte Dauer der Betriebszugehörigkeit
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
- LAG Baden-Württemberg - 3 Sa 86/16 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 14/88
Betriebsänderung: Sozialplanpflicht - Befreiung für neu gegründete Unternehmen
Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
Hierfür müssten auch nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.6.2006 (1 ABR 18/05) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte im Jahr 2014 den Betrieb vor allem in der Absicht übernommen hatte, ihn umgehend stillzulegen (Stichwort; Stilllegungs-GmbH, vgl. BAG 13.6.1989, 1 ABR 14/88), um auf diese Weise den Insolvenzverwalter von der bestehenden Sozialplanpflicht zu entlasten.Sonst dürfte es nicht heißen, es würden Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach "seiner" Gründung, sondern es müsste heißen, sie würden in den ersten vier Jahren nach "ihrer" Gründung vom Anwendungsbereich des § 112 Abs. 4 BetrVG bzw. Abs. 5 ausgenommen (vgl. BAG vom 13. Juni 1989 - 1 ABR 14/88 - BAGE 62, 108, zu B 3 a der Gründe) .
Der Gesetzgeber hat sich eine Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten ersichtlich schon mit der finanziellen Entlastung neu gegründeter Unternehmen - etwa bei der Übernahme älterer, aber notleidender Betriebe - und nicht erst dadurch versprochen, dass mit dieser Gründung unmittelbar die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch Errichtung von Betrieben verbunden ist (vgl. BAG vom 13. Juni 1989 - 1 ABR 14/88 der Gründe).
Dies kann der Fall sein, wenn ein Betrieb in der Weise stillgelegt wird, dass er zunächst auf ein neu gegründetes Unternehmen übertragen wird und dann von diesem aufgelöst wird (vgl. nur BAG vom 13.06.1989 - 1 ABR 14/88).
- BAG, 08.12.2015 - 1 AZR 595/14
Beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichtsprämie
Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. zum Ganzen etwa BAG vom 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 20 mwN; vgl. auch BAG vom 26.04.2016 - 1 AZR 435/14).Richtig dürfte sein, dass aus dem Zweck eines Sozialplanes und der Wertung der Vorschrift des § 112 Abs. 5 BetrVG, der auch ein Rechtsgedanke für die einvernehmliche Regelung zwischen den Betriebsparteien zu entnehmen ist (vgl. nur etwa BAG vom 08.12.2015 - 1 AZR 595/14 unter Rz. 24 der Gründe), jedenfalls in der Regel ein Verbot einer völligen Pauschalierung zu entnehmen ist (vgl. auch BT-Drs. 10/2102, S. 17), allerdings sind durchaus auch Pauschalierungen möglich, die nach der Gesetzesbegründung gerade nicht generell untersagt werden sollen (BT-Drs. 10/2102, S. 17: "(..) Die Einigungsstelle soll sich nämlich nur in der Regel an die Gegebenheiten des Einzelfalles orientieren.
- BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 18/05
Sozialplanpflicht bei Neugründungen
Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
Hierfür müssten auch nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.6.2006 (1 ABR 18/05) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte im Jahr 2014 den Betrieb vor allem in der Absicht übernommen hatte, ihn umgehend stillzulegen (Stichwort; Stilllegungs-GmbH, vgl. BAG 13.6.1989, 1 ABR 14/88), um auf diese Weise den Insolvenzverwalter von der bestehenden Sozialplanpflicht zu entlasten.Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. nur etwa BAG vom 27.06.2006 - 1 ABR 18/05 mit umfassenden Nachweisen zum Meinungsstand).
- BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04
Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
Ergänzend ist hervorzuheben, dass eine Zusatzabfindung wegen Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage nicht den Zweck einer Überbrückungsfunktion hat sondern einem "Bereinigungsinteresse" dient, sie ist auch als Pauschalbetrag anerkannt, soweit - wie hier - (die Abfindung bildet im Vergleich zur vorgesehenen Gesamtabfindung aus dem anderweitigen Sozialplan den deutlich geringeren Teil) nicht das Verbot umgangen wird, Sozialplanleistungen von einem solchen Verzicht abhängig zu machen (vgl. nur BAG vom 31.05.2005, NZA 2005, S. 997). - BAG, 26.04.2016 - 1 AZR 435/14
Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung
Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (…vgl. zum Ganzen etwa BAG vom 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 20 mwN; vgl. auch BAG vom 26.04.2016 - 1 AZR 435/14). - BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Benachteiligung von …
Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG (vgl. etwa BAG vom 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - Rn. 15; vgl. auch BAG vom 18.09.2014 - 6 AZR 636/13). - BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07
Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente
Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
Neben der Funktion eines Ausgleiches für den Verlust des Arbeitsplatzes steht die (zukunftsbezogene) Funktion einer Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsplatz bzw. dem Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes im Vordergrund (Überleitungs- und Vorsorgefunktion, vgl. etwa BAG vom 11.11.2008, NZA 2009, 210). - BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94
Anfechtung eines Sozialplanes
Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
Im Bereich des § 112 Abs. 5 BetrVG ist davon auszugehen, dass die Einigungsstelle den vorgegebenen Ermessensrahmen überschreitet, wenn sie für alle von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ohne Unterschied Abfindungen festsetzt, deren Höhe sich allein nach dem Monatseinkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemisst (vgl. nur BAG vom 14.09.1994 - 10 ABR 7/94). - BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11
Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung
Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
In diesem Falle ist wegen der typischerweise überwiegenden gruppenangehörigen Personen treffenden nachteiligen Wirkung zu vermuten, dass gerade die Gruppenzugehörigkeit maßgebliche Ursache der Benachteiligung war (vgl. nur etwa EuGH vom 07.06.2012, NZA 2012, 742;vgl. auch BAG vom 06.10.2011, NZA 2011, 1431). - BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13
Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?
Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG (…vgl. etwa BAG vom 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - Rn. 15; vgl. auch BAG vom 18.09.2014 - 6 AZR 636/13). - EuGH, 07.06.2012 - C-132/11
Die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen …