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   ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18   

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ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18 (https://dejure.org/2019,19247)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18 (https://dejure.org/2019,19247)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 14. März 2019 - 11 Ca 3737/18 (https://dejure.org/2019,19247)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausländerfeindliche / rassistische Äußerungen als fristloser Kündigungsgrund

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hitlerbilder an türkischen Kollegen gesendet - Wer Kollegen beleidigt und mit fremdenfeindlichen WhatsApp-Nachrichten traktiert, kann fristlos gekündigt werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen fremdenfeindlicher Beleidigung eines Kollegen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • ArbG Stuttgart, 29.11.2018 - 11 Ca 3738/18

    Grobe Beleidigungen eines Arbeitskollegen

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18
    Vom Mobiltelefon des Klägers (sowie des Klägers in dem Parallelverfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart 11 Ca 3738/18) wurden verschiedene WhatsApp-Nachrichten durch den Kläger auf das Mobiltelefon des türkischen Arbeitskollegen K. verschickt.

    Der Kläger hatte zudem gemeinsam mit dem Kläger im Parallelverfahren 11 Ca 3738/18 eine Sprachnachricht am 28.03.2018 um 10:11 Uhr an Herrn K. aufgezeichnet, in der Herr K. am Ende als "Arschloch" bezeichnet wird.

    Am 28.03.2018 wandte sich der Zeuge K. an seinen Teamleiter Herr Ka., der nicht kündigungsbefugt ist, mit dem Vorwurf, der Kläger sowie der Kläger im Parallelverfahren 11 Ca 3738/18 würden ihn seit Monaten rassistisch sowohl durch entsprechende Nachrichten aber auch verbal beleidigen.

    Einer - erneuten - Zeugenvernehmung des im Parallelverfahren 11 Ca 3738/18 vernommenen Zeugen Ka. bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht mehr.

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 118/11

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18
    Erteilt ist die Zustimmung im Sinne der Norm, wenn diese innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 S. 1 SGB IX getroffen wurde und der Antragssteller hierüber in Kenntnis gesetzt wurde bzw. wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 S. 1 SGB IX nicht getroffen wurde, da diese dann gemäß § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX als erteilt gilt (vgl. auch BAG vom 19.04.2012 - 2 AZR 118/11).

    Der Ausspruch der Kündigung am 04.06.2018 erfolgte unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 BGB, vgl. hierzu nur BAG vom 19.04.2012, a.a.O. Rz. 16) im Sinne des § 174 Abs. 5 S. 1 SGB IX. Die Kündigung wurde nach Versendung der Entscheidung am 30.05.2018 ausgesprochen.

    Wenn der Arbeitgeber sogar warten kann, dass ihm die Entscheidung zugestellt wird (jedenfalls soweit die 2-Wochenfrist nicht abgelaufen ist, vgl. hierzu BAG vom 19.04.2012, a.a.O. Rz 23), ist ein Ausspruch der Kündigung noch vor Zustellung, aber nur 4 Tage nach Ablauf der 2-Wochenfrist (zumal hier ein Wochenende dazwischenlag) als unverzüglich anzusehen.

  • ArbG Hagen, 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17

    Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor einer ordentlichen

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18
    Die Zustimmung des Integrationsamts darf erst anschließend beantragt werden (ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az. 5 Ca 1902/17, juris).

    Dies bedeutet, dass die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach zutreffender Ansicht, der sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, nur dann unverzüglich ist, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung an das Integrationsamt gemäß §§ 168 ff. SGB IX unterrichtet und anhört (ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az. 5 Ca 1902/17, a.a.O.; Esser/Isenhardt, in; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 178 SGB IX Rz. 26; Klein, a.a.O., 852, 854; Bayreuther, Der neue Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 95 II SGB IX, NZA 2017, 87, 90; ArbG Herne, Urteil vom 03.07.2018 - 3 Ca 294/18; a.A. Weinbrink, DB 2017, 126, 128: gleichzeitige Anhörung genügt).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt zum einen weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 - BVerfGE 93, 266; BVerfG vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185; vgl. etwa zur Aussage "kleiner Dreckstürke" LAG Hamm vom 03.05.2017 - 15 Sa 1358/16).

    Zum anderen ist dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährt, sondern wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden (BVerfG vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 - aaO).

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12

    Außerordentliche (Verdachts-) Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18
    Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden (BAG vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 40; BAG vom 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18
    Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (BAG vom 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - zu II 1 der Gründe).
  • ArbG Stuttgart, 31.05.2011 - 8 Ca 307/10
    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18
    Diese lange Zeitspanne begründet damit keinen maßgeblichen, zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstand (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall eines Diebstahls bei bevorstehender Freistellungsphase etwa ein halbes Jahr später: Arbeitsgericht Stuttgart vom 31.05.2011 - 8 Ca 307/10 - juris m.w.N.).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18
    Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden (BAG vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 40; BAG vom 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14).
  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18
    Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang (BAG vom 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 94 mwN; BAG vom 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 30 mwN.).
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07

    Feststellung der Ursächlichkeit eines Kfz-Unfalls mit geringfügiger

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18
    Bei der entsprechenden Überzeugungsbildung für die Frage der Wahrheit einer entsprechenden Tatsache ist zu beachten, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa BGH vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7; vgl. auch Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 286 Rz. 18 f.).
  • BAG, 21.02.2013 - 2 AZR 433/12

    Außerordentliche Kündigung - Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats

  • ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15

    Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 388/07

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - Umdeutung in ordentliche Kündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 - 25 Sa 2684/10

    Kündigung einer Justizangestellten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

  • ArbG Herne, 03.07.2018 - 3 Ca 294/18

    Anhörung der Schwerbehindertenvertretung/Zustimmung Integrationsamt

  • ArbG Mainz, 15.11.2017 - 4 Ca 1240/17

    Versenden von Bildern in WhatsApp-Gruppe ist kein Kündigungsgrund

  • LAG Hamm, 05.05.2010 - 10 Sa 964/09

    Kündigung einer Niederlassungsleiterin bei Aufforderung an Mitarbeiterin zur

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

  • LAG Hamm, 03.05.2017 - 15 Sa 1358/16

    Beleidigung mit fremdenfeindlichem Hintergrund; einmalige Entgleisung;

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06

    Verdachtskündigung

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19

    Außerordentliche Kündigung - islamfeindliche WhatsApp-Nachrichten - Meinungs- und

    Herr S. erhob ebenfalls Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stuttgart, die in erster Instanz unter dem Aktenzeichen 11 Ca 3737/18 und in zweiter Instanz unter dem Aktenzeichen 3 Sa 30/19 geführt wird.

    Seine Schilderungen seien immer drastischer geworden, dies ergebe sich aus dem Protokoll seiner Vernehmung im Verfahren 11 Ca 3737/18 am 08. Februar 2019 (vorgelegt als Anlage B22, Abl. 129 ff.) und dem Protokoll der polizeilichen Geschädigtenvernehmung vom 19. Juli 2018 (Abl. 211 ff.).

    Der Kläger kann sich deshalb auch nicht auf eine Vertraulichkeit der WhatsApp-Nachrichten berufen (siehe dazu auch ArbG Stuttgart 14. März 2019 - 11 Ca 3737/18 - Rn. 44).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

    02.10.2014 NZA-RR 2015, 125; s.a. BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924; 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17, EzA Art. 5 GG Nr. 33 = NJW 2019, 2600; LAG BW 15.01.2020 - 4 Sa 19/19, NZA-RR 2020; 253; ArbG Stuttgart 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18; LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 82).

    89 Die Abgabe ausländerfeindlicher Äußerungen durch einen Arbeitnehmer im Betrieb ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen (LAG Hamm 11.11.1994 LAGE § 626 BGB Nr. 82; vgl. auch LAG RhPf 10.06.1997 BB 1998, 163; ArbG Bln. 05.09.2006 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 9; LAG Nbg. 13.01.2004 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 4; ArbG Stuttgart 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 82).

    Einen eigenen Kündigungsgrund - Ausländerfeindlichkeit - oder - Antisemitismus - gibt es nicht; vielmehr ist jeder Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Kündigungsschutzrechts zu beurteilen (Krummel/Küttner NZA 1996, 67 ff.: s.a. BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15, EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 7 = NZA 2017, 1332; ArbG Stuttgart 145.03.2019 - 11 Ca 3737/18, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 82; BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924).

  • LAG Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 3 Sa 30/19

    Außerordentliche Kündigung - Rassismus - Beleidigung - Störung des

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. März 2019 - 11 Ca 3737/18 - wird zurückgewiesen.

    1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. März 2019, Az. 11 Ca 3737/18, wird abgeändert.

  • ArbG Stuttgart, 29.11.2018 - 11 Ca 3738/18
    Vom Mobiltelefon des Klägers sowie des Klägers in dem Parallelverfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart 11 Ca 3737/18 wurden verschiedene WhatsApp-Nachrichten auf das Mobiltelefon des türkischen Arbeitskollegen K., der muslimischen Glaubens ist, verschickt.

    Am 28.03.2018 wandte sich der Zeuge K. an seinen Teamleiter Herr Ka., der nicht kündigungsbefugt ist, mit dem Vorwurf, der Kläger sowie der Kläger im Parallelverfahren 11 Ca 3737/18 würden ihn seit Monaten rassistisch sowohl durch entsprechende Nachrichten aber auch verbal beleidigen.

    Bezüglich des Gesprächs mit den Stückzahlen war Herr K. gar nicht dabei, der Zeuge K. hatte - wie aus dem Parallelverfahren 11 Ca 3737/18 bekannt wurde - lediglich den Kläger und den Kollegen S2 zu einem Gespräch mit Herrn Ka. geholt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.10.2021 - 3 Sa 104/21

    Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten -

    Einen eigenen Kündigungsgrund - Ausländerfeindlichkeit - oder - Antisemitismus - gibt es nicht; vielmehr ist jeder Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Kündigungsschutzrechts zu beurteilen (Krummel/Küttner NZA 1996, 67 ff.: s.a. BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15, EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 7 = NZA 2017, 1332; ArbG Stuttgart 145.03.2019 - 11 Ca 3737/18, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 82; BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924).
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