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   ArbG Stuttgart, 14.05.2019 - 9 Ca 135/18   

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https://dejure.org/2019,19877
ArbG Stuttgart, 14.05.2019 - 9 Ca 135/18 (https://dejure.org/2019,19877)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2019 - 9 Ca 135/18 (https://dejure.org/2019,19877)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - 9 Ca 135/18 (https://dejure.org/2019,19877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Pflicht des Arbeitgebers einen leistungsgeminderten Arbeitnehmer zu beschäftigen

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Arbeitgeber muss leistungsgeminderten Arbeitnehmer beschäftigen

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Nebenpflicht Arbeitgeber auf leidensgerechte Beschäftigung des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haben Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss leistungsgeminderten Arbeitnehmer beschäftigen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Einschränkungen akzeptieren

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Einschränkungen akzeptieren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.05.2019 - 9 Ca 135/18
    Dies kann für den Arbeitgeber auch bedeuten, dass er Hindernisse für die Zuweisung einer neuen Tätigkeit beseitigen muss, sofern es ihm zumutbar ist (BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09, NZA 210, 1119 Rn. 26; ebenso BAG vom 01.02.2011 - 1 ABR 79/09, NZA 2011, 703 Rn. 23; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11, NZA - RR 2012, 624).

    Im Hinblick auf die vorrangige Rücksichtnahme auf andere Beschäftigte ist die zuletzt genannte Einschränkung des Weiteren insofern näher konkretisiert, als der Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung dann ausscheidet, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten, der den anderweitigen Arbeitsplatz innehat, nicht im Wege des Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen kann oder die Neuausübung des Direktionsrechts diesem Beschäftigten gegenüber nicht billigem Ermessen entsprechen würde (BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09, NZA 2010, 1119 Rn. 26).

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.05.2019 - 9 Ca 135/18
    Langfristige Schulungsmaßnahmen oder eine Höherqualifizierung sind hingegen nicht erforderlich, da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine (eine höhere Qualifikation erfordernde) Beförderungsstelle anzubieten (BAG vom 30.09.2010 - 2 AZR 88/09, NZA 2011, 39 Rn. 20; siehe hierzu auch vom Stein/Rothe/Schlegel, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, 1. Aufl. 2016, § 4. Pflichten des Arbeitgebers Rn. 63).

    In diesem Sinne wird die Beklagte zu prüfen haben, ob und welche andere Beschäftigte in Anwendung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO umgesetzt werden können, um diesen Arbeitsplatz für den Kläger frei zu machen (vgl. auch BAG vom 24.03.2011 - 2 AZR 170/10, NZA 2011 993 Rn. 20; BAG vom 30.09.2010 - 2 AZR 88/09, NZA 2011, 39 Rn. 12, 35).

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04

    Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.05.2019 - 9 Ca 135/18
    Ebenso ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, einen neuen, bisher nicht vorhandenen Arbeitsplatz zusätzlich zu schaffen (BAG vom 04.10.2005, 9 AZR 632/04, NZA 2006, 442, Rn. 23).
  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.05.2019 - 9 Ca 135/18
    Die Grenze der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber ist auch dann überschritten, wenn ein anderer, sozial weniger schutzwürdiger Beschäftigter gekündigt werden müsste, denn eine "Freikündigung" ist im Rahmen des Anspruchs auf leidensgerechte Beschäftigung nicht erforderlich (BAG vom 29.01.1997 - 2 AZR 9/96, NZA 1997, 709).
  • BAG, 01.02.2011 - 1 ABR 79/09

    Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen - Einsatz von

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.05.2019 - 9 Ca 135/18
    Dies kann für den Arbeitgeber auch bedeuten, dass er Hindernisse für die Zuweisung einer neuen Tätigkeit beseitigen muss, sofern es ihm zumutbar ist (BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09, NZA 210, 1119 Rn. 26; ebenso BAG vom 01.02.2011 - 1 ABR 79/09, NZA 2011, 703 Rn. 23; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11, NZA - RR 2012, 624).
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.05.2019 - 9 Ca 135/18
    In diesem Sinne wird die Beklagte zu prüfen haben, ob und welche andere Beschäftigte in Anwendung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO umgesetzt werden können, um diesen Arbeitsplatz für den Kläger frei zu machen (vgl. auch BAG vom 24.03.2011 - 2 AZR 170/10, NZA 2011 993 Rn. 20; BAG vom 30.09.2010 - 2 AZR 88/09, NZA 2011, 39 Rn. 12, 35).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11

    Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers - Missachtung des Direktionsrechts -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.05.2019 - 9 Ca 135/18
    Dies kann für den Arbeitgeber auch bedeuten, dass er Hindernisse für die Zuweisung einer neuen Tätigkeit beseitigen muss, sofern es ihm zumutbar ist (BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09, NZA 210, 1119 Rn. 26; ebenso BAG vom 01.02.2011 - 1 ABR 79/09, NZA 2011, 703 Rn. 23; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11, NZA - RR 2012, 624).
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