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   ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21   

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ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21 (https://dejure.org/2021,51042)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2021 - 4 BV 139/21 (https://dejure.org/2021,51042)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 (https://dejure.org/2021,51042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BRAK-Mitteilungen

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments über das beA

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BeA-Versand: Formanforderungen sind unabhängig von Prozessvertretung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Elektronischer Rechtsverkehr für die Verbände

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 224
  • NZA-RR 2022, 92
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21
    Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, wahrt nur dann die Formvoraussetzungen des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20; 14. September 2020 - 5 AZB 23/20; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130a ZPO, Stand: 10.12.2021, Rn. 84.1 ff mwN).

    Ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) und damit eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg liegen vor (zum VHN siehe BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 27 ff).

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21
    Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, wahrt nur dann die Formvoraussetzungen des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20; 14. September 2020 - 5 AZB 23/20; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130a ZPO, Stand: 10.12.2021, Rn. 84.1 ff mwN).

    Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 15).

  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21
    Gemäß § 46c Abs. 4 Nummer 2 ArbGG handelt es sich bei dem Übermittlungsweg zwischen dem beA nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts um einen sicheren Übermittlungsweg (zum Ganzen BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 11).
  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 69/18

    Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches als

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21
    Insoweit hat der BGH indes bereits entschieden, dass auch bei Bevollmächtigung einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Zustellung in das beA einzelner Rechtsanwälte zulässig ist (BGH 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 69/18 - 12; ebenso Müller NZA 2019, 825, 827).
  • LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22

    Standl ./. Westdeutscher Rundfunk

    Mit Beschluss vom 15.12.2021, 4 BV 139/21, hat das Arbeitsgericht Stuttgart eine durch die Syndikusrechtsanwältin per beA eingereichte Antragsrücknahme im Beschlussverfahren für rechtswirksam erachtet und daraufhin das Verfahren eingestellt.

    Beide Vorschriften enthalten eine Klarstellung zur Postulationsfähigkeit von Bevollmächtigten, die keine natürlichen Personen sind: Im Prozess handlungsbefugt sind außer ihren Organen (nur) die innerhalb des Unternehmens oder Verbands "mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter", die jedoch wiederum eigene Erklärungen abgeben (so auch LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21, ArbG Stuttgart 15.12.2021,- 4 BV 139/21; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 79 ZPO, Rn. 10).

    Dieser Zweck hat zwar mit der Frage der Prozessvertretung nichts zu tun, da maßgeblich allein die Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments, d.h. der Nachweis für die Verknüpfung des Erklärungsinhalts ("elektronisches Dokument") mit der Identität des Absenders ("verantwortende Person") ist und nur auf elektronischem Wege die Funktion der handschriftlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 Hs. 1 ZPO ersetzt wird (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; ArbG Stuttgart 15.12.2021, 4 BV 139/21; JurisPK-ERV/Müller 1. Aufl., § 130a ZPO, Rn. 52).

    Die Einrichtung eines separaten beA als sicheren Übermittlungswegs durch den Gesetzgeber wäre überflüssig, wenn Syndikusrechtsanwälte für die einzige Tätigkeit, die sie nach außen erbringen dürfen, gar nicht "verantwortende Person" im Sinne von § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG sein könnten (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; ArbG Stuttgart, 15.12.2021, 4 BV 139/21).

  • BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22

    Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt

    Hiernach kommt es auf den zu identifizierenden Urheber der Prozesserklärung, nicht aber auf dessen prozessrechtliche Stellung an (vgl. LAG Hamm 3. Mai 2022 - 14 Sa 1381/21 - zu I 2 c dd der Gründe; ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - zu II 2 b cc (2) (a) der Gründe; zust. Tiedemann jurisPR-ArbR 19/2022 Anm. 9) .
  • LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21

    BeA; elektronisches Dokument; Syndikus; Verband

    Gemäß § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG handelt es sich bei dem Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (im Folgenden: beA) und der elektronischen Poststelle des Gerichts um einen sicheren Übermittlungsweg (vgl. BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - juris, Rn. 11; ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 8).

    Beide Vorschriften enthalten eine Klarstellung zur Postulationsfähigkeit von Bevollmächtigten, die keine natürlichen Personen sind: Im Prozess handlungsbefugt sind außer ihren Organen (nur) die innerhalb des Unternehmens oder Verbands "mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter"; diese Beauftragung zur Vertretung geschieht durch Prokura, Einzelvollmacht oder durch Satzung (vgl. ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 20; Zöller/Althammer, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, 2022, § 79 ZPO, Rn. 10).

    Maßgeblich ist allein die Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments, d.h. der Nachweis für die Verknüpfung des Erklärungsinhalts ("elektronisches Dokument") mit der Identität des Absenders ("verantwortende Person"); hierdurch wird auf elektronischem Wege die Funktion der handschriftlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 Hs. 1 ZPO ersetzt (vgl. ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 16 f.; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130a ZPO 1. Überarbeitung (Stand: 26.04.2022), Rn. 52).

    Auf das sog. "ERV-Pflichtenprogramm" nach § 46g ArbGG, § 173 ZPO kommt es nicht an (ebenso ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 23; a. A. Schrade/Elking, aaO).

    Dies wird vom Bundesgerichtshof vielmehr im Hinblick auf die passive Nutzungsmöglichkeit und den daraus resultierenden, als zumutbar angesehenen organisatorischen Mehraufwand für die Gesellschaft vorausgesetzt (vgl. BGH, aaO, Rn. 12; ebenso ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 19).

  • ArbG Stuttgart, 25.02.2022 - 4 Ca 688/22

    Schriftlicher Vergleichsvorschlag der Parteien - Übersendung auf einem sicheren

    Dieses Resultat liefe erkennbar dem Willen des Gesetzgebers zuwider, einerseits mit § 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 ZPO das prozessuale Massengeschäft zu vereinfachen und andererseits in § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) zwei gleichwertige Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren (dazu ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - Rn. 21).
  • LAG Düsseldorf, 22.03.2023 - 12 TaBV 29/22

    Einreichung eines Schriftsatzes durch Syndikusrechtsanwältin per beA zulässig;

    Als solche hat sie gemäß § 31a BRAO i.V.m. § 46c Abs. 1 BRAO ein eigenständiges beA (vgl. dazu z.B. Natter/Haßel, NZA 2017, 1017, 1024; ArbG Stuttgart 15.12.2021 - 4 BV 139/21, juris Rn. 22), welches sie hier zutreffend genutzt hat.

    Es stellt sich nicht die Frage, wie bei einem Verband angestellten Syndikusrechtsanwalt, ob ggfs. die verantwortende Person i.S.v. § 46 c Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur der Verband sein kann und nicht der Syndikusrechtsanwalt, der den Verband i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG im Prozess gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG vertritt (dazu z.B. LAG Hamm 27.09.2022 - 10 Sa 229/22, juris; ArbG Stuttgart 15.12.2021 a.a.O.).

  • ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22

    Keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für einen als

    Bereits beim Verbandssyndikusrechtsanwalt ist die Annahme einer aktiven Nutzungspflicht unabhängig vom Auftreten als Syndikusrechtsanwalt abzulehnen (Natter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 46c ArbGG [Stand: 04.01.2022], Rn. 41_1; vgl. auch ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - Rn. 23, juris; ähnlich VG Berlin 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 - Rn. 21 ff, wonach es darauf ankommt, ob ein Rechtsanwalt in eigener Sache als solcher auftritt oder nicht).
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