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   ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16   

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ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16 (https://dejure.org/2017,3572)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 20.01.2017 - 26 Ca 866/16 (https://dejure.org/2017,3572)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - 26 Ca 866/16 (https://dejure.org/2017,3572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsbedingte Kündidgung - und die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsschutzklage - und der Weiterbeschäftigungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl - und der tarifliche Alterskündigungsschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigungsantrag - und seine hinreichende Bestimmtheit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
    Gehören dem durch § 4.4 MTV geschützten Personenkreis jedoch auch evident weniger schutzwürdige Arbeitnehmer an und ist damit die Anwendungsgrenze der Tarifnorm überschritten (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - BAGE 145, 296), darf jedenfalls der Kreis dieser Arbeitnehmer nicht bei einer Altersgruppenbildung unberücksichtigt bleiben.

    Sie führt zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung der von ihr nicht erfassten Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1, § 1 AGG wegen des Merkmals des Alters, ist jedoch bei gesetzes- und verfassungskonformen und einer an Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 41 ff., BAGE 145, 296) .

    Eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung erfordert es dabei, zu gewährleisten, das zumindest grobe Auswahlfehler vermieden werden (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 50, aaO) , weil der Tarifnorm nicht die Bedeutung zugemessen werden kann, den durch sie vermittelten Schutz auch gegenüber evident schutzwürdigeren Arbeitnehmer, die nicht unter die Tarifnorm fallen, beanspruchen zu wollen.

    Es gibt keine Grundlage für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien den besonderen Kündigungsschutz auch in solchen Fällen zur Geltung gebracht wissen wollten, in denen die höhere Schutzbedürftigkeit anderer, von § 4.4 MTV nicht erfasster Arbeitnehmer offenkundig ist (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 52, aaO) .

    (3) Ist die Anwendungsgrenze des § 4.4 MTV erreicht bzw. - wie hier - überschritten, so hatte die Herausnahme der von § 4.4 MTV erfassten Arbeitnehmer aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer jedenfalls zum Teil zu unterbleiben (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 57, aaO) .

    Auf diese Weise hätten jedoch grobe Fehler vermieden werden und eine Anwendung des § 4.4 MTV gegenüber dem geschützten Personenkreis sichergestellt werden können (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - aaO) .

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
    Aus innerbetrieblichen Gründen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. BAG 27. Juni 2002 - 2 AZR 489/01 - Rn. 17, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 119; 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102 = NZA 1999, 1098 ff.) .

    Läuft die unternehmerische Entscheidung darauf hinaus, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer oder den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer", um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darlegungslast (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen (BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 -;10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 -) .

    Je näher dabei die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - NZA 1999, 1098 ff.) ; die hohe Kontrolldichte ist dabei verfassungsrechtlich geboten (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 23, aaO) .

    in welchem Umfang die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen (BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122) .

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 478/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
    Auf das Privileg, die Sozialauswahl nur in Altersgruppen durchführen zu können (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG), kann sich die Beklagte nicht berufen (vgl. zu den Konsequenzen einer fehlerhaften Altersgruppenbildung: BAG 26. März 2015 - 2 AZR 478/13 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 88; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 33, BAGE 142, 339) .

    Das setzt voraus, dass die im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung und die daraus abgeleiteten Kündigungsentscheidungen zur Sicherung der bestehenden Personalstruktur tatsächlich geeignet sind (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 478/13 - Rn. 13, aaO; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 49, BAGE 146, 234; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 26, BAGE 142, 339) .

    Bei der Altersgruppenbildung müssen innerhalb des zur Sozialauswahl anstehenden Personenkreises nach sachlichen Kriterien Altersgruppen gebildet (Schritt 1), dann die prozentuale Verteilung der Belegschaft auf die Altersgruppen festgestellt (Schritt 2) und anschließend (Schritt 3) die Gesamtzahl der auszusprechenden Kündigungen diesem Proporz entsprechend auf die einzelnen Altersgruppen verteilt werden (vgl. BAG 26. März 2015 - 2 AZR 478/13 - Rn. 15, aaO; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 60, BAGE 140, 169) .

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
    Es kommt bei einer zulässigen Fremdvergabe von Aufgaben nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich durch die Beauftragung des Drittunternehmens Kosten spart (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 28, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 207 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 182) .

    Daher kann er auch bestimmen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 27, aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17, AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 18) .

    Andernfalls lässt sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - auf den es dafür unverzichtbar ankommt - nicht hinreichend sicher prognostizieren, es werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs kommen (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 207 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 182) .

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 598/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Streichung einer Hierarchieebene - leitender

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
    Läuft die unternehmerische Entscheidung darauf hinaus, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer oder den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer", um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darlegungslast (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen (BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 -;10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 -) .

    in welchem Umfang die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen (BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122) .

    im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23, aaO; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - Rn. 44, aaO; 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - EzA KSchG § 14 Nr. 6) , was auch dann gilt, wenn die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Arbeiten, hinausläuft (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23, aaO; 16. Dezember 2007 - 2 AZR 770/09 -) .

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
    bb) In vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist die Frage, ob die vom Arbeitgeber getroffene Unternehmerentscheidung tatsächlich vorliegt und sich im betrieblichen Bereich dahin auswirkt, dass für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers kein Bedürfnis mehr besteht (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223; KR-Griebeling/Rachor 11. Aufl. § 1 KSchG Rn. 534; vHH/L/Krause 15. Aufl. § 1 KSchG Rn. 729 ff.) .

    im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23, aaO; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - Rn. 44, aaO; 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - EzA KSchG § 14 Nr. 6) , was auch dann gilt, wenn die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Arbeiten, hinausläuft (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23, aaO; 16. Dezember 2007 - 2 AZR 770/09 -) .

    Nur anhand einer solchen Darlegung kann seitens des Gerichts geprüft werden, dass die Kündigung nicht zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führt oder die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22, aaO; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 189 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 166) .

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
    Bei der Altersgruppenbildung müssen innerhalb des zur Sozialauswahl anstehenden Personenkreises nach sachlichen Kriterien Altersgruppen gebildet (Schritt 1), dann die prozentuale Verteilung der Belegschaft auf die Altersgruppen festgestellt (Schritt 2) und anschließend (Schritt 3) die Gesamtzahl der auszusprechenden Kündigungen diesem Proporz entsprechend auf die einzelnen Altersgruppen verteilt werden (vgl. BAG 26. März 2015 - 2 AZR 478/13 - Rn. 15, aaO; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 60, BAGE 140, 169) .

    cc) Richtig ist auch, dass dem Arbeitgeber (ggf. im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat) hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 65, aaO) .

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
    Auf das Privileg, die Sozialauswahl nur in Altersgruppen durchführen zu können (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG), kann sich die Beklagte nicht berufen (vgl. zu den Konsequenzen einer fehlerhaften Altersgruppenbildung: BAG 26. März 2015 - 2 AZR 478/13 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 88; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 33, BAGE 142, 339) .

    Das setzt voraus, dass die im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung und die daraus abgeleiteten Kündigungsentscheidungen zur Sicherung der bestehenden Personalstruktur tatsächlich geeignet sind (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 478/13 - Rn. 13, aaO; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 49, BAGE 146, 234; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 26, BAGE 142, 339) .

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 476/10

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
    Dieser ist auch dann zu beachten, wenn er eine Sozialauswahl zunächst für entbehrlich gehalten hat (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - Rn. 48; 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - Rn. 19) .

    Der ihm einzuräumende Wertungsspielraum führt dazu, dass sich nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg auf einen Auswahlfehler berufen können (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 61, AP BGB § 613a Nr. 462 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 165; 29. Januar 2015 - 2 AZR 164/14 - Rn. 11, EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 87; 20. Juni 2013 - 2 AZR 271/12 - Rn. 13; 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - aaO; 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - Rn. 38, BAGE 115, 92) .

  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11

    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
    Das setzt voraus, dass die im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung und die daraus abgeleiteten Kündigungsentscheidungen zur Sicherung der bestehenden Personalstruktur tatsächlich geeignet sind (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 478/13 - Rn. 13, aaO; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 49, BAGE 146, 234; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 26, BAGE 142, 339) .

    Daran fehlt es vorliegend, auch wenn hier vom berechtigten betrieblichen Interesse an einer Abweichung von der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auszugehen ist, weil eine die Schwellenwerte des § 17 KSchG (innerhalb der Auswahlgruppe im Verhältnis aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer) überschreitende Massenkündigung gegeben ist (vgl. dazu: BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 54, aaO) .

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 770/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Abbau einer Hierarchieebene

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • LAG Hessen, 15.12.2006 - 3 Sa 283/06

    Kein Weiterbeschäftigungsanspruch bei Gefährdung Dritter

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 516/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.09.2012 - 1 Ta 142/12

    Zwangsvollstreckung, Tenor, Weiterbeschäftigungsantrag, Bestimmtheit, Versetzung,

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 289/11

    Zulassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem Interessenausgleich mit

  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15

    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung -

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05

    Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz - Sozialauswahl

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 420/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2009 - 6 Ta 238/09

    Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs - Bestimmtheit des Titels

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 271/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Leiharbeitsverhältnis - Sozialauswahl

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 241/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 418/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 164/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 509/05

    Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 346/12

    Massenentlassung - Änderungskündigung

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 489/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Nachteilsausgleich

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 548/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

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