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   ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18   

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https://dejure.org/2019,31328
ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18 (https://dejure.org/2019,31328)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18 (https://dejure.org/2019,31328)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 21 Ca 3921/18 (https://dejure.org/2019,31328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wann erfordert eine Arbeitgeberkündigung eine vorherige Abmahnung?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - aaO).

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 36).

    Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 18).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - aaO).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18
    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 36).

    Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 18).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18
    Das BAG, Urteil vom 15.04.2009 - 3 AZ B 93/08 ( zitiert nach Beck online), dem sich die erkennende Kammer anschließt, führt insoweit wie folgt aus: "Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Titulierung des dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen während des Laufes eines Kündigungsschutzprozesses zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung (grundlegend: BAG Großer Senat 27.2. 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) muss deshalb der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht, da der Arbeitgeber vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt werden muss.

    Der Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt sich aus den Grundsätzen, die der Große Senat des BAG im Beschluss vom 27.02.85 (GS 1/84 - AP-Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) aufgestellt hat.

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2007 - 17 Ta 1/07

    Weiterbeschäftigungstitel: Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels; Wegfall

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18
    Soweit nicht die Ausübung dieses Weisungsrechts im Einzelfall Gegenstand des Erkenntnisverfahrens ist, gibt es deshalb keine rechtliche Handhabe, um den Arbeitgeber durch einen Beschäftigungsausspruch zur Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer bestimmten, eng begrenzten Weise zu verpflichten (LAG Baden-Württemberg 21.2. 2007 - 17 Ta 1/07 - [II 1 b der Gründe]).

    Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten (LAG Baden-Württemberg 21.2. 2007 - 17 Ta 1/07 - [II 1 b der Gründe]).

  • LAG Hamburg, 27.07.2017 - 7 Sa 27/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18
    Die Parteien stritten in der Vergangenheit vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 06.04.2017 - 4 Ca 7111/16) sowie vor dem LAG Baden-Württemberg (7 Sa 27/17) um die Wirksamkeit der jeweils am 27.10.2016 ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten sowie der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

    Dagegen ist der Kläger der Ansicht, die Unterstellung, der Kläger habe durch falsche Tatsachenbehauptungen im Verfahren 4 Ca 7111/16 oder dem LAG Baden-Württemberg, 7 Sa 27/17 falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt und damit eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, sei absurd.

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urt. v. 23.08.2018 - 2 AZR 235/18).
  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 15; BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17).
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 15; BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.05.2019 - 21 Ca 3921/18
    Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG 9, 06.2011 - 2 AZR 381/10 - aaO; 12.06.2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 29).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 4 Sa 54/22

    Verwirkung eines Anspruchs auf Zeugnisberichtigung

    Dem gingen mehrere erfolglose Versuche der Beklagten voraus, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Arbeitgeberkündigungen zu beenden (außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 24. Oktober 2016, ArbG Stuttgart 6. April 2017 - 4 Ca 7111/16 -, LAG Baden-Württemberg 27. Oktober 2017 - 7 Sa 27/17 - außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 20. Juni 2018, 22. November 2018 und 19. Dezember 2018, ArbG Stuttgart 23. Mai 2019 - 21 Ca 3921/18 -, LAG Baden-Württemberg 2. Januar 2020 - 2 Sa 50/19 -).
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