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   ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18   

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ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18 (https://dejure.org/2019,10486)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2019 - 21 BV 62/18 (https://dejure.org/2019,10486)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 25. April 2019 - 21 BV 62/18 (https://dejure.org/2019,10486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Verkennung des Betriebsbegriffs als kausaler Anfechtungsgrund einer Betriebsratswahl und Beeinflussung des Wahlergebnisses

  • Betriebs-Berater

    Anfechtung von Betriebsratswahl wegen fehlerhaften Betriebsbegriff

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 S 2 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG, § 4 Abs 2 BetrVG, § 1 BetrVG
    Verkennung des Betriebsbegriffs - kausaler Anfechtungsgrund einer Betriebsratswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Große Entfernung mitvertretener Betriebsteile - Betriebsratswahl ungültig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine gemeinsame Wahl bei weit entfernten Betriebsteilen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
    (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 Rn. 20).

    Betriebsteile sind danach räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine sachgerechte Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebsteils durch den beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG, Beschluss vom 19.02.2002 - 1 ABR 26/01; Beschluss vom 14.01.2004 - 7 ABR 26/03; Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

    Für die jederzeitige Erreichbarkeit ist nicht auf die ungünstigsten Verkehrssituationen, sondern auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

    Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017- 7 ABR 21/15).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dabei in der Vergangenheit bereits bei einer Wegezeit von insgesamt 50 Minuten im Einzelfall einen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Betrieb angenommen (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

  • BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92

    Betriebsratswahl - Wachobjekte als Betriebsteil

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
    Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften liegt hier vor (BAG, Beschl. v. 30.6.1993 - 7 ABR 64/92).

    Eine Betriebsstätte ist als selbständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktionen für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im Wesentlichen nur planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft (BAG Beschl. v. 30.6.1993 - 7 ABR 64/92, BeckRS 1993, 30745588, beck-online).

    Ein Betriebsteil ist in die Organisation des Hauptbetriebes eingegliedert; er ist ihm gegenüber jedoch räumlich und organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt, bleibt aber auf dessen Zweck ausgerichtet (BAG Beschl. v. 30.6.1993 - 7 ABR 64/92).

    Jeder Arbeitnehmer muss daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne daran allein durch die räumliche Entfernung gehindert zu sein (BAG Beschluss vom 23. September 1960 - 1 ABR 9/59; BAG Beschluss vom 30.6.1993 - 7 ABR 64/92).

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
    Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03).

    Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (BAG, Beschluss vom 13.09.1984 - 6 ABR 43/83; BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03).

    Ein solcher Verstoß liegt unter anderem dann vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15; BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03).

    Verkennt damit der Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl den Betriebsbegriff gemäß §§ 1, 4 BetrVG, führt dies regelmäßig zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 m.w.N.).

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
    Danach ist ein Betrieb die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 =, unter III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 =, unter B II 2 a der Gründe; BAG Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90; Fitting, BetrVG, 19. Aufl., § 1 Rz 31; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 4 Rz 5).

    In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAGE 40, 163, 166, unter III 2 a der Gründe; BAGE 53, 119, 127, unter II 3 der Gründe).

    Betriebliche Mitbestimmung soll jeweils dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht im betrieblichen Bereich konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAGE 40, 163, 167, unter III 2 b der Gründe).

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 40/16

    Wahlanfechtung - Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
    Die Wahl wird nämlich nach Fristablauf trotz etwaiger Mängel unanfechtbar (BAG, Beschluss vom 22.11.2017 - 7 ABR 40/16, Rz. 22).

    Eine andere Auslegung stünde dem Zweck der Wahlanfechtungsvorschriften sowie §§ 1, 4 Abs. 1 BetrVG entgegen, da für diesen Fall während der noch verbleibenden Dauer der Wahlperiode kein den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechender Betriebsrat gewählt werden könnte (BAG, Beschluss vom 22.11.2017 - 7 ABR 40/16, Rz. 24).

  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
    In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAGE 40, 163, 166, unter III 2 a der Gründe; BAGE 53, 119, 127, unter II 3 der Gründe).

    b) Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der auch im Beschlussverfahren gilt (BAG, Beschluss vom 5.20.09.1986 - 6 ABR 68/84), hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15, Rn. 41).

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
    (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 Rn. 20).

    Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017- 7 ABR 21/15).

  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
    Ein solcher Verstoß liegt unter anderem dann vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15; BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03).

    b) Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der auch im Beschlussverfahren gilt (BAG, Beschluss vom 5.20.09.1986 - 6 ABR 68/84), hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15, Rn. 41).

  • BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83

    Tarifgerechte Eingruppierung von Filialleiterinnen

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
    Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (BAG, Beschluss vom 13.09.1984 - 6 ABR 43/83; BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03).

    Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat idR die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG, Beschluss vom 13.9. 1984 - 6 ABR 43/83 - [II 2 b der Gründe]), "sie beeinflusst auf jeden Fall das Wahlergebnis und führt daher ohne weiteres zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG" (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.1995 - 7 TaBV 3/95, Gründe II Arabisch 2b)).

  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
    (BAG, Beschluss vom 04.12.1986 - 6 ABR 48/85).

    Es hat vielmehr sämtliche Anfechtungsgründe, auf die es im Laufe des Verfahrens stößt, von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 03.06.1969 - 1 ABR 3/69, Beschluss vom 04.12.1986 - 6 ABR 48/85; Fitting, aaO, § 19 Rz. 52).

  • BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 3/69

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsverfassungsrechtlicher Tatbestand -

  • BAG, 22.01.1998 - 2 AZR 367/97

    Verspäteter Widerruf eines Vergleichs - Unbeachtlichkeit der Fristversäumung nach

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2016 - 12 TaBV 67/14

    Anforderungen an die Abstimmung hinsichtlich der Teilnahme eines selbständigen

  • BAG, 23.09.1960 - 1 ABR 9/59

    Begriff des "Betriebsteil " - Wahl eines Betriebsrats bei räumlich weiter

  • BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03

    Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betriebsteil

  • LAG Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 7 TaBV 3/95

    Betriebsratswahl: Anfechtbarkeit wegen Verkennung des Betriebsbegriffs

  • BAG, 20.08.2014 - 7 AZR 924/12

    Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung

  • BAG, 19.02.2002 - 1 ABR 26/01

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in einem Betriebsteil

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

  • BAG, 23.07.2014 - 7 ABR 23/12

    Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur

  • BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 19/54

    Betriebsverfassungsrecht: Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats

  • BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes mehrerer Unternehmer

  • BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 9/88

    Betriebsratswahl - Betriebsratswahlanfechtung

  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90

    Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    Die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 6 und 7 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. April 2019 - 21 BV 62/18 - werden zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. April 2019 - 21 BV 62/18 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

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