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   ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17   

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https://dejure.org/2017,68735
ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17 (https://dejure.org/2017,68735)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 31.07.2017 - 24 Ca 2/17 (https://dejure.org/2017,68735)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Juli 2017 - 24 Ca 2/17 (https://dejure.org/2017,68735)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17
    Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips (BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - abrufbar bei juris sowie NZA 2007, 922-925).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - abrufbar bei juris sowie NZA 2007, 922-925) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internet oder des Dienst-PCs u.a. in Betracht:.

    Nur im Fall einer sogenannten exzessiven Nutzung des Mediums, die eine schwere Vertragspflichtverletzung darstellen würde, kann - ohne dass der Arbeitgeber vorher irgendwelche Beschränkungen angeordnet hat - davon ausgegangen werden, dass allein die Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten ohne Abmahnung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann (BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - abrufbar bei juris sowie NZA 2007, 922-925).

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17
    Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - abrufbar bei juris).

    Nur unter dieser Voraussetzung ist die Kündigung schon durch den bloßen Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG "bedingt" (BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - abrufbar bei juris sowie NZA 2014, 243-250).

    Ist der Arbeitnehmer eines Verhaltens verdächtig, dass selbst als erwiesenes nur eine ordentliche Kündigung zu stützen vermöchte, ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz des entsprechenden Verdachts zuzumuten (BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - abrufbar bei juris sowie NZA 2014, 243-250).

  • BAG, 27.05.1999 - 8 AZR 415/98

    Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienstwagens auch zur

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17
    Der Anspruch auf Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung wandelt sich gemäß §§ 249, 251 BGB in einen Zahlungsanspruch um (BAG, Urteil vom 27.05.1999 - 8 AZR 415/98 - abrufbar bei juris).
  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 98/07

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17
    Eine Verdachtskündigung ist auch als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.2008 - 2 AZR 98/07 - abrufbar bei juris).
  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 412/00

    Schadenersatz - Entziehung eines Dienstwagens

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17
    Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch für private Fahrten nutzen zu können, ist eine zusätzliche Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2001 - 8 AZR 412/00 - abrufbar bei juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 3 Sa 34/16

    Anschlussverbot - Befristung - Verzugsschadenpauschale - arbeitsrechtliche

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17
    In Anlehnung an die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 13.10.2016 - 3 Sa 34/16 - (abrufbar bei juris sowie ArbR 2016, 579) wird seitens des Gerichts davon ausgegangen, dass die Neuregelung zur Verzugsschadenpauschale in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar ist, da keine Bereichsausnahme vorliegt.
  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17
    Bei einer "schweren Pflichtverletzung" ist nämlich regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - abrufbar bei juris sowie BAGE 91, 30).
  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 102/12

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17
    Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 102/12 - abrufbar bei juris).
  • BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 631/09

    Dienstwagen - Privatnutzung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17
    Die Gebrauchsüberlassung ist als zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2010 - 9 AZR 631/09 - abrufbar bei juris).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17
    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - abrufbar bei juris).
  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

  • LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17

    Verwertung von Zufallsfunden - Verwertungsverbot in einer Betriebsvereinbarung -

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 - Az: 24 Ca 2/17 - in der Kostenentscheidung aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 - Az: 24 Ca 2/17 - wird zurückgewiesen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 - Az: 24 Ca 2/17 - wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 31. Juli 2017 (24 Ca 2/17), zugestellt am 2. August 2017, wird teilweise abgeändert.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 - 24 Ca 2/17 - im Tenor Ziff. 4 und 5 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.080,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.360,00 EUR seit 1. April 2014, aus 9.360,00 EUR seit 1. April 2015, aus 9.360,00 EUR seit 1. April 2016 zu zahlen abzüglich am 30. April 2017 bezahlter 19.080,00 EUR und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 377, 79 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2014 zu bezahlen.

  • LAG Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 21 Sa 102/19

    Restitutionsklage - Beweiskraft einer Privaturkunde - nachträgliche Errichtung

    Während die dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2018 vorausgegangenen beiden Urteile des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2014 (14 Ca 6190/13) und vom 30. Juli 2017 (Az: 24 Ca 2/17) bei einer physikalisch möglichen Tankmenge von 102, 42 l es für nicht ausgeschlossen hielten, dass der Kläger die besagten hohen Mengen um die 101 Liter in sein Dienstfahrzeug habe einfüllen und deshalb sowohl die Verdachts- wie Tatkündigung der Beklagten für unwirksam erachtet hätten, habe das Landesarbeitsgericht die Verdachtskündigung auch bei einer physikalisch möglichen Tankmenge von 102, 42 Litern für begründet erachtet.

    die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen, soweit sie sich gegen den Tenor Ziff. 1 im Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2017 (24 Ca 2/17) richte.

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