Rechtsprechung
ArbG Trier, 21.06.2016 - 2 BV 6/16 |
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 21.06.2016 - 2 BV 6/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 TaBV 21/16
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 TaBV 21/16
Mitbestimmung bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung - Zusatzaufgaben …
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21. Juni 2016 - Az: 2 BV 6/16 - wird zurückgewiesen.auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier - 2 BV 6/16 - vom 21. Juni 2016 dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Spruch der bei der Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle betreffend "Betriebliche Bildungsmaßnahmen" für die Filiale T (741) vom 22. Januar 2016 unwirksam ist.
auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier - 2 BV 6/16 - vom 21. Juni 2016 dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass bei der Übertragung der folgenden Zusatzfunktionen an "Sales Advisors" durch die Beteiligte zu 2) in der Filiale T (741),.
- LAG Hessen, 19.03.2018 - 16 TaBV 185/17
§ 23 Absatz 1 BetrVG, Art. 5 Absatz 1 GG
Die vom Arbeitgeber erstinstanzlich angeführten "früheren Verfehlungen" des Beteiligten zu 2, die zumindest teilweise bereits Gegenstand eines Amtsenthebungsverfahren der übrigen Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Beteiligten zu 2 waren (ArbG Gießen 2 BV 6/16), zeigen nur, dass das Verhältnis innerhalb des Betriebsrats nicht immer harmonisch war. - ArbG Gießen, 07.06.2017 - 2 BV 2/17
Zur Bedeutung der Meinungsfreiheit für einen Redebeitrag eines …
Im Mai 2016 leitete der Beteiligte zu 3) gegen ihn ein Amtsenthebungsverfahren ein (ArbG Gießen Az. 2 BVGA 7/16 sowie 2 BV 6/16).