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ArbG Trier, 23.12.2020 - 3 BV 17/20 |
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Verfahrensgang
- ArbG Trier, 23.12.2020 - 3 BV 17/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2021 - 2 TaBV 2/21
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2021 - 2 TaBV 2/21
Errichtung einer Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - …
Auf die Beschwerde des zu 2) beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Dezember 2020 - 3 BV 17/20 - abgeändert:.Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand (Ziffer 1 der Gründe) des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Dezember 2020 - 3 BV 17/20 - Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 3 BV 17/20 - hat das Arbeitsgericht Herrn P., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Interessenausgleichs betreffend eine geplante Betriebsänderung (Outsourcing der Betriebsteile Einkauf, Sales sowie QMS/IMS im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die R.-M. G. GmbH) zum schnellstmöglichen Zeitpunkt" bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf drei pro Seite festgelegt.