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ArbG Trier, 27.03.2018 - 3 BV 13/18 |
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 27.03.2018 - 3 BV 13/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2018 - 8 TaBV 6/18
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2018 - 8 TaBV 6/18
Einsetzung Einigungsstelle - Zuständigkeit - Besetzung
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - wird zurückgewiesen.Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - (Bl. 156 - 159 d.A.) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Mit Beschluss vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - hat das Arbeitsgericht Trier den Anträgen der Arbeitgeberin überwiegend stattgegeben und den Direktor des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" bestellt.
den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - aufzuheben und die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen.
den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - abzuändern und zur Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan zur Milderung bzw. zum Ausgleich der mit der geplanten und genannten Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" Frau Dr. M. zu bestellen;.