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   ArbG Ulm, 29.07.2009 - 2 Ca 571/08   

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https://dejure.org/2009,26401
ArbG Ulm, 29.07.2009 - 2 Ca 571/08 (https://dejure.org/2009,26401)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 29.07.2009 - 2 Ca 571/08 (https://dejure.org/2009,26401)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - 2 Ca 571/08 (https://dejure.org/2009,26401)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Internationale Zuständigkeit nach VollstrZustÜbk 1988 - Anspruch auf Zahlung einer Konventionalstrafe einer gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien nach Schweizer Recht vor einem deutschen Gericht - Anwendbarkeit deutschen Rechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung einer Konventionalsstrafe gegen ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland wegen der Verletzung von Mindestarbeitsbedingungen nach Schweizer Tarifrecht bei der Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz; Anwendbarkeit von deutschem Recht bei Geltendmachung ...

  • unalex.eu

    Art. 1 LugÜ1988
    Aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgeschlossene Rechtsgebiete - soziale Sicherheit - Gegenstandsbereich der sozialen Sicherheit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 13/03

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus ArbG Ulm, 29.07.2009 - 2 Ca 571/08
    So hat etwa das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die Normen eines Tarifvertrages über das Prüf- und Beratungsstellenverfahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk von der Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien gemäß § 1 Abs. 1, 4 Abs. 2 TVG gedeckt ist und nicht gegen Grundrechte verstößt (vgl. BAG 22.10.2003 - 10 AZR 13/03 - BAGE 108, 155 ff.).

    Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Tarifvertrag enthielt in § 8 im Falle wiederholter Unterschreitung der Mindestlohnbedingungen ebenfalls einen Anspruch auf eine Unterlassungsverpflichtung und Abgabe einer Vertragsstrafenverpflichtung (vgl. BAG 22.10.2003 a. a. O., Rn. 42 ff.).

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus ArbG Ulm, 29.07.2009 - 2 Ca 571/08
    Eine Vertragsstrafe nach deutschem Recht ist grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass dem Vertragsstrafeversprechen eine vertragliche Abrede zugrundeliegt (vgl. BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03-, NJW-RR 2006, 1477).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus ArbG Ulm, 29.07.2009 - 2 Ca 571/08
    Danach liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn eine Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat (vgl. EuGH 15.2.2007 - C 292/05 - Lechouritou / Bundesrepublik).
  • BGH, 27.05.1987 - I ZR 153/85

    Getarnte Werbung II

    Auszug aus ArbG Ulm, 29.07.2009 - 2 Ca 571/08
    Dabei kann sogar - jedenfalls bei selbständigen Strafversprechen - eine Vertragsstrafe in der Weise begründet werden, dass sie einem Dritten versprochen wird (vgl. etwa BGH, 27.5.1987 - I ZR 153/85 - NJW 1987, 3196, Rz. 14).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 Ta 6/11

    Anspruch auf Zahlung einer Konventionalstrafe einer gemeinsamen Einrichtung von

    Hierfür sind nach Art. 9 EntsG-CH kantonale Behörden zuständig (vgl. zur entsprechenden Abgrenzung auch ArbG Ulm, Urteil v. 29.7.2009, 2 Ca 571/08).
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