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   ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21   

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ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21 (https://dejure.org/2021,59871)
ArbG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07.10.2021 - 1 Ca 163/21 (https://dejure.org/2021,59871)
ArbG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07. Oktober 2021 - 1 Ca 163/21 (https://dejure.org/2021,59871)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • IWW
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 314 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG, § 315 Abs 3 S 1 BGB, § 106 S 1 GewO, § 307 Abs 1 S 2 BGB
    Mitwirkung des Arbeitnehmers bei Urlaubsplanung - Abmahnung - betriebsbedingte Kündigung - Prognose - AGB-Prüfung einer arbeitsvertraglichen Klausel zur Kurzarbeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (41)

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Auszug aus ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21
    Aus innerbetrieblichen Gründen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. BAG 27. Juni 2002 - 2 AZR 489/01 - Rn. 17, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 119; 17. Juni 1999 -2 AZR 141/99 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102 = NZA 1999, 1098 ff.).

    Läuft die unternehmerische Entscheidung darauf hinaus, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer oder den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer", um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darlegungslast ( 1 Abs. 2 S. 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen (BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - ; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 -).

    Je näher dabei die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 NZA 1999, 1098 ff.); die hohe Kontrolldichte ist dabei verfassungsrechtlich geboten (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 23, aaO).

    Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber also darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den oder die gekündigten Arbeitnehmer auswirken, d.h. in welchem Umfang die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen (BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122).

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21
    bb) In vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist die Frage, ob die vom Arbeitgeber getroffene Unternehmerentscheidung tatsächlich vorliegt und sich im betrieblichen Bereich dahin auswirkt, dass für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers kein Bedürfnis mehr besteht (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 NZA 2012, 1223; KR-Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 534; vHH/L/Krause 15. Aufl. § 1 KSchG Rn. 729 ff.).

    dd) Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, d.h. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23, aaO; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - Rn. 44, aaO; 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - EzA KSchG § 14 Nr. 6), was auch dann gilt, wenn die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Arbeiten, hinausläuft (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23, aaO).

    Nur anhand einer solchen Darlegung kann seitens des Gerichts geprüft werden, dass die Kündigung nicht zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führt oder die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22, aaO; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 189 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 166).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

    Auszug aus ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21
    Auf die "Dringlichkeit" der unternehmerischen Entscheidung selbst kommt es dabei nicht an (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 31, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181).

    Die unternehmerische Entscheidung, die keinem Formzwang unterliegt, muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tatsächlich bereits getroffen worden sein (vgl. BAG 31. Juli 2014-2 AZR 422/13 - Rn. 34 f., aaO).

    Allerdings ist es dem Arbeitgeber kündigungsrechtlich nicht verwehrt, Tätigkeiten, die bisher von Arbeitnehmern geleistet wurden, künftig (echten) freien Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Vertretungsorgane, die keine Arbeitnehmer sind, zu übertragen (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 42, aaO).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 598/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Streichung einer Hierarchieebene - leitender

    Auszug aus ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21
    Läuft die unternehmerische Entscheidung darauf hinaus, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer oder den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer", um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darlegungslast ( 1 Abs. 2 S. 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen (BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - ; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 -).

    Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber also darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den oder die gekündigten Arbeitnehmer auswirken, d.h. in welchem Umfang die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen (BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122).

    dd) Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, d.h. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23, aaO; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - Rn. 44, aaO; 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - EzA KSchG § 14 Nr. 6), was auch dann gilt, wenn die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Arbeiten, hinausläuft (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23, aaO).

  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95

    Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

    Auszug aus ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21
    Letzteres ist allerdings nur dann Fall, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 18, aaO; 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34).

    Mangels Vorhersehbarkeit ist zudem unerheblich, ob das abgemahnte Verhalten im Wiederholungsfall eine Kündigung rechtfertigen könnte (vgl. BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - Rn. 62, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34).

    f) Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügt (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - Rn. 21, BAGE 100, 70; 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - Rn. 25, aaO).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21
    Es kommt bei einer zulässigen Fremdvergabe von Aufgaben aber nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich durch die Beauftragung des Drittunternehmens Kosten spart (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 28, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 207 EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 182).

    Daher kann er auch bestimmen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 27, aaO; 22. November 2012 -2 AZR 673/11 - Rn. 17, AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 18).

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21
    Er kann grundsätzlich Umstrukturierungen allein zum Zwecke der Ertragssteigerung vornehmen (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 20, BAGE 145, 265).

    Je näher dabei die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 NZA 1999, 1098 ff.); die hohe Kontrolldichte ist dabei verfassungsrechtlich geboten (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 23, aaO).

  • BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 83/96

    Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei unterlassener Meldung der

    Auszug aus ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21
    Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Nachweismittel, mit dem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer nachweist (vgl. BAG 19. Februar 1997 - 5 AZR 83/96 - zu II 2 der Gründe, BAGE 85, 167).

    Hat der Arbeitgeber gleichwohl Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so kann er dem Arbeitnehmer nachteilige Umstände in dem Prozess einführen; für diese trägt er die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 19. Februar 1997 - 5 AZR 83/96 - aaO; LAG Rheinland-Pfalz 11. September 2000 - 7 Sa 641/00 - Schmitt EFZG 7. Aufl. § 5 Rn. 105 ff.; HWK/Schliemann 6. Aufl. § 5 EFZG Rn. 39).

  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 772/14

    Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

    Auszug aus ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21
    Sie weichen von dem allgemeinen Grundsatz pacta sunt servanda ab (BAG vom 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 Rn. 12 zu Widerrufsvorbehalten); zudem wird der Änderungskündigungsschutz des § 2 KSchG unterlaufen.

    Bei einer Klausel, die dem Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit erlauben soll, erfordert es das Transparenzgebot, dass jedenfalls Anlass, zeitliche Dauer und Umfang einer möglichen Kurzarbeit angegeben werden (vgl. zu den Transparenzanforderungen im Falle eines Widerrufsvorbehaltes BAG vom 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 Rn. 14 [es muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, z.B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers]; für eine Heranziehung dieser Maßstäbe auf Kurzarbeitsklauseln: Müller/Deeg, ArbRAktuell 2010, 209, 210).

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07

    Abmahnung wegen Minderleistung

    Auszug aus ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21
    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an [Warnfunktion] (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 - Rn. 13, AP GewO § 106 Nr. 3; 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 14, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 314 Nr. 4).

    Eine Abmahnung ist deshalb aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe (zB "unpünktlich" oder "unzureichende Leistungen") enthält (vgl. BAG 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 17, aaO mwN; Schaub/Linck ArbR-Hdb § 132 Rn. 10).

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 509/05

    Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 770/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Abbau einer Hierarchieebene

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 548/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 491/14

    Betriebsvereinbarung - Kurzarbeit - Annahmeverzug

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.09.2000 - 7 Sa 641/00

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung; Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • BAG, 26.04.2005 - 1 AZR 76/04

    Mitbestimmungsrecht bei Lohngestaltung

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 346/12

    Massenentlassung - Änderungskündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.01.2011 - 17 Sa 2153/10

    Vereinbarung zur einstweiligen Anordnung von Kurzarbeit - fehlende

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

  • BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 755/05

    Rückzahlung überzahlter Krankenbezüge

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 489/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Nachteilsausgleich

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 164/08

    Urlaub - Kurzarbeit - Schadensersatz

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 112/02

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Vorlagepflicht

  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 8/90

    Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft an Vertreter des Arbeitgebers

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Düsseldorf, 24.07.2009 - 9 Sa 194/09

    Abmahnung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

  • BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91

    Abmahnung - Gewerkschaftswerbung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 606/08

    Abmahnung - Weisungsrecht

  • BAG, 26.01.1994 - 7 AZR 640/92

    Betriebsrat: Vorrang von Abmahnung und Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen

  • LAG Baden-Württemberg, 17.10.1990 - 12 Sa 98/89

    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte - Ungenauigkeit des

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 593/09

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung

  • BAG, 19.02.2009 - 2 AZR 603/07

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

  • ArbG Arnsberg, 19.11.2021 - 1 Ca 292/21
  • BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90

    Abmahnung wegen nur teilweise zutreffender Vorwürfe

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2023 - 8 Sa 392/21

    Unwirksame Anordnung von Kurzarbeit

    Die Berufungskammer geht daher mit der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung davon aus, dass strengere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1230/10 - Rn. 38; ArbG Villingen-Schwenningen 7. Oktober 2021 - 1 Ca 163/21 - Rn. 91, ArbG München 19. Juli 2021 - 33 Ca 13634/20 - Rn. 28; ArbG Frankfurt (Oder) 10. Februar 2021 - 1 Ca 1076/20; Rn. 25 ff., alle zitiert nach juris).

    Insbesondere erwähnt sie nicht die Möglichkeit, dass auch Kurzarbeit "Null" angeordnet werden kann (solches wird aber wohl für notwendig gehalten von LAG Berlin-Brandenburg 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1230/10 - Rn. 34 ff.; ArbG Villingen-Schwenningen 7. Oktober 2021 - 1 Ca 163/21 - Rn. 91; ArbG München 19. Juli 2021 - 33 Ca 13634/20 - Rn. 28; ArbG Frankfurt (Oder) 10. Februar 2021 - 1 Ca 1076/20 - Rn. 27, alle zitiert nach juris; Gebel, BB 2015, 2485, 2486).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 3 Sa 9/22
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 14. Dezember 2021 - 1 Ca 163/21 - wird zurückgewiesen.
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