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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.09.2015 - 5 BV 18/14   

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https://dejure.org/2015,67208
ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.09.2015 - 5 BV 18/14 (https://dejure.org/2015,67208)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 01.09.2015 - 5 BV 18/14 (https://dejure.org/2015,67208)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 01. September 2015 - 5 BV 18/14 (https://dejure.org/2015,67208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rewis.io

    Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 63/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.09.2015 - 5 BV 18/14
    Auch der erst im Lauf des Verfahrens beteiligte Betriebsrat zu 10) wird durch die Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, da bei der wirksamen Errichtung eines Konzernbetriebsrats Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung eintreten, die beachtet werden müssen, vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

    Sie verfolgen mit ihrem die wirksame Errichtung des Konzernbetriebsrats leugnenden Feststellungsantrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht, vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

    Dieser Streit wird durch den Antrag der Arbeitgeberinnen einer umfassenden Klärung zugeführt, vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

    Die Möglichkeit zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 5 Absatz 3 MitbestG, vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

    bb) Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Beschlüssen vom 14.02.2007 - 7 ABR 26/06 und 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

    Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats kommt jedoch wegen des Territorialitätsprinzips nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat, vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.09.2015 - 5 BV 18/14
    bb) Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Beschlüssen vom 14.02.2007 - 7 ABR 26/06 und 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

    Es müssten bei dem im Inland ansässigen abhängigen Unternehmen (als inländischer Teilkonzernspitze) zumindest noch wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zur eigenständigen Ausübung gegenüber nachgeordneten Unternehmen verbleiben, vgl. BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06.

    Daneben ist selbst bei Bestehen einer unbewussten Regelungslücke eine richterliche Rechtsfortbildung unzulässig, weil dem Gesetzgeber für die Regelung des Sachverhalts verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und nicht feststeht, für welche er sich entschieden hätte, vgl. mit ausführlicher Begründung, welcher sich die erkennende Kammer anschließt, BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06.

    Aus diesem Grund ist die Bildung eines Konzernbetriebsrats auch bei der Tochtergesellschaft eines Konzerns als Konzernspitze eines Unterkonzerns zulässig, wenn ihr hinsichtlich mitbestimmungspflichtiger (personeller, sozialer und wirtschaftlicher) Angelegenheiten ein Entscheidungsspielraum zusteht, BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06.

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.09.2015 - 5 BV 18/14
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist, vgl. BAG 28.03.2006 - 1 ABR 59/04.
  • LAG Nürnberg, 21.07.2016 - 5 TaBV 54/15

    Konzernbetriebsrat - Territorialitätsprinzip

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) bis 9) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 01.09.2015, Az.: 5 BV 18/14, wird zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 01.09.2015, Aktenzeichen 5 BV 18/14 wird aufgehoben.

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