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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21   

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https://dejure.org/2022,41228
ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21 (https://dejure.org/2022,41228)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 03.02.2022 - 3 BV 9/21 (https://dejure.org/2022,41228)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 03. Februar 2022 - 3 BV 9/21 (https://dejure.org/2022,41228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gesamtbetriebsvereinbarung, Betriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsrat, Mitbestimmung, Feststellung, Beschlussverfahren, Bindungswirkung, Verfahren, Betriebsratswahl, Feststellungsinteresse, Organisationseinheit, Bundesrepublik ...

  • rewis.io

    Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gesamtbetriebsvereinbarung, Betriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsrat, Mitbestimmung, Feststellung, Beschlussverfahren, Bindungswirkung, Verfahren, Betriebsratswahl, Feststellungsinteresse, Organisationseinheit, Bundesrepublik ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
    Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 II BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BAG vom 23.11.2016, 7 ABR 3/15).
  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 71/11

    Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
    Ob die Betriebsparteien hierbei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten oder überschritten haben, unterliegt allerdings im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG vom 24.04.2013, 7 ABR 71/11).
  • LAG Hessen, 08.02.2021 - 16 TaBV 185/20

    Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf Zugangszeiten zum

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
    Konkrete Unwirksamkeitsgründe bezüglich der Beschlussfassung wurden von den weiteren Beteiligten im Folgenden nicht mehr aufgezeigt, so dass von deren Wirksamkeit auszugehen war (vgl. LAG Hessen vom 8.2.2021, 16 TaBV 185/20).
  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
    Zudem erstreckt sich die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur auf die Feststellung einer konkreten Rechtsfolge, sondern zugleich auf die Feststellung des Nichtvorliegens ihres kontradiktorischen Gegenteils (vgl. BGH vom 7.7.1993, VIII ZR 103/92).
  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
    Aufgrund der durch § 18 II BetrVG bezweckten verbindlichen Klärung der Frage nach dem Betrieb entfaltet die Entscheidung ihre Bindungswirkung nicht nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander, sondern auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vgl. BAG vom 09.04.1991, 1 AZR 488/90; vgl. noch weitergehend GMP/Spinner, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 84 Rn. 28: Wirkung gegenüber allen).
  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 84/18

    Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
    Rechtsschutzbedürftig ist der Antragsteller hier dann, wenn das inzidenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann (vgl. BAG vom 07.02.2019, 6 AZR 84/18).
  • BAG, 19.06.1986 - 6 ABR 66/84

    Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung für einen Betriebspartner -

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
    Das Arbeitsgericht Weiden ist örtlich zuständig, § 82 I 2 ArbGG (vgl. BAG vom 19.06.1986, 6 ABR 66/84).
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11

    Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
    Die Möglichkeit einer vom Gesetz abweichenden Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung ist den Betriebsparteien nur in dem durch § 3 I BetrVG bestimmten Umfang eröffnet (vgl. BAG vom 13.3.2013, 7 ABR 70/11).
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
    Ein solches Interesse besteht im Rahmen von § 256 I ZPO, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. z.B. BGH vom 09.06.1983, III ZR 74/82).
  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22

    Erfolgreiche Anfechtung einer Betriebsratswahl

    In der Beschlussbegründung wurde festgehalten, dass die GBV unwirksam ist, damit die Voraussetzungen für die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nicht vorliegen und diese Entscheidung ihre Bindungswirkung nicht nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander, sondern auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entfaltet (3 BV 9/21).

    Dabei übersieht das Gericht nicht, dass im "Vorverfahren" gem. § 18 II BetrVG entschieden worden ist, dass am Standort des dort antragstellenden Betriebsrates in A-Stadt auch nach Abschluss der GBV weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht (Arbeitsgericht Weiden, 3 BV 9/21).

    Das ergibt sich aus der im Verfahren nach § 18 II BetrVG ergangenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Weiden vom 03.02.2022 (3 BV 9/21).

    Allerdings folgt daraus als zwingende Kehrseite (kontradiktorisches Gegenteilt) zugleich, dass durch die gegenständliche GBV ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gerade nicht wirksam begründet werden kann (vgl. 3 BV 9/21).

    Das hat die Arbeitgeberseite auch nie in Frage gestellt, sondern - im Gegenteil - im Betriebsabgrenzungsverfahren auf die Ordnungsgemäßheit der Bildung des seit 2009 wiederholt gewählten S. Betriebsrats hingewiesen und dem damals gewählten Gremium ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des aktuellen Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisation abgesprochen (Schriftsatz vom 23.12.2021, S. 11 im Verfahren 3 BV 9/21).

    Im Verfahren 3 BV 9/21 hat die Arbeitgeberseite explizit vorgetragen, dass die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen bzgl. personeller Einzelmaßnahmen auf der Ebene der Vertriebsleiter (die auf der zwischen der Zentrale und den einzelnen Filialen liegenden Bezirksebene agieren) getroffen werden (S. 12 im Schriftsatz vom 23.12.2021).

  • LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat -

    Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Weiden unter dem Aktenzeichen 3 BV 9/21 geführt.

    Im Verfahren 3 BV 9/21 habe die jetzige Beteiligte zu 41.) vorgetragen, dass die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen hinsichtlich personeller Einzelmaßnahmen auf Ebene der Vertriebsleiter getroffen würden.

    Auf die Frage, ob die Wahl schon deswegen anfechtbar ist, weil im Zeitpunkt der Wahl im Verfahren 3 BV 9/21 eine Entscheidung des Arbeitsgerichts zu § 18 Abs. 2 BetrVG mit einem anderweitigen Betriebsbegriff vorlag, kommt es nach alldem nicht an.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden im Verfahren 3 BV 9/21 stammt vom 03.02.2022.

  • LAG Nürnberg, 26.01.2023 - 3 BV 4/22

    Prüfung der Sachgerechtigkeit vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 3

    Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Weiden unter dem Aktenzeichen 3 BV 9/21 geführt.

    Im Verfahren 3 BV 9/21 habe die jetzige Beteiligte zu 41.) vorgetragen, dass die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen hinsichtlich personeller Einzelmaßnahmen auf Ebene der Vertriebsleiter getroffen würden.

    Auf die Frage, ob die Wahl schon deswegen anfechtbar ist, weil im Zeitpunkt der Wahl im Verfahren 3 BV 9/21 eine Entscheidung des Arbeitsgerichts zu § 18 Abs. 2 BetrVG mit einem anderweitigen Betriebsbegriff vorlag, kommt es nach alldem nicht an.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden im Verfahren 3 BV 9/21 stammt vom 03.02.2022.

  • BAG, 25.10.2023 - 7 ABR 25/22

    Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

    wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 3. Februar 2022 - 3 BV 9/21 - abgeändert.
  • LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22

    Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat -

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 03.02.2022 zum Aktenzeichen - 3 BV 9/21 - wird abgeändert und der Antrag zu Ziffer 1. wird abgewiesen.
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