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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22   

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ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22 (https://dejure.org/2022,43043)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 05.05.2022 - 3 BV 4/22 (https://dejure.org/2022,43043)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 3 BV 4/22 (https://dejure.org/2022,43043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
    Erfolgreiche Anfechtung einer Betriebsratswahl

  • rewis.io

    Betriebsrat, Arbeitnehmer, Betriebsratswahl, Arbeitgeber, Gesamtbetriebsvereinbarung, Nichtigkeit, Gesamtbetriebsrat, Bindungswirkung, Beschlussverfahren, Antragstellung, Anfechtung, Unwirksamkeit, Verfahren, Wahlanfechtung, Bundesrepublik Deutschland, gerichtliche ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21

    Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gesamtbetriebsvereinbarung,

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
    In der Beschlussbegründung wurde festgehalten, dass die GBV unwirksam ist, damit die Voraussetzungen für die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nicht vorliegen und diese Entscheidung ihre Bindungswirkung nicht nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander, sondern auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entfaltet (3 BV 9/21).

    Dabei übersieht das Gericht nicht, dass im "Vorverfahren" gem. § 18 II BetrVG entschieden worden ist, dass am Standort des dort antragstellenden Betriebsrates in A-Stadt auch nach Abschluss der GBV weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht (Arbeitsgericht Weiden, 3 BV 9/21).

    Das ergibt sich aus der im Verfahren nach § 18 II BetrVG ergangenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Weiden vom 03.02.2022 (3 BV 9/21).

    Allerdings folgt daraus als zwingende Kehrseite (kontradiktorisches Gegenteilt) zugleich, dass durch die gegenständliche GBV ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gerade nicht wirksam begründet werden kann (vgl. 3 BV 9/21).

    Das hat die Arbeitgeberseite auch nie in Frage gestellt, sondern - im Gegenteil - im Betriebsabgrenzungsverfahren auf die Ordnungsgemäßheit der Bildung des seit 2009 wiederholt gewählten S. Betriebsrats hingewiesen und dem damals gewählten Gremium ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des aktuellen Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisation abgesprochen (Schriftsatz vom 23.12.2021, S. 11 im Verfahren 3 BV 9/21).

    Im Verfahren 3 BV 9/21 hat die Arbeitgeberseite explizit vorgetragen, dass die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen bzgl. personeller Einzelmaßnahmen auf der Ebene der Vertriebsleiter (die auf der zwischen der Zentrale und den einzelnen Filialen liegenden Bezirksebene agieren) getroffen werden (S. 12 im Schriftsatz vom 23.12.2021).

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
    In diesem Zusammenhang muss auch nicht näher geprüft werden, ob der Hauptbetrieb im Sinne des § 4 BetrVG die W. Filiale oder die Zentrale am Unternehmenssitz in CA-Stadt ist, denn nach dem Sinn und Zweck der Neuregelung des § 4 BetrVG im Zuge der BetrVG-Novelle im Jahre 2001 - Erleichterung von Betriebsratswahlen in Betriebsteilen (vgl. BT-Drucks. 14/5741, S. 35) - ist jedenfalls dann, wenn ein anderer Bezugspunkt als Hauptbetrieb fehlt, der Sitz des Unternehmens im Verhältnis zu einer Filiale der Hauptbetrieb (vgl. Haas, Salomon RdA 2008, 146, 153; vgl. auch BAG vom 7.5.2008, 7 ABR 15/07, wonach dann, wenn es keinen Hauptbetrieb i.S.d. § 4 BetrVG in Bezug auf die Filialen geben sollte, jede Filiale ohnehin ein betriebsratsfähiger Betrieb i.S.d. § 1 I BetrVG ist).

    Nach dem BAG kommt es maßgebend auf den Zeit- und Wegeaufwand für den Hin- und den Rückweg an (vgl. BAG vom 17.05.2017, 7 ABR 21/15, zitiert nach beckonline, Rz. 25; vgl. BAG vom 07.05.2008, 7 ABR 15/07, zitiert nach beckonline, Rz. 29).

  • BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10

    Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
    Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (vgl. BAG vom 21.09.2011, 7 ABR 54/10).

    Gleiches gilt, wenn eine Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Kollektivvertrages nach § 3 I BetrVG durchgeführt wurde (vgl. BAG vom 21.09.2011, 7 ABR 54/10; GK-BetrVG/Franzen, 11. Aufl., § 3 BetrVG Rn. 76).

  • ArbG Frankfurt/Main, 24.01.2012 - 13 BVGa 32/12
    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
    An der Bindungswirkung fehlt es in Anwendung der o.g. BAG-Rechtsprechung auch nicht wegen der noch fehlenden Rechtskraft des ergangenen Beschlusses (vgl. hierzu auch ArbG Frankfurt a.M. vom 24.01.2012, 13 BVGa 32/12).
  • BAG, 29.04.2015 - 7 ABR 102/12

    Betriebsrat - Hilfspersonen - Kommunikationsbeauftragte

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
    Überdies werden dem Gremium keine Auskunftspersonen, sondern "nur noch" bis zu 10 Kommunikationsbeauftragte (Hilfskräfte des Betriebsrats, deren Tätigkeit auf die Hilfstätigkeit der Informationsvermittlung zwischen Betriebsrat und Belegschaft beschränkt sein muss, vgl. BAG vom 29.4.2015, 7 ABR 102/12) bei Bedarf auf Beschlussfassung zuerkannt, die aber keinen Sonderkündigungsschutz haben und denen sogar zeitweise auch eine andere Tätigkeit zugewiesen wird (§ 2 IV).
  • BAG, 24.02.1976 - 1 ABR 62/75

    Begriff der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
    Entschieden wurde z.B., dass bei schlechten Verkehrsverbindungen schon eine Entfernung von 28 km bzw. 11 km "weit" sein können, wohingegen bei einer guten Straßenanbindung auch eine Entfernung von 45 nicht als räumlich weite Entfernung anerkannt wurde (vgl. BAG vom 24.02.1976, 1 ABR 62/75).
  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
    Bei näherer Betrachtung handelt es sich zur Überzeugung der Kammer aber auch hier nicht um eine wesentliche Änderung der für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgeblich angesehenen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen (vgl. BAG vom 6.6.2000, 1 ABR 21/99).
  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
    Nach dem BAG kommt es maßgebend auf den Zeit- und Wegeaufwand für den Hin- und den Rückweg an (vgl. BAG vom 17.05.2017, 7 ABR 21/15, zitiert nach beckonline, Rz. 25; vgl. BAG vom 07.05.2008, 7 ABR 15/07, zitiert nach beckonline, Rz. 29).
  • BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 693/94

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
    In diesen Fällen sollen Betriebe ihre eigenen Betriebsräte bilden (vgl. BAG vom 21.06.1995, 2 AZR 693/94; BT-Drucks. 1/1546, S. 37, zu § 3 Abs. 2 Reg.-Entw. BetrVG 1952).
  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
    Deren Bindungswirkung entfällt aber dann, wenn sich zwischenzeitlich die für die rechtliche Würdigung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (vgl. BAG vom 19.11.2003, 7 ABR 25/03).
  • BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 19/15

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Änderung der Wählerliste

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11

    Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

  • BAG, 01.12.2004 - 7 ABR 27/04

    Betriebsratswahl - Gerichtliche Ersetzung des Wahlvorstands -

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