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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18   

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https://dejure.org/2019,35345
ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18 (https://dejure.org/2019,35345)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 06.08.2019 - 1 Ca 696/18 (https://dejure.org/2019,35345)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 06. August 2019 - 1 Ca 696/18 (https://dejure.org/2019,35345)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RVG VV Nr. 1000, Nr. 1003; ZPO § 114
    Prozesskostenhilfe für sog. Mehrvergleich - Einigungsgebühr

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für sog. Mehrvergleich - Einigungsgebühr

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Nürnberg, 02.11.2018 - 5 Ta 104/18

    Festsetzung der Anwaltsvergütung - Mehrvergleich

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18
    Dies habe auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg aktuell am 02.11.2018 unter dem Aktenzeichen 5 Ta 104/18 so entschieden.

    Allerdings war diese Spruchpraxis zuletzt selbst innerhalb des Landesarbeitsgerichts Nürnberg nicht mehr einheitlich (vgl. Beschluss vom 02.11.2018, a. a. O., einerseits und Beschluss vom 07.02.2019 - 7 Ta 60/18 -andererseits).

    Das dem erkennenden Gericht im Rechtszug übergeordnete Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte dagegen seit dem Beschluss dessen 4. Kammer vom 25.06.2009 (a. a. O.) die gegenteilige Auffassung vertreten, die noch mit dem Beschluss der 5. Kammer vom 02.11.2018 (a. a. O.) bestätigt wurde.

  • LAG Nürnberg, 25.06.2009 - 4 Ta 61/09

    Terminsgebühr - Einigungsgebühr - Vergleichsmehrwert

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18
    Der bisherige Vorsitzende der Kammer 1 ist mit der von der Staatskasse angegriffenen Entscheidung ausdrücklich von der seit dem Beschluss vom 25.06.2009 - 4 Ta 61/09 - geübten Spruchpraxis des Landesarbeitsgerichts abgewichen.

    Das dem erkennenden Gericht im Rechtszug übergeordnete Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte dagegen seit dem Beschluss dessen 4. Kammer vom 25.06.2009 (a. a. O.) die gegenteilige Auffassung vertreten, die noch mit dem Beschluss der 5. Kammer vom 02.11.2018 (a. a. O.) bestätigt wurde.

    Der Vorsitzende der Kammer 2 des Arbeitsgerichts Weiden folgt damit der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (seit Beschluss vom 25.06.2009, a. a. O.), die für den Ansatz der höheren Gebühr nach Nr. 1000 VV voraussetzt, dass das Gericht nur als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (ebenso LAG München, Beschluss vom 02.11.2016, a. a. O., Rz. 22).

  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18
    Wenn darauf verwiesen wird, dass keine bzw. nur eine im Umfang eingeschränkte Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO und keine weitere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 115 ZPO stattfände, weil nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO schon dann bestände, wenn zu erwarten sei, dass ein Vergleich zustande komme (BAG Beschluss vom 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 -) so ändert dies nichts daran, dass es sich um ein Prozesskostenhilfeverfahren nach den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO handelt.

    Denn im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das Verfahren erst mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung beendet (BAG Beschluss vom 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rz. 12).

  • LAG München, 02.11.2016 - 6 Ta 287/16

    Einigungsgebühr

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18
    Der ausdrückliche Erstreckungsantrag stellte damit nur eine Erinnerung an den konkludent bereits gestellten Antrag dar (vgl. LAG München, Beschluss vom 02.11.2016 - 6 Ta 287/16 - juris, Rz. 18 bis 20).

    Der Vorsitzende der Kammer 2 des Arbeitsgerichts Weiden folgt damit der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (seit Beschluss vom 25.06.2009, a. a. O.), die für den Ansatz der höheren Gebühr nach Nr. 1000 VV voraussetzt, dass das Gericht nur als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (ebenso LAG München, Beschluss vom 02.11.2016, a. a. O., Rz. 22).

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18
    d) Auch die Vorschrift des § 48 Abs. 3 RVG und im Zusammenhang damit vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 248/16, juris) angestellte verfassungsrechtliche Überlegungen gebieten keine andere Auslegung.
  • LAG Hessen, 15.02.1999 - 9 Ta 12/99

    Vergleichsgebühr; Einbeziehung nicht "anhängiger" Gegenstände im gerichtlichen

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18
    Im Übrigen erscheint angesichts einer Vielzahl der nicht nur zur Vorgängervorschrift im Sinne der hier vertretenen Auffassung ergangenen Entscheidungen (vgl. z. B. die Nachweise im Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 27.04.2016, a. a. O., Rz. 27; zum früheren Meinungsstand: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - juris, Rz. 14) die Wertung als "Mindermeinung" ohnehin fraglich.
  • ArbG Arnsberg, 10.04.2019 - 2 Ca 753/18
    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18
    Der Vorsitzende der Kammer 2 hatte sich in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ca 753/18 nach einer Erinnerung desselben Prozessbevollmächtigten mit derselben Fragestellung und denselben Argumenten auseinanderzusetzen.
  • LAG Düsseldorf, 13.10.2014 - 13 Ta 342/14

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren; Mehrvergleich

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18
    aa) Der Vorsitzende der erkennenden Kammer vermag der Auffassung nicht zu folgen, dass ein Antrag, Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich zu bewilligen, kein Prozesskostenhilfeverfahren im Sinne der Nr. 1003 Anm. Abs. 1 Satz 1 VV darstelle (so aber LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2019, a. a. O.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2016, a. a. O., Rz. 13; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2014 - 13 Ta 342/14 - juris, Rz. 10).
  • LAG Nürnberg, 25.09.2019 - 5 Ta 96/19

    Einigungsgebühr - Mehrvergleich - Prozesskostenhilfeerstreckung

    Die Beschwerde des Klägervertreters vom 13.08.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 06.08.2019, Aktenzeichen: 1 Ca 696/18, wird zurückgewiesen.
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