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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 07.12.2012 - 3 BVGa 2/12   

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https://dejure.org/2012,49104
ArbG Weiden/Oberpfalz, 07.12.2012 - 3 BVGa 2/12 (https://dejure.org/2012,49104)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 07.12.2012 - 3 BVGa 2/12 (https://dejure.org/2012,49104)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 07. Dezember 2012 - 3 BVGa 2/12 (https://dejure.org/2012,49104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eilbedürftigkeit für eine Wahlvorstandsbestellung durch das Arbeitsgericht bei unmittelbaren Bevorstehen einer Betriebsänderung bzw. Druckausübung des Arbeitgebers auf die Beschäftigten zur Verhinderung einer Betriebsratswahl; Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 17 IV BetrVG; § 940 ZPO
    Betriebsratswahl - Wahlvorstandsbestellung - einstweilige Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 07.12.2012 - 3 BVGa 2/12
    Auch das Bundesarbeitsgericht verlangt in Beschlussverfahren stets die gesonderte Prüfung des Verfügungsgrundes (vgl. BAG vom 3.5.1994, 1 ABR 24/93, vor C., zitiert nach juris).
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 201/01

    NPD erfolglos wegen Kontenkündigung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 07.12.2012 - 3 BVGa 2/12
    Die Antragstellerseite hat das Vorliegen eines Verfügungsgrundes immer darzulegen und ggf. auch glaubhaft zu machen (BVerfG vom 21.2.2001, 2 BvR 201/01, zitiert nach juris), Ausnahmen sieht das Gesetz (§ 940 ZPO) im hier interessierenden Bereich grundsätzlich nicht vor (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 940 Rn. 4).
  • LAG München, 20.04.2004 - 5 TaBV 18/04

    Wahlvorstandsbestellung im Wege der einstweiligen Verfügung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 07.12.2012 - 3 BVGa 2/12
    Der Verfügungsgrund, also die Eilbedürftigkeit für eine Wahlvorstandsbestellung durch das Arbeitsgericht kann auch gegeben sein, wenn eine Betriebsänderung unmittelbar bevorsteht oder der Arbeitgeber unzulässigen Druck auf die Beschäftigten ausübt, um eine Betriebsratswahl zu verhindern (beides hier verneint; vgl. LAG München vom 20.04.2004, 5 TaBV 18/04).
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