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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17   

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ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17 (https://dejure.org/2018,56976)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17 (https://dejure.org/2018,56976)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 08. August 2018 - 2 Ca 1322/17 (https://dejure.org/2018,56976)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17
    Die Kammer folgt insoweit deren vom Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 - und vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/16 - AP Nm. 6 und 8 zu § 7 TVöD) herausgearbeiteten Verständnis, wonach sie wie folgt zu lesen ist:.

    Zwar findet sich in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2017 (a.a.O.) in Bezug auf § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K die Formulierung, der betroffene Arbeitnehmer habe Anspruch auf Überstundenzuschlag, was auch gelte, wenn er in Teilzeit arbeite und über seine Teilzeitquote hinaus Überstunden leiste, die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten jedoch nicht überschreite (a.a.O., Rz. 18).

    bb) Denn auch, wenn wegen geänderter Betrachtung der Entgeltgleichheitsregeln durch den Europäischen Gerichtshof der Entgeltbestandteil des Überstundenzuschlags isoliert zu betrachten und eine Ungleichbehandlung darin zu sehen ist, dass Teilzeitbeschäftigte anders als Vollzeitbeschäftigte nicht bereits für die erste Stunde, die über ihre wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, einen Anspruch auf Überstundenzuschlag haben (vgl. BAG Urteil vom 23.03.2017, a.a.O., Rz. 53), wäre die unterschiedliche Behandlung durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt.

    Bereits die Tarifauslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Gesamtzusammenhangs und der Entstehungsgeschichte haben nach der auch hier vertretenen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ergeben, dass bei ungeplanten Überstunden auch Teilzeitbeschäftigten nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K der Überstundenzuschlag zusteht (BAG, 23.03.2017, a.a.O., A II. der Gründe, Rz. 18 bis 40).

    bb) Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 4 Abs. 1 TzBfG in der Entscheidung vom 23.03.2017 (a.a.O.) dahin verstanden werden können, dass sie sich über die die Entscheidung im konkreten Fall tragenden Gründe hinaus auch auf den Tatbestand der 2. Alt. des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K beziehen sollen.

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 589/15

    Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17
    aa) Es kann dahinstehen, ob eine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten schon ausscheidet, weil diese nach § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD Alt. 2 für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung erhalten (so zu der vergleichbaren Regelung des § 4 Nr. 1 des Manteltarifvertrags Nahrung-Genuss-Gaststätten vom 15. Juni 2013 der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - AP Nr. 26 zu § 4 Abs. 1 TzBfG, Rz. 33).

    Auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts geht in seinem Urteil vom 26.04.2017 (a.a.O., Rz. 28) davon aus, dass eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Zuschläge allein davon abhängig macht, dass über ein bestimmtes Tages- oder Wochenarbeitsvolumen oder das Monatssoll hinaus gearbeitet wurde, regelmäßig bezweckt, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen, und etwas anderes nur dann gilt, wenn der Tarifvertrag selbst Anhaltspunkte dafür enthält, dass andere Regelungszwecke im Vordergrund stehen.

    So hat auch der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.04.2017 (a.a.O., Rz. 30) argumentiert, dass eine quartalsbezogene Ausgleichsmöglichkeit in einer tariflichen Regelung deutlich zeige, dass eine tarifliche Zuschlagsregelung nicht den Schutz des individuellen Freizeitbereichs bezwecke.

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 800/11

    Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17
    Die Kammer folgt insoweit deren vom Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 - und vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/16 - AP Nm. 6 und 8 zu § 7 TVöD) herausgearbeiteten Verständnis, wonach sie wie folgt zu lesen ist:.

    Im Schichtplan ausgewiesene und erbrachte Arbeitsstunden sind deshalb nur dann Überstunden im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K, wenn die regelmäßige Arbeitszeit bezogen auf die gesamte Dauer des Schichtplans überschritten wird (vgl. BAG Urteil vom 25.04.2013, a.a.O., Rz. 24).

  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 138/94

    Überstundenvergütung bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17
    Auch zu dessen Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 35 Abs. 1 war vom Bundesarbeitsgericht zu entscheiden gewesen, ob es gegen höherrangiges Recht verstoße, wenn Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte erst dann anfallen, wenn diese über die für Vollzeitbeschäftigte geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatten (Urteil vom 25.07.1996 - 6 AZR 138/94 - AP Nr. 6 zu § 35 BAT).
  • BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 27/10

    Leistungsbeurteilung - Tarifvertrag - Betriebsvereinbarung - Regelungssperre des

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG, vgl. nur Beschluss vom 16.11.2011 - 7 ABR 27/10 - AP Nr. 103 zu § 77 BetrVG 1972).
  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 634/08

    Ausschluss einer Ausgleichszulage für Teilzeitbeschäftigte wegen Absenkung einer

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17
    Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der betreffenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (BAG Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 634/08 - AP Nr. 21 zu § 4 TzBfG).
  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 657/07

    Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17
    c) Ein Anspruch der Klägerin auf Zuschläge wegen der Überschreitung ihrer vertraglichen Sollarbeitszeit ergibt sich auch nicht aus § 612 Abs. 2 BGB, weil die erste Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG nach § 134 BGB nichtig wäre (zu dieser möglichen Rechtsfolge vgl. BAG Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 657/07 - juris, Rz. 34).
  • LAG Nürnberg, 03.05.2019 - 8 Sa 340/18

    Überstundenzuschlag - Teilzeit - Schichtarbeit - TVöD

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 08.08.2018, Az.: 2 Ca 1322/17, abgeändert.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 08.08.2018, Az.: 2 Ca 1322/17, wird in Ziffer 1. aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 54, 58 verurteilt worden ist.

    Das Urteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 08.08.2018, Az.: 2 Ca 1322/17 wird abgeändert.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17 - kostenpflichtig zurückzuweisen.

  • BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. Mai 2019 - 8 Sa 340/18 - teilweise aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 8. August 2018 - 2 Ca 1322/17 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 173, 39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
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