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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19   

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ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19 (https://dejure.org/2020,54510)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 10.03.2020 - 1 Ca 817/19 (https://dejure.org/2020,54510)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 10. März 2020 - 1 Ca 817/19 (https://dejure.org/2020,54510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Arbeitnehmer, Abfindung, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Leistungen, Betriebsrat, Interessenausgleich, Minderung, Einigungsstelle, Sozialplanabfindung, Anspruch, Freistellung, Benachteiligungsverbot, Arbeitgeber, Anspruch auf Gleichbehandlung, ungerechtfertigter ...

  • rewis.io

    Arbeitnehmer, Abfindung, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Leistungen, Betriebsrat, Interessenausgleich, Minderung, Einigungsstelle, Sozialplanabfindung, Anspruch, Freistellung, Benachteiligungsverbot, Arbeitgeber, Anspruch auf Gleichbehandlung, ungerechtfertigter ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

    Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19
    Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BAG Urteil vom 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 - juris, Rz. 19 bis 21; vom 09.12.2014 - 1 AZR 146/13 - juris, Rz. 39).

    Das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden (BAG Urteil vom 31.05.2005, a.a.O., Rz. 23; vom 09.12.2014, a.a.O.).

    (vgl. BAG, Urteil vom 31.05.2005, a.a.O., Rz. 32).

    Eine Umgehung kann insbesondere vorliegen, wenn der Sozialplan keine angemessene Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht oder wenn greifbare Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem "an sich" für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen seien zum Nachteil der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Mittel entzogen und funktionswidrig im "Bereinigungsinteresse" des Arbeitgebers eingesetzt worden (BAG Urteil vom 31.05.2005, a.a.O., Rz. 32).

    (a) Ein vom Bundesarbeitsgericht als gegen diese Annahme sprechender Fall, dass das für zusätzliche, vom Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage abhängige Abfindungen vorgesehene Volumen ganz deutlich hinter dem Sozialplanvolumen zurückbleibt (Urteil vom 31.05.2005, a.a.O., Rz. 38), liegt hier gerade nicht vor.

    Dagegen waren in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen lediglich zusätzliche Abfindungen in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (Urteil vom 31.05.2005, a.a.O.) oder nach der Formel "Bruttomonatsentgelt × 10 % × Beschäftigungsjahre" unbeanstandet geblieben.

    Denn das unzulässige Verlangen nach einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage stellt das zentrale Element der gesamten Betriebsvereinbarung dar, ohne die sie nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte (vgl. BAG Urteil vom 31.05.2005, a.a.O., Rz. 40).

    Da die BV Klageverzichtsprämie aber insgesamt rechtsunwirksam ist, kann der Kläger daraus keine höhere Abfindung beanspruchen (vgl. zu dieser Rechtsfolge BAG, Urteil vom 31.05.2005, a.a.O., Rz. 39).

    Insofern kommt auch kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" in Betracht (vgl. BAG Urteil vom 31.05.2005, a.a.O., Rz. 41; ErfK/Preis, 20. Aufl., § 611 a BGB, Rz. 574 a).

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19
    a) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rz. 22; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rz. 59).

    Denn die betroffenen älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbetragsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG Urteil vom 21.07.2009, a.a.O., Rz. 17; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014, a.a.O., Rz. 55).

    bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009, a.a.O., Rz. 14; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014, a.a.O., Rz. 55).

  • LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung - Kappungsgrenze

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19
    a) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rz. 22; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rz. 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG Urteil vom 21.07.2009, a.a.O., Rz. 17; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014, a.a.O., Rz. 55).

    bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009, a.a.O., Rz. 14; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014, a.a.O., Rz. 55).

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 146/13

    Zusätzliche Leistungen nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung -

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19
    Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BAG Urteil vom 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 - juris, Rz. 19 bis 21; vom 09.12.2014 - 1 AZR 146/13 - juris, Rz. 39).

    Das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden (BAG Urteil vom 31.05.2005, a.a.O., Rz. 23; vom 09.12.2014, a.a.O.).

    (3) Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 09.12.2014 (a.a.O.) eine nach der inhaltlich entsprechenden, lediglich in der Höhe des für den Klageverzicht angesetzten Faktors sich unterscheidenden Formel ("Bruttomonatsentgelt × 10 % × Beschäftigungsjahre") bemessene Klageverzichtsprämie unbeanstandet gelassen hat.

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19
    Der gesetzliche Zweck des Sozialplans ist erst dann verfehlt, wenn dieser nicht zumindest so dotiert ist, dass seine Leistungen als eine Milderung im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG angesehen werden können (vgl. BAG, Beschluss vom 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - juris, Rz. 23).

    Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der Sozialplan Abfindungen vorsieht, die substantielle Milderungen der Nachteile der Betriebsänderung darstellen (vgl. z.B. den Sachverhalt der Entscheidung des BAG vom 24.08.2004, a.a.O., der Multiplikatoren von 0, 15 bis 0, 32 vorsah).

  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter -

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19
    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG Urteil vom 19.04.2016 - 3 AZR 526/14 - Rz. 37).
  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19
    Ob die vom Kläger verlangte Entschädigung nach § 15 Abs. 3 AGG nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln der Beklagten in Betracht kommt, oder ob diese Vorschrift europarechtswidrig ist (offengelassen in BAG Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - juris, Rz. 68), ist deshalb unerheblich.
  • BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Berücksichtigung von Elternteilzeit

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19
    Sozialpläne unterliegen zwar der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind (st. Rspr. des BAG, vgl. nur Urteil vom 15.05.2018 - 1 AZR 20/17 - juris, Rz. 20).
  • BAG, 08.12.2015 - 1 AZR 595/14

    Beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichtsprämie

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19
    Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (st. Rspr. des BAG, vgl. nur Urteil vom 08.12.2015 - 1 AZR 595/14 - juris, Rz. 17 f.).
  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19
    Eine unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus dem in § 1 AGG genannten Grund des Alters ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (vgl. BAG 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - juris, Rz. 30).
  • BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82

    Sozialplan - Abfindung - Betriebsänderung - GerichtlicheSchritte gegen Kündigung

  • BAG, 18.05.2010 - 1 AZR 187/09

    Sozialplan - Gleichbehandlung - Anreize zum Abschluss von Aufhebungsverträgen

  • LAG Nürnberg, 21.01.2021 - 4 Sa 217/20

    Unzulässige Verknüpfung von Sozialplanabfindung mit Klageverzichtsprämie

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 10.03.2020, Az. 1 Ca 817/19, wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Weiden vom 10.03.2020, Az: 1 Ca 817/19, abgeändert:.

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