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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19   

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ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19 (https://dejure.org/2020,79359)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 11.03.2020 - 3 Ca 879/19 (https://dejure.org/2020,79359)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 11. März 2020 - 3 Ca 879/19 (https://dejure.org/2020,79359)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Arbeitnehmer, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Abfindung, Betriebsrat, Interessenausgleich, Leistungen, Bereicherungsanspruch, Altersdiskriminierung, Sozialplanabfindung, Verzicht, Anspruch, Berechnung, Arbeitsmarkt, Kosten des Rechtsstreits, mittelbare Benachteiligung, ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19
    Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die Arbeitsgerichte tatsächlich rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern haben, jedoch nicht gehalten sind, bessere Lösungen zu finden als die Betriebsparteien (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08; LAG Nürnberg vom 12.11.2014, 2 Sa 317/14).

    Die Respektierung dieses erheblichen Gestaltungsspielraums geht soweit, dass dabei auch Härten, die mit jeder Gruppenbildung einhergehen und die bei typisierender Abschätzung wirtschaftlicher Nachteile und deren pauschalisierendem Ausgleich aus Sicht der Betriebsparteien nicht vermeidbar sind, in Kauf zu nehmen sind (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08).

    Die betroffenen Arbeitnehmer werden wegen ihres Alters unmittelbar weder bevorzugt noch benachteiligt (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08).

    Einer Kappungsgrenze liegt dabei die Einschätzung der Betriebsparteien zu Grunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise noch angemessen ausgeglichen oder jedenfalls substanziell abgemildert sind (vgl. BAG vom 21.07.2009, a.a.O.).

    Da im Anwendungsbereich des AGG, also dann, wenn es - wie hier - um eine behauptete Altersdiskriminierung geht, die Regelungen des AGG abschließend sind und ein Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz weder möglich noch nötig ist (vgl. BAG vom 23.03.2010 a.a.O. und Hinrichs/Zwanziger DB 2007, 574 ff.), liegt in der Sozialplandeckelung auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 75 I BetrVG (so im Ergebnis auch BAG vom 21.07.2009 a.a.O. und LAG Nürnberg a.a.O.).

  • BAG, 02.10.2007 - 1 AZN 793/07

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19
    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Überschreitung des Höchstbetrages gerade auf dem Alter und der Länge der Betriebszugehörigkeit beruht, liegt in der Kappung kein diskriminierender Sachverhalt, sondern es wird vielmehr der der Altersstaffel tendenziell innewohnenden Bevorzugung älterer Arbeitnehmer eine Begrenzung gesetzt (vgl. BAG vom 02.10.2007, 1 AZN 793/07; LAG Nürnberg vom 12.11.2014, 2 Sa 317/14; MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl., § 10 AGG Rn. 37).

    Das haben die Obergerichte wiederholt so entschieden, wobei diese Rechtsprechung auch der herrschenden Meinung in der Literatur entspricht (vgl. nur BAG und LAG Nürnberg a.a.O.; BAG vom 2.10.2007, 1 AZN 793/07; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 29. Aufl. 2018, BetrVG § 112a Rn. 156; ErfK, 20. Aufl., § 112, 112a BetrVG Rn. 24a).

  • LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung - Kappungsgrenze

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19
    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Überschreitung des Höchstbetrages gerade auf dem Alter und der Länge der Betriebszugehörigkeit beruht, liegt in der Kappung kein diskriminierender Sachverhalt, sondern es wird vielmehr der der Altersstaffel tendenziell innewohnenden Bevorzugung älterer Arbeitnehmer eine Begrenzung gesetzt (vgl. BAG vom 02.10.2007, 1 AZN 793/07; LAG Nürnberg vom 12.11.2014, 2 Sa 317/14; MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl., § 10 AGG Rn. 37).

    Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die Arbeitsgerichte tatsächlich rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern haben, jedoch nicht gehalten sind, bessere Lösungen zu finden als die Betriebsparteien (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08; LAG Nürnberg vom 12.11.2014, 2 Sa 317/14).

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

    Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19
    Sie verstößt gegen das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig zu machen (vgl. BAG vom 20.12.1983, 1 AZR 442/82) bzw. - genauer formuliert - gegen das Verbot, dieses Verbot zu umgehen (vgl. dazu BAG vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04).

    Dies ist aber u.a. deshalb, da ein Sozialplan nicht dazu dient, die individualrechtlichen Risiken des Arbeitgebers bei der Durchführung der Betriebsänderung zu reduzieren oder gar zu beseitigen, sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt damit - auch nach Inkrafttreten des § 1 a KSchG - gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 I 1 BetrVG (vgl. BAG vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04).

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19
    Die Betriebsparteien haben bei der Ausgestaltung von Sozialplanansprüchen einen erheblichen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. BAG vom 9.12.2014, 1 AZR 102/13; vgl. auch BAG vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08).
  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 146/13

    Zusätzliche Leistungen nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung -

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19
    Genau dies ist den Betriebsparteien aber verwehrt (das BAG hat seine "Umgehungsrechtsprechung", vgl. BAG a.a.O., inzwischen bestätigt, vgl. BAG vom 09.12.2014, 1 AZR 146/13).
  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19
    Die Betriebsparteien haben bei der Ausgestaltung von Sozialplanansprüchen einen erheblichen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. BAG vom 9.12.2014, 1 AZR 102/13; vgl. auch BAG vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08).
  • BAG, 23.03.2010 - 1 AZR 832/08

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19
    Sind diese aber erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (vgl. BAG vom 23.03.2010, 1 AZR 832/08).
  • BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82

    Sozialplan - Abfindung - Betriebsänderung - GerichtlicheSchritte gegen Kündigung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19
    Sie verstößt gegen das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig zu machen (vgl. BAG vom 20.12.1983, 1 AZR 442/82) bzw. - genauer formuliert - gegen das Verbot, dieses Verbot zu umgehen (vgl. dazu BAG vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04).
  • BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag -

    Insoweit wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 11. März 2020 - 3 Ca 879/19 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 26.635,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Oktober 2019 zu zahlen.
  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 215/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Unwirksamkeit einer

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 11.03.2020, Az. 3 Ca 879/19, wird zurückgewiesen.
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