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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.01.2016 - 3 Ca 834/15   

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ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.01.2016 - 3 Ca 834/15 (https://dejure.org/2016,31610)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 13.01.2016 - 3 Ca 834/15 (https://dejure.org/2016,31610)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 3 Ca 834/15 (https://dejure.org/2016,31610)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 626/13

    Qualitative Mehrarbeit

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.01.2016 - 3 Ca 834/15
    § 612 BGB gilt nicht nur in Fällen, in denen keine Vergütungsabrede getroffen wurde, sondern kann auch dann eine Rechtsgrundlage für die Vergütung sein, wenn es um über die geschuldete Tätigkeit hinaus erbrachte Sonderleistungen geht (im Anschluss an BAG vom 23.9.2015, 5 AZR 626/13).

    Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzel- noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (vgl. BAG vom 23.9.2015, 5 AZR 626/13).

    Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt (vgl. BAG vom 23.9.2015, 5 AZR 626/13).

  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 570/03

    Krankenhausarzt - leitender Arzt - Privatpraxis

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.01.2016 - 3 Ca 834/15
    § 612 I BGB greift ein, wenn der Dienstleistende seine Dienste dem Dienstempfänger mit dessen Wissen und Wollen erbringt und keine Abrede besteht, wie diese Dienstleistung zu bezahlen ist (vgl. BAG vom 20.7.2004, 9 AZR 570/03).

    Dabei gilt § 612 BGB sowohl bei einer Mehrarbeit gegenüber dem Vertragsarbeitgeber als auch bei Sonderleistungen gegenüber Dritten, die nur im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erbracht werden (vgl. BAG vom 20.7.2004, a. a. O.: Ansprüche des bei einem Krankenhaus angestellten Arzt gegenüber seinem Chefarzt wegen der Leistung ärztlicher Dienste; vgl. auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl., § 67 Rn. 23: Ansprüche des Arbeitnehmers gegen ein Tochterunternehmen seines Vertragsarbeitgebers wegen der Übernahme der Geschäftsführung).

    Stets ist zu klären, ob im vorliegenden Fall eine Vergütungserwartung besteht oder nicht (vgl. für den Fall einer nicht gegenüber dem Vertragsarbeitgeber erbrachten Sonderleistung: BAG 20.7.2004, a. a. O., juris Rn. 38).

  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 530/11

    Überstunden - Vergütungserwartung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.01.2016 - 3 Ca 834/15
    Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer entsprechenden Erwartung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der die Vergütung begehrt, hier also der Kläger (vgl. nur BAG vom 27.6.2012, 5 AZR 530/11).

    Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind, wenn Dienste höherer Art geschuldet (vgl. BAG vom 17.8.2011, 5 AZR 406/10: juristische Tätigkeit als Rechtsanwalt) sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird, was das Bundesarbeitsgericht bei Besserverdienern ab einem die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitenden Entgelt annimmt (vgl. BAG vom 27.6.2012, 5 AZR 530/11; BAG vom 22.2.2012, 5 AZR 765/10).

  • BAG, 04.10.1972 - 4 AZR 475/71

    Höherwertige Tätigkeit - Vorübergehende Ausübung - Persönliche Zulage -

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.01.2016 - 3 Ca 834/15
    Dem folgt die Kammer mit der Klarstellung, dass sich die dann im Ergebnis vom arbeitsvertraglichen Entgelt miterfasste Mehrleistung im Rahmen des Zumutbaren halten muss (vgl. hierzu ErfK, 15. Aufl., § 612 BGB Rn. 16 unter Verweis u. a. auf BAG vom 4.10.1972, 4 AZR 475/71: Übertragung einer zusätzlichen und höherwertigen Tätigkeit ohne zusätzliche Vergütung für bis zu zwei Monaten zumutbar).
  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 406/10

    Pauschalabgeltung von Überstunden - Vergütungserwartung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.01.2016 - 3 Ca 834/15
    Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind, wenn Dienste höherer Art geschuldet (vgl. BAG vom 17.8.2011, 5 AZR 406/10: juristische Tätigkeit als Rechtsanwalt) sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird, was das Bundesarbeitsgericht bei Besserverdienern ab einem die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitenden Entgelt annimmt (vgl. BAG vom 27.6.2012, 5 AZR 530/11; BAG vom 22.2.2012, 5 AZR 765/10).
  • BGH, 20.09.2007 - IX ZR 91/06

    Rechtsfolgen der Zahlung eines Drittschuldners auf ein Anderkonto

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.01.2016 - 3 Ca 834/15
    Dies deshalb, da es sich hier um eine hilfsweise subjektive Klageerweiterung handelt, die mangels unbedingten Prozessrechtsverhältnisses unzulässig ist (vgl. BGH vom 20.9.2007, IX ZR 91/06; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rn. 1).
  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 765/10

    Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung im

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.01.2016 - 3 Ca 834/15
    Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind, wenn Dienste höherer Art geschuldet (vgl. BAG vom 17.8.2011, 5 AZR 406/10: juristische Tätigkeit als Rechtsanwalt) sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird, was das Bundesarbeitsgericht bei Besserverdienern ab einem die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitenden Entgelt annimmt (vgl. BAG vom 27.6.2012, 5 AZR 530/11; BAG vom 22.2.2012, 5 AZR 765/10).
  • BAG, 04.05.1994 - 4 AZR 445/93

    Mehrarbeitsvergütung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.01.2016 - 3 Ca 834/15
    Eine Vergütungserwartung ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitnehmer mit freier Zeiteiteilung oblag, Überstunden durch Freizeit selbst auszugleichen (vgl. BAG vom 4.5.1994, 4 AZR 445/93).
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