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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11   

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https://dejure.org/2012,50190
ArbG Weiden/Oberpfalz, 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11 (https://dejure.org/2012,50190)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11 (https://dejure.org/2012,50190)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 17. April 2012 - 5 Ca 1329/11 (https://dejure.org/2012,50190)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung bei Entzug der Einsatzgenehmigung; Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung trotz nicht vorhandener Leistungsfähigkeit aufgrund des Entzuges der Einsatzgenehmigung

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 21 TzBfG, § 14 I TzBfG, § 15 II TzBfG
    Auflösende Bedingung - Einsatzgenehmigung - Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch das Arbeitsverhältnis eines Betriebsrates kann durch eine auflösende Bedingung befristet sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsmitgliedschaft hindert keine auflösend bedingte Befristung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06

    Auflösende Bedingung - Bewachungsgewerbe

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11
    Eine vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung bei Entzug der Einsatzgenehmigung eines Wachmanns kann wirksam sein (im Anschluss an BAG vom 19.03.2008, 7 AZR 1033/06); dem steht auch nicht entgegen, dass der Wachmann als Betriebsrat gewählt ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell in einer vergleichbaren Konstellation die auflösende Bedingung für wirksam erklärt und entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nach widerrufener Einsatzgenehmigung mit Ablauf der Kündigungsfrist endet (BAG vom 19.3.2008, 7 AZR 1033/06, zitiert nach juris).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich gegen den Bewachungsvertrag verstoßen hat, da es für die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingung nur auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit ankommt (BAG vom 19.3.2008, a. a. O.).

  • BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 75/98

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Entzug einer Bewachungserlaubnis

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11
    Auch ist die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Einsatzgenehmigung für die Frage des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ohne rechtlichen Belang, da der Arbeitgeber den Entzug nicht gerichtlich überprüfen lassen kann und unabhängig von der Rechtmäßigkeit am weiteren Einsatz des Arbeitnehmers gehindert ist (vgl. BAG vom 25.8.1999, 7 AZR 75/98, zitiert nach juris).

    Sinn und Zweck der - hier zulässigerweise im Arbeitsvertrag verlängerten (vgl. Arnold/Gräfl TzBfG, 2. Aufl., § 15 Rn. 28) - Auslauffrist des § 15 II TzBfG ist es, dem Arbeitnehmer Zeit für die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz zu verschaffen und es dem Arbeitgeber zu ermöglichen zu prüfen, ob nicht doch ein anderer Arbeitsplatzeinsatz möglich und geboten ist (vgl. BAG vom 25.8.1999, 7 AZR 75/98, II. 4.).

  • ArbG Gießen, 17.07.2009 - 5 Ca 405/08
    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11
    Bis zur Beendigung durch die auflösende Bedingung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, obwohl seine Leistungsfähigkeit nach Entzug der Einsatzgenehmigung fehlt (im Ergebnis wie ArbG Stuttgart vom 26.04.2012, 24 Ca 7542/11; entgegen ArbG Gießen vom 17.07.2009, 5 Ca 405/08).
  • ArbG Stuttgart, 26.04.2012 - 24 Ca 7542/11

    Vergütungsanspruch beim Entzug einer Einsatzgenehmigung - Risiko der mangelnden

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11
    Bis zur Beendigung durch die auflösende Bedingung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, obwohl seine Leistungsfähigkeit nach Entzug der Einsatzgenehmigung fehlt (im Ergebnis wie ArbG Stuttgart vom 26.04.2012, 24 Ca 7542/11; entgegen ArbG Gießen vom 17.07.2009, 5 Ca 405/08).
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11
    Der allgemeine Feststellungsantrag zu Ziffer 2 ist hingegen unzulässig, da die Klägerseite bis zuletzt über die beklagtenseits geltend gemachte auflösende Bedingung hinaus keine weiteren Beendigungstatbestände geltend gemacht hat, insoweit fehlt es am Feststellungsinteresse (vgl. BAG vom 13.3.1997, 2 AZR 512/96, NZA 1997, 844 ff.).
  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 195/01

    Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen den Übergang des

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11
    Der Kläger hat keine hinreichend nachvollziehbare konkrete Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgezeigt (vgl. BAG vom 15.8.2002, 2 AZR 195/01).
  • LAG Nürnberg, 04.11.2008 - 6 Sa 225/08

    Kündigung - Verbrauch des Kündigungsgrundes - anderweitige Einsatzmöglichkeit

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11
    Erforderlich wären konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (vgl. LAG Nürnberg vom 4.11.2008, 6 Sa 225/08, zitiert nach juris; Thüsing/Laux/Lembke, Kommentar zum KSchG, § 1 Rn. 712) im Zeitpunkt der Geltendmachung der auflösenden Bedingung.
  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 20.06.2012 - 2 Ca 90/12

    Bewachungsgewerbe, auflösende Bedingung, Risiko fehlender

    Zur Frage, wer das Risiko fehlender Beschäftigungsmöglichkeit während der Auslauffrist nach Eintritt einer auflösenden Bedingung trägt (Fortführung von Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 17.04.2012 - 5 Ca 1329/11).
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