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ArbG Wetzlar, 06.07.2010 - 1 BV 1/10 |
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Verfahrensgang
- ArbG Wetzlar, 06.07.2010 - 1 BV 1/10
- LAG Hessen, 03.02.2011 - 9 TaBV 137/10
- BAG - 1 ABN 53/11 (anhängig)
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 03.02.2011 - 9 TaBV 137/10
Sogenannte Prangeraktion bezüglich eines Unternehmers - kein Grund für …
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 06. Juli 2010 - 1 BV 1/10 - abgeändert.Das Arbeitsgericht Wetzlar hat den Antrag durch Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BV 1/10 - als unbegründet zurückgewiesen.
den Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 6. Juli 2010 - 1 BV 1/10 - abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, entgegen den am 17. Dez. 2009 und am 30. April 2010 ausgesprochenen Hausverboten dem von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärten Gewerkschaftssekretär, Herrn A, den Zugang zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2) zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte nach vorheriger Unterrichtung der Beteiligten zu 2) während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren.